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20/06 KonsumentenschutzNorm
KSchG 1979 §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/03/0125 E 3. September 2008 VwSlg 17509 A/2008 RS 1Stammrechtssatz
Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach § 25 Abs 6 TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem II. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.Auch bei der Ausübung des Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 ist - wie im Falle der präventiven Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte aus Anlass von Verbandsklagen nach dem römisch zwei. Hauptstück des KSchG - die "kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Vertragsbedingungen" heranzuziehen vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0066, mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob im Einzelfall ein auf diese Klausel gestützter Rücktritt des Unternehmers sachlich gerechtfertigt ist (sein könnte), sondern ob diese Klausel auch Rücktritte des Unternehmers zuließe, die einer sachlichen Rechtfertigung entbehrten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030067.X01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015