RS Vwgh 2012/10/22 2012/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Index

20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KSchG 1979 §6;
TKG 2003 §25 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0125 E 3. September 2008 VwSlg 17509 A/2008 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach § 25 Abs 6 TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem II. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem römisch zwei. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X01

Im RIS seit

27.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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