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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
§ 125 GWG 2011 sieht - vergleichbar etwa dem Widerspruchsverfahren nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 - eine aufsichtsbehördliche Prüfung von AGB vor, welche ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Dabei obliegt der Behörde, eigenständig eine Würdigung der vorgelegten Geschäftsbedingungen vorzunehmen und deren Vereinbarkeit mit dem in § 125 Abs. 5 GWG 2011 angeführten Maßstab zu prüfen. Es handelt sich um eine präventive Klauselkontrolle, die sich von der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß den §§ 864a und 879 ABGB und §§ 6 und 9 KSchG - sieht man von Verbandsklagen im Sinne des zweiten Hauptstücks des KSchG ab - schon insoferne unterscheidet, als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Eine allenfalls erteilte behördliche Genehmigung - bzw. vorliegend nach § 125 Abs. 5 GWG 2011 eine Nicht-Untersagung - hat für eine zivilgerichtliche Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle keine Bedeutung (vgl. zu allem zum Widerspruchsverfahren nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 bereits das E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH)). Ausgehend von einer solchen präventiven Klauselkontrolle steht der Behörde gemäß § 125 Abs. 5 GWG 2011 daher nur die Kompetenz zu, die (weitere) Anwendung der angezeigten AGB pro futuro zu untersagen (vgl. so zur Klauselkontrolle nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0067, mwN).Paragraph 125, GWG 2011 sieht - vergleichbar etwa dem Widerspruchsverfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 - eine aufsichtsbehördliche Prüfung von AGB vor, welche ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die Zivilgerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten Geschäftsbedingungen gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Dabei obliegt der Behörde, eigenständig eine Würdigung der vorgelegten Geschäftsbedingungen vorzunehmen und deren Vereinbarkeit mit dem in Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 angeführten Maßstab zu prüfen. Es handelt sich um eine präventive Klauselkontrolle, die sich von der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß den Paragraphen 864 a und 879 ABGB und Paragraphen 6 und 9 KSchG - sieht man von Verbandsklagen im Sinne des zweiten Hauptstücks des KSchG ab - schon insoferne unterscheidet, als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Eine allenfalls erteilte behördliche Genehmigung - bzw. vorliegend nach Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 eine Nicht-Untersagung - hat für eine zivilgerichtliche Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle keine Bedeutung vergleiche zu allem zum Widerspruchsverfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 bereits das E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0066, mwN auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH)). Ausgehend von einer solchen präventiven Klauselkontrolle steht der Behörde gemäß Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 daher nur die Kompetenz zu, die (weitere) Anwendung der angezeigten AGB pro futuro zu untersagen vergleiche so zur Klauselkontrolle nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 das E vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040021.X01Im RIS seit
15.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017