TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2006/14/0021

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 litb;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E AG in T, vertreten durch GMC Gaier, Mayer und Comp, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1041 Wien, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 13. Mai 2002, Zl. RV 475/1-9/00, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E AG in T, vertreten durch GMC Gaier, Mayer und Comp, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1041 Wien, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 13. Mai 2002, Zl. Regierungsvorlage 475, /1-9/00, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht vom 21. Dezember 1999 über eine im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Lohnsteuerprüfung wird u. a. ausgeführt, die Pensionsabfindung für den Dienstnehmer Horst Ö. sei abweichend von den restlichen 13 "abgefundenen Dienstnehmern" nach Handelsrecht berechnet worden. Bewertungsbasis könne aber nur der steuerrechtliche Rückstellungsbetrag in Höhe von 395.105 S sein, sodass die in Höhe von 600.000 S geleistete Pensionsabfindung nur mit diesem Betrag nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG begünstigt besteuert werden könne (der übersteigende Betrag von 204.895 S sei mit dem "anzuwendenden Tarif" zu versteuern).Im Bericht vom 21. Dezember 1999 über eine im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführte Lohnsteuerprüfung wird u. a. ausgeführt, die Pensionsabfindung für den Dienstnehmer Horst Ö. sei abweichend von den restlichen 13 "abgefundenen Dienstnehmern" nach Handelsrecht berechnet worden. Bewertungsbasis könne aber nur der steuerrechtliche Rückstellungsbetrag in Höhe von 395.105 S sein, sodass die in Höhe von 600.000 S geleistete Pensionsabfindung nur mit diesem Betrag nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG begünstigt besteuert werden könne (der übersteigende Betrag von 204.895 S sei mit dem "anzuwendenden Tarif" zu versteuern).

In der Berufung gegen den auf der Grundlage des Lohnsteuerprüfungsberichtes über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 ergangenen Bescheid wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit Horst Ö. einen Vertrag abgeschlossen, in dem die Abfindung "seiner Pensionsanwartschaft mit S 600.000,00 vereinbart wurde". Aus den beiliegenden versicherungsmathematischen Gutachten über die Berechnung der Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 1996 ergebe sich eine handelsrechtliche Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren für Horst Ö. zum 31. Dezember 1996 von 713.150 S. Diese handelsrechtliche Pensionsrückstellung sei damit bereits wesentlich höher als die tatsächlich geleistete Abfindung in Höhe von 600.000 S (die steuerrechtliche Berechnung nach § 14 Abs. 7 EStG 1988 ergebe eine Pensionsrückstellung von 422.766 S). Es werde daher der Antrag gestellt, die gesamte Pensionsabfindung von 600.000 S gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern. In der Berufung gegen den auf der Grundlage des Lohnsteuerprüfungsberichtes über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 ergangenen Bescheid wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit Horst Ö. einen Vertrag abgeschlossen, in dem die Abfindung "seiner Pensionsanwartschaft mit S 600.000,00 vereinbart wurde". Aus den beiliegenden versicherungsmathematischen Gutachten über die Berechnung der Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 1996 ergebe sich eine handelsrechtliche Pensionsrückstellung nach dem Teilwertverfahren für Horst Ö. zum 31. Dezember 1996 von 713.150 Sitzung Diese handelsrechtliche Pensionsrückstellung sei damit bereits wesentlich höher als die tatsächlich geleistete Abfindung in Höhe von 600.000 S (die steuerrechtliche Berechnung nach Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 ergebe eine Pensionsrückstellung von 422.766 S). Es werde daher der Antrag gestellt, die gesamte Pensionsabfindung von 600.000 S gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu versteuern.

Den in den Verwaltungsakten einliegenden versicherungsmathematischen Gutachten zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 1996 ist zu den rechtlichen Grundlagen der Rückstellungsberechnung zu entnehmen, dass die zugesagten Leistungen auf Pensionsordnungen beruhen, die einen Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- und Witwenpension vermitteln, wobei ein Anspruch erstmals nach 15 Dienstjahren entsteht und die Alterspension bei Erreichung der Altersgrenze "(Männer 65; Frauen 60)" zuerkannt wird. Nach den näher aufgegliederten Daten der Berechnung der Pensionsrückstellungen zum 31. Dezember 1996 ist das Geburtsdatum des Horst Ö. mit 24. Jänner 1953 und sein Eintrittsdatum in den Betrieb mit 1. Juni 1980 ausgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Strittig sei die Höhe des Abfindungsbetrages in Bezug auf den Dienstnehmer Horst Ö. Hinsichtlich dieses Dienstnehmers sei die Beschwerdeführerin von der Berechnung der Pensionsrückstellung nach den Regeln der Versicherungsmathematik abgewichen und habe dabei mit einem mit diesem Dienstnehmer abgeschlossenen Vertrag argumentiert, in dem "die Abfindung seiner Pensionsanwartschaft mit S 600.000,-- vereinbart wurde". Da die Höhe des Abfindungsbetrages allerdings nicht auf einem versicherungsmathematischen Gutachten, sondern lediglich auf einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer beruht habe, könne die tatsächlich geleistete Abfindung von 600.000 S nicht steuerlich begünstigt werden. Außerdem berufe sich die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des Wertes der Pensionsrückstellung auf das steuerrechtlich nicht zulässige Teilwertverfahren. Der an den Dienstnehmer Horst Ö. ausbezahlte Abfindungsbetrag erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung als Pensionsabfindung. Der den versicherungsmathematischen Wert übersteigende Teil der "Pensionsabfindung" sei somit zu Recht nachversteuert worden.

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht darauf verletzt, dass Pensionsabfindungen nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern sind, und bringt dazu vor, dass sie die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht teile, wonach nur ein nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 EStG 1988 ermittelter Abfindungsbetrag nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 begünstigt besteuert werden könne. In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht darauf verletzt, dass Pensionsabfindungen nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu versteuern sind, und bringt dazu vor, dass sie die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht teile, wonach nur ein nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 ermittelter Abfindungsbetrag nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 begünstigt besteuert werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung noch bzw. im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190, und vom 22. Dezember 2004, 2000/15/0090). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung noch bzw. im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190, und vom 22. Dezember 2004, 2000/15/0090).

Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin bezahlten Pensionsabfindungen nach der Aktenlage "aktive Dienstnehmer" betroffen hätten, somit auch nicht bereits entstandene Pensionsansprüche, sondern "Anwartschaftsrechte" auf Pensionen abgefunden worden seien. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die klargestellt habe, dass zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen zu unterscheiden sei, habe die Finanzbehörde dem Grunde nach die von der Beschwerdeführerin vorgenommene begünstigte Besteuerung der bezahlten Pensionsabfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz "iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142" akzeptiert und damit auch den gegenüber Horst Ö. anerkannten Teilbetrag von 395.105 S zu Unrecht wie eine (echte) Pensionsabfindung behandelt. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin damit aber nicht beschwert sein. Die belangte Behörde weist in der Gegenschrift darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin bezahlten Pensionsabfindungen nach der Aktenlage "aktive Dienstnehmer" betroffen hätten, somit auch nicht bereits entstandene Pensionsansprüche, sondern "Anwartschaftsrechte" auf Pensionen abgefunden worden seien. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die klargestellt habe, dass zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen zu unterscheiden sei, habe die Finanzbehörde dem Grunde nach die von der Beschwerdeführerin vorgenommene begünstigte Besteuerung der bezahlten Pensionsabfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz "iSd Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2000/142" akzeptiert und damit auch den gegenüber Horst Ö. anerkannten Teilbetrag von 395.105 S zu Unrecht wie eine (echte) Pensionsabfindung behandelt. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin damit aber nicht beschwert sein.

Nach diesen - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Gegenschrift, die in der Aktenlage auch Deckung finden (so ist beispielsweise in der Berufung ausdrücklich von der Abfindung einer "Pensionsanwartschaft" des Horst Ö. die Rede), kann es in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung dahingestellt bleiben, ob die Kürzung des an Horst Ö. bezahlten Abfindungsbetrages von 600.000 S auf einen steuerrechtlich anzuerkennenden Wert von 395.105 S zu Recht erfolgt ist. Die begünstigte Besteuerung des Abfindungsbetrages nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 wäre nämlich nach der oben angeführten Rechtsprechung schon dem Grunde nach zur Gänze zu versagen gewesen. Nach diesen - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Gegenschrift, die in der Aktenlage auch Deckung finden (so ist beispielsweise in der Berufung ausdrücklich von der Abfindung einer "Pensionsanwartschaft" des Horst Ö. die Rede), kann es in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung dahingestellt bleiben, ob die Kürzung des an Horst Ö. bezahlten Abfindungsbetrages von 600.000 S auf einen steuerrechtlich anzuerkennenden Wert von 395.105 S zu Recht erfolgt ist. Die begünstigte Besteuerung des Abfindungsbetrages nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 wäre nämlich nach der oben angeführten Rechtsprechung schon dem Grunde nach zur Gänze zu versagen gewesen.

Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem in § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen. Von der beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG genannten Grund Abstand genommen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140021.X00

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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