TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0255

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juli 1992, Zl. UVS-03/10/01665/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit einem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, vom 9. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein als Berufung "gegen das Straferkenntnis vom 9.6.92 der Pol.Dion. Wien, beim Postamt hinterlegt am 12.6.92" bezeichnetes Schreiben ein. Er beantragt darin, das Straferkenntnis aufzuheben, und begründet diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung habe, auf Grund derer er einen Internationalen Führerschein besitze, welcher ihn zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich berechtige. Weiters macht er Verfahrensfehler geltend und bestreitet das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil sie entgegen dem § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid, gegen den sie sich richtet, nicht bezeichne. Dies stelle einen inhaltlichen Mangel und keinen bloßen Formmangel dar, weswegen nicht nach § 13 Abs. 3 AVG mit einem Verbesserungsauftrag habe vorgegangen werden können.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat hiezu eine Replik erstattet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung u.a. den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Es trifft zwar zu, daß das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides bzw. dessen völlig unrichtige Bezeichnung einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel der Berufung darstellt, der zu ihrer sofortigen Zurückweisung zu führen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1992, Zl. 92/11/0023). Eine derart mangelhafte Berufung ist daher auch keiner Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich.

Das ist aber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gab eindeutig zu erkennen, daß ihm ein Straferkenntnis einer bestimmten Behörde mit einem bestimmten Datum und einem bestimmten Inhalt zugestellt worden ist; er wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit dieses Straferkenntnisses und beantragt dessen Aufhebung. Wenn - wie sich in der Folge auf Grund des erfolglosen Versuches der belangten Behörde, den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einzuholen, herausgestellt hat - die Angaben in der Berufung nicht ausreichten, um den erstinstanzlichen Bescheid zu konkretisieren, weil die Erstbehörde in hohem Maße dezentralisiert organisiert ist und ein zentrales Register der erstinstanzlichen Entscheidungen nicht geführt wird, so berechtigte dies die belangte Behörde noch nicht zur Annahme, es liege gar keine einer Sachentscheidung zugängliche Berufung vor. Es konnte kein Zweifel bestehen, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen will; es fehlte lediglich die Angabe eines (weiteren) Merkmales dieses Bescheides, um ihn ohne größere Mühewaltung seitens der Behörden ausfindig zu machen.

Wenn die Behörde der Auffassung ist, ein Anbringen weise in inhaltlicher Hinsicht einen Mangel auf, der sie daran hindert, es in Verhandlung zu nehmen, sich dieser Mangel aber durch eine klarstellende Erklärung der Partei beheben läßt, so trifft sie die Verpflichtung, der Partei im Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der klärenden Umstände zur Wahrung ihrer Rechte zu geben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A). Die belangte Behörde hätte daher den Umstand, daß es ihr im Hinblick auf eine durch das Fehlen der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergänzungsbedürftige Anfechtungserklärung in der Berufung nicht möglich war, diese in Verhandlung zu nehmen, weil ihr nicht alle zur Beschaffung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde erforderlichen Daten bekannt waren, dem Beschwerdeführer vorhalten und ihm Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen einräumen müssen.

Dadurch, daß sie nach dem Fehlschlagen des Versuches, den Akt der Erstbehörde auf Grund der vom Beschwerdeführer angegebenen Daten zu bekommen, sofort mit der Zurückweisung der Berufung vorgegangen ist, hat sie die Rechtslage verkannt. Dies hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020255.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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