TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/22 2000/15/0090

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 litb;
EStG 1988 §9 Abs1 Z2;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der J GmbH in B, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m. b. H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1014 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. März 2000, GZ. RV 206/1-9/98, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der J GmbH in B, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m. b. H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1014 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. März 2000, GZ. Regierungsvorlage 206, /1-9/98, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat ihrem zu 25 % beteiligten Geschäftsführer Johann D, geboren am 27. Mai 1948, mit Wirkung ab 1. Jänner 1992 eine betriebliche Pensionszusage erteilt, wonach ihm im Wesentlichen eine monatliche Pension von 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges gewährt werden sollte. Gemäß § 1 Z 1 der Pensionszusage sei die Betriebspension keine Gesamtpension, weshalb insbesondere Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Betriebspension nicht angerechnet würden. Die Betriebspension gebührte Johann D gemäß § 1 Punkt 2 der Pensionszusage unter folgenden Voraussetzungen:Die Beschwerdeführerin hat ihrem zu 25 % beteiligten Geschäftsführer Johann D, geboren am 27. Mai 1948, mit Wirkung ab 1. Jänner 1992 eine betriebliche Pensionszusage erteilt, wonach ihm im Wesentlichen eine monatliche Pension von 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges gewährt werden sollte. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Pensionszusage sei die Betriebspension keine Gesamtpension, weshalb insbesondere Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Betriebspension nicht angerechnet würden. Die Betriebspension gebührte Johann D gemäß Paragraph eins, Punkt 2 der Pensionszusage unter folgenden Voraussetzungen:

"2.1.) Wenn während der Dauer des Angestelltenvertrages die Berufsunfähigkeit des Herrn D im Sinne des § 273 ASVG eintritt und dies durch Bescheid des zuständigen Pensionsversicherungsträgers bestätigt wird. "2.1.) Wenn während der Dauer des Angestelltenvertrages die Berufsunfähigkeit des Herrn D im Sinne des Paragraph 273, ASVG eintritt und dies durch Bescheid des zuständigen Pensionsversicherungsträgers bestätigt wird.

2.2.) Wenn Herr D während der Dauer des Angestelltenvertrages das 65. Lebensjahr vollendet.

2.3.) Wenn der Angestelltenvertrag vor Vollendung des 65. Lebensjahres gelöst und nicht mehr verlängert wird, ab dem Zeitpunkt, von dem an Herrn D eine vorzeitige Alterspension gebührt.

2.4.) Die Pension gebührt nicht, wenn der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst wird."

Die monatliche Pension wurde mit 80 % des letzten laufenden Aktivbezuges vereinbart.

Die Beschwerdeführerin schloss im Dezember 1995 mit einer Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag für Johann D ab, wonach, beginnend ab 1. Jänner 1995, jährlich 10 % des Bruttojahresbezuges des Johann D als Arbeitgeberbeiträge aufzuwenden seien. Laut einem Schreiben der Pensionskasse an die Beschwerdeführerin belief sich der Jahresbeitrag 1995 auf S 84.665,-- zuzüglich Aufnahmekosten.

In einer "Beilage zur Bilanz und den Steuererklärungen 1995" teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Pensionszusage für Johann D durch eine Pensionskassenregelung abgelöst worden sei. Als Abfindung sei Johann D im Dezember 1995 ein Betrag von S 400.000,-- ausbezahlt worden, der annähernd dem Wert des versicherungsmathematischen Deckungskapitals entsprochen habe.

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde die von der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 vorgenommene Versteuerung der Pensionsabfindung mit der Begründung versagt, eine solche begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 stehe nur zu, wenn die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliege und ein statutarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sei. Maßgeblich sei nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des "Ansparens". Das Dienstverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Die einmalige Zahlung müsse als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG 1988 behandelt werden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung wurde die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 vorgenommene Versteuerung der Pensionsabfindung mit der Begründung versagt, eine solche begünstigte Besteuerung gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 stehe nur zu, wenn die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliege und ein statutarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sei. Maßgeblich sei nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des "Ansparens". Das Dienstverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Die einmalige Zahlung müsse als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 behandelt werden.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid über die Nachzahlung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, das Einkommensteuergesetz normiere keinen Mindestzeitraum zwischen der Pensionszusage und der Pensionsabfindung und gewähre die Begünstigung auch bei aufrechten Dienstverhältnissen. Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Ansicht, wonach der Abfindungszeitraum mehrere Jahre umfassen müsse, sei bei einem Zeitraum von über vier Jahren erfüllt. Jedenfalls sei ein siebenjähriger Anwartschaftszeitraum, wie ihn die Finanzverwaltung vorsehe, nicht gesetzeskonform. Wenn anlässlich einer Prüfung versucht würde, eine Änderung für drei Jahre rückwirkend einzuführen, widerspräche dies dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, um von einer Pensionsabfindung sprechen zu können, müsse der Abfindungszeitraum mehrere Jahre umfassen. Der monatliche Pensionsanspruch des Johann D habe S 44.000,-- betragen (80 % von S 55.000,--). Somit entspreche der gesamte im Jahre 1995 als "Pensionsabfindung" gezahlte Betrag von S 400.000,-- nur einem Betriebspensionsbetrag für knapp mehr als 9 Monate. Von einem zusammengeballten Zufließen für mehrere Jahre könne keine Rede sein, weshalb der Abfindungszeitraum auch nicht, wie vom Gesetz gefordert, mehrere Jahre, sondern nicht einmal ein Jahr umfasse. Es handle sich beim gegenständlichen Betrag um keine Pensionsabfindung iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, um von einer Pensionsabfindung sprechen zu können, müsse der Abfindungszeitraum mehrere Jahre umfassen. Der monatliche Pensionsanspruch des Johann D habe S 44.000,-- betragen (80 % von S 55.000,--). Somit entspreche der gesamte im Jahre 1995 als "Pensionsabfindung" gezahlte Betrag von S 400.000,-- nur einem Betriebspensionsbetrag für knapp mehr als 9 Monate. Von einem zusammengeballten Zufließen für mehrere Jahre könne keine Rede sein, weshalb der Abfindungszeitraum auch nicht, wie vom Gesetz gefordert, mehrere Jahre, sondern nicht einmal ein Jahr umfasse. Es handle sich beim gegenständlichen Betrag um keine Pensionsabfindung iSd Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind zu versteuern Gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, sind zu versteuern

"mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind." "mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern sind."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0165, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0165, mwN).

Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen" unterschieden (siehe etwa § 9 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Unter dem Begriff "Pensionsabfindung", "Abfindung von Pensionen" sind demnach Zahlungen zu verstehen, die in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2004/15/0099). Den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bedingungen nach § 1 Punkt 2 der Pensionszusage, die für einen Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt sind (dh Berufsunfähigkeit oder vorzeitige Alterspension des Johann D bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Zusage einer Rente allein noch keinen Pensionsanspruch dar. Eine Anwartschaft auf eine künftige Pension ist nämlich dem Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Im Beschwerdefall handelt es sich daher bei der Abfindung an Johann D entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht um eine Pensionsabfindung, sondern um eine Abfindung einer Anwartschaft auf eine Betriebspension. Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften auf Pensionen" unterschieden (siehe etwa Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988). Unter dem Begriff "Pensionsabfindung", "Abfindung von Pensionen" sind demnach Zahlungen zu verstehen, die in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2004/15/0099). Den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bedingungen nach Paragraph eins, Punkt 2 der Pensionszusage, die für einen Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt sind (dh Berufsunfähigkeit oder vorzeitige Alterspension des Johann D bzw. Vollendung des 65. Lebensjahres). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt die Zusage einer Rente allein noch keinen Pensionsanspruch dar. Eine Anwartschaft auf eine künftige Pension ist nämlich dem Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Im Beschwerdefall handelt es sich daher bei der Abfindung an Johann D entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht um eine Pensionsabfindung, sondern um eine Abfindung einer Anwartschaft auf eine Betriebspension.

Aus den "Erläuterungen zur Lohnsteuerprüfung", auf welche zur Begründung des Haftungs- und Abgabenbescheides verwiesen wurde, ergibt sich überdies, dass das Dienstverhältnis des Johann D zum Zeitpunkt der Lohnsteuerprüfung im August 1998 noch nicht beendet war. Im Verwaltungsverfahren sowie in der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung damit vorgebracht, dass mit 1. Jänner 1995 die bisherige betriebliche Pensionszusage lediglich auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin "beendet" und dem Geschäftsführer eine Abfindung ausbezahlt wurde.

Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass im Beschwerdefall eine Pensionsabfindung iSd § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 schon aus den angeführten Gründen nicht vorliegen kann. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend eines Abfindungszeitraumes einzugehen. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass im Beschwerdefall eine Pensionsabfindung iSd Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 schon aus den angeführten Gründen nicht vorliegen kann. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend eines Abfindungszeitraumes einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150090.X00

Im RIS seit

08.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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