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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8 lite;Rechtssatz
Eine Pensionsabfindung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches voraus (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, 2006/14/0021, und vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, sowie Doralt, EStG14, § 67 Tz 95, mwN). Der Anspruch auf Pension, der schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt, kann erst mit dem Zeitpunkt entstehen, in dem der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2001/13/0228). Eine Anwartschaft auf eine künftige Pension ist dem Pensionsanspruch nicht gleichzusetzen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2000/15/0090).Eine Pensionsabfindung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches voraus vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, 2006/14/0021, und vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, sowie Doralt, EStG14, Paragraph 67, Tz 95, mwN). Der Anspruch auf Pension, der schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt, kann erst mit dem Zeitpunkt entstehen, in dem der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2001/13/0228). Eine Anwartschaft auf eine künftige Pension ist dem Pensionsanspruch nicht gleichzusetzen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2000/15/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130099.X03Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013