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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit (im dortigen Fall) eines Unabhängigen Verwaltungssenates funktionell zuzuordnen ist (vgl. VfGH vom 29. November 2002, A 9/01, VfSlg. 16.739). "Rechtsträger" nach § 1 Abs. 1 AHG sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine "Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH vom 26. Februar 2009, 1 Ob 176/08a; vgl. auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat (vgl. RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" iSd § 47 Abs. 5 VwGG kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein. Da es sich hinsichtlich des ORF-Programmentgelts um den Vollzugsbereich des Bundes (vgl. VfGH vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2.721, und vom 27. Juni 1975, G 24, 27/74, VfSlg. 7.593) handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Frage der Kostentragungspflicht entscheidend, welchem Vollzugsbereich die Tätigkeit (im dortigen Fall) eines Unabhängigen Verwaltungssenates funktionell zuzuordnen ist vergleiche VfGH vom 29. November 2002, A 9/01, VfSlg. 16.739). "Rechtsträger" nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung. Juristische Personen des Privatrechts - wie etwa eine GmbH - sind hingegen keine "Rechtsträger" in diesem Sinne, sondern handeln allenfalls - nach neuerer Rechtsprechung des OGH vergleiche OGH vom 26. Februar 2009, 1 Ob 176/08a; vergleiche auch RIS-Justiz RS0124590) - als Organe eines derartigen Rechtsträgers, soweit sie für hoheitliches Handeln beliehen wurden. Für die Frage der Zuordnung der Organtätigkeit kommt es darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig ist oder tätig zu werden hat vergleiche RIS-Justiz RS0049888). "Rechtsträger" iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG kann demnach nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt sein. Da es sich hinsichtlich des ORF-Programmentgelts um den Vollzugsbereich des Bundes vergleiche VfGH vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, VfSlg. 2.721, und vom 27. Juni 1975, G 24, 27/74, VfSlg. 7.593) handelt, ist dieser im vorliegenden Fall der Rechtsträger iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150040.J06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017