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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde darf bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. E 29. August 1996, 94/09/0230; E 16. September 1998, 96/09/0320; E 28. April 2000, 96/21/0227), wobei der verwiesene Text der Erledigung angeschlossen werden sollte (vgl. E 28. Oktober 2004, 2001/09/0015). Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen.Die Behörde darf bei Erlassung eines Bescheides auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist vergleiche E 29. August 1996, 94/09/0230; E 16. September 1998, 96/09/0320; E 28. April 2000, 96/21/0227), wobei der verwiesene Text der Erledigung angeschlossen werden sollte vergleiche E 28. Oktober 2004, 2001/09/0015). Dies entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den im konkreten Fall maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und eindeutig darzustellen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Allgemein Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090196.X01Im RIS seit
20.03.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014