TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/29 A9/01

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
AVG §76 Abs5
AVG §76a
F-VG 1948 §2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 76a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Leitsatz

Stattgabe einer Klage des Landes Vorarlberg gegen den Bund auf Rückerstattung der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren aus dem Bundesvollzugsbereich entrichteten Sachverständigen-, Dolmetscher- und Zeugengebühren; Tätigkeit der UVS in den Ländern funktionell je nach dem Vollzugsbereich dem Bund oder Land zuzuordnen; Kostentragungspflicht des Bundes hinsichtlich von Angelegenheiten des Vollzugsbereiches des Bundes mangels vom Finanzverfassungsgesetz abweichender Kostentragungsregel; auch Vorschriften des AVG über die Kostentragung von Dolmetscher- und Zeugengebühren keine abweichenden Regelungen

Spruch

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Land Vorarlberg den Betrag von € 66,71 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Land Vorarlberg den Betrag von € 304,64 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die klagende Partei, das Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten Klage folgendes Urteil:römisch eins. 1.1. Die klagende Partei, das Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten Klage folgendes Urteil:

"1. Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Land Vorarlberg den Betrag von ATS 918,00 [= € 66,71] binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen,

2. der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Land Vorarlberg den Betrag von ATS 4.192,00 [= € 304,64] binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:

Das Land Vorarlberg (der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) habe in einer größeren Anzahl von Verwaltungsstrafverfahren, welche Angelegenheiten aus dem Bundesvollzugsbereich betroffen hätten, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Zeugengebühren erstattet. Da der Unabhängige Verwaltungssenat, im folgenden UVS, in diesen Fällen "im Namen" des Bundes (bzw. bestimmter Bundesminister) tätig geworden sei, werde vom Land Vorarlberg die Rechtsauffassung vertreten, daß diese Gebühren gemäß §76 Abs5 und §76a AVG iVm §64 Abs3 und §24 VStG vom Bund (den Bundesministern) zu tragen seien und dem Land Vorarlberg rückerstattet werden müßten. Vom Bund werde die Rückzahlung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, das Handeln des UVS könne niemals als Handeln im Namen des Bundes angesehen werden, da der UVS organisatorisch und funktionell eine Landesbehörde sei: Dem Bund komme auch in den aus dem Bundesvollzugsbereich übertragenen Aufgaben wegen der Weisungsfreiheit keine Einflußmöglichkeit auf die Tätigkeit des UVS zu. Das Land Vorarlberg (der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) habe in einer größeren Anzahl von Verwaltungsstrafverfahren, welche Angelegenheiten aus dem Bundesvollzugsbereich betroffen hätten, Sachverständigen-, Dolmetscher- und Zeugengebühren erstattet. Da der Unabhängige Verwaltungssenat, im folgenden UVS, in diesen Fällen "im Namen" des Bundes (bzw. bestimmter Bundesminister) tätig geworden sei, werde vom Land Vorarlberg die Rechtsauffassung vertreten, daß diese Gebühren gemäß §76 Abs5 und §76a AVG in Verbindung mit §64 Abs3 und §24 VStG vom Bund (den Bundesministern) zu tragen seien und dem Land Vorarlberg rückerstattet werden müßten. Vom Bund werde die Rückzahlung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, das Handeln des UVS könne niemals als Handeln im Namen des Bundes angesehen werden, da der UVS organisatorisch und funktionell eine Landesbehörde sei: Dem Bund komme auch in den aus dem Bundesvollzugsbereich übertragenen Aufgaben wegen der Weisungsfreiheit keine Einflußmöglichkeit auf die Tätigkeit des UVS zu.

Da die Beantwortung der Frage, ob der UVS hinsichtlich der ihm aus dem Bundesvollzugsbereich übertragenen Aufgaben funktionell eine Bundes- oder Landesbehörde ist, wesentliche Auswirkungen in verschiedenen Zusammenhängen habe und die Frage vom Bund und den Ländern divergent beantwortet werde, habe sich das Land Vorarlberg für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes entschieden.

Die Klage schildert sodann die - den Verfahren vor dem UVS - zugrundeliegenden Sachverhalte, bei denen es im wesentlichen um folgendes ging:

  • -Strichaufzählung
    Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §74 Abs1 iVm §7 Abs1 litc und §8 litf Lebensmittelgesetz; Zeugengebühr iHv ATS 720,--.Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §74 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs1 litc und §8 litf Lebensmittelgesetz; Zeugengebühr iHv ATS 720,--.

  • -Strichaufzählung
    Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §18 Abs1 litc iVm §4 Abs1 Sittenpolizeigesetz sowie §9 Abs1 iVm §4 Abs2 Aidsgesetz; Zeugengebühr iHv ATS 396,--. Da der Zeuge sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Sittenpolizeigesetz als auch nach dem Aidsgesetz herangezogen wurde, wird vom Land Vorarlberg unter Zugrundelegung einer Aufwandsteilung von 50 zu 50 vom Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) lediglich der Betrag von ATS 198,-- gefordert.Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §18 Abs1 litc in Verbindung mit §4 Abs1 Sittenpolizeigesetz sowie §9 Abs1 in Verbindung mit §4 Abs2 Aidsgesetz; Zeugengebühr iHv ATS 396,--. Da der Zeuge sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Sittenpolizeigesetz als auch nach dem Aidsgesetz herangezogen wurde, wird vom Land Vorarlberg unter Zugrundelegung einer Aufwandsteilung von 50 zu 50 vom Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) lediglich der Betrag von ATS 198,-- gefordert.

  • -Strichaufzählung
    Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß "§§28 Abs1 Z1 lita + 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz"; für die Einvernahme der (fremdsprachigen) Zeugen wurden nichtamtliche Dolmetscher beigezogen, wofür Dolmetschergebühr iHv insgesamt ATS 4.192,-- festgesetzt wurde. Da der (jeweiligen) Berufung gegen das Straferkenntnis Folge gegeben wurde, waren die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Dolmetschergebühren) gemäß §65 VStG nicht den Berufungswerbern aufzuerlegen.

Von den zuständigen Bundesministern sei der Kostenersatz unter Hinweis darauf verweigert worden, daß der UVS stets im Namen des Landes gehandelt hätte.

1.3. Zur Klagslegitimation führt die Vorarlberger Landesregierung wörtlich folgendes aus:

"Hinsichtlich der unter Pkt. 2.1. dargelegten Zeugengebühren wird auf §76a AVG, BGBl. Nr. 471/1995, bezüglich jener unter Pkt. 2.2. auf §76a AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, jeweils in Verbindung mit §24 VStG sowie §2 F-VG 1948 verwiesen. "Hinsichtlich der unter Pkt. 2.1. dargelegten Zeugengebühren wird auf §76a AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, bezüglich jener unter Pkt. 2.2. auf §76a AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, jeweils in Verbindung mit §24 VStG sowie §2 F-VG 1948 verwiesen.

Die Klagslegitimation zu den unter Pkt. 2.3. dargelegten Dolmetschergebühren stützt sich auf §76 Abs5 AVG, BGBl. Nr. 471/1995, bezüglich jener unter Pkt. 2.4. auf §76 Abs5 AVG, BGBl. Nr. 471/1995 idF BGBl. I Nr. 158/1998, jeweils in Verbindung mit §24, §64 Abs3, §65 VStG sowie §2 F-VG 1948. Die Klagslegitimation zu den unter Pkt. 2.3. dargelegten Dolmetschergebühren stützt sich auf §76 Abs5 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, bezüglich jener unter Pkt. 2.4. auf §76 Abs5 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, jeweils in Verbindung mit §24, §64 Abs3, §65 VStG sowie §2 F-VG 1948.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (zuletzt VfGH 06.03.2001, A23/00) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen einen in Artikel 137 B-VG genannten Rechtsträger dann in einer die Zuständigkeit des VfGH ausschließenden Weise im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, wenn sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus §1 JN herleiten lässt. Für die Zuordnung eines Rechtsanspruches zu den 'bürgerlichen Rechtssachen' ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlichrechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine Leistung verlangt (oder ermöglicht) hat, bedient."

Klagsgegenstand - so die Vorarlberger Landesregierung weiter - seien in den vorliegenden Fällen vermögensrechtliche (Rückforderungs-)Ansprüche des Landes Vorarlberg, welche diesem im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren (aus dem Bundesvollzugsbereich) durch bloße Auszahlung gemäß §51b Z1 AVG bzw. durch bescheidförmige Zuerkennung des UVS gemäß §53a, §53b und §51a AVG an Dolmetscher bzw. Zeugen entstanden seien.

Diese (Rückforderungs-)Ansprüche gegenüber dem Bund würden vom Land Vorarlberg hinsichtlich der Dolmetschergebühren aus §76 Abs5 AVG, hinsichtlich der Zeugengebühren aus §76a erster Satz AVG abgeleitet und wurzelten somit im öffentlichen Recht. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche bestehe keine Norm, nach der diese Ansprüche durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wären. Auch seien die Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten lasse.

Die (Rückforderungs-)Ansprüche könnten daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.

1.4.1. Unter der Überschrift "Klagstitel" wird von der Vorarlberger Landesregierung geltend gemacht, daß die beklagte Partei zur Rückzahlung der vom Land Vorarlberg (dem UVS des Landes Vorarlberg) bezüglich der den Dolmetschern gegenüber entrichteten Gebühren gemäß §76 Abs5 AVG, hinsichtlich der den Zeugen ausbezahlten Gebühren gemäß §76a erster Satz AVG verpflichtet sei.

1.4.2. Zu den "Zeugengebühren" führt die klagende Partei im einzelnen aus, daß gemäß §51a AVG, BGBl. 471/1995, in der Fassung BGBl. I 158/1998, solche nur im Verfahren vor den UVS entstehen könnten. Gemäß §24 VStG, BGBl. 620/1995, in der Fassung BGBl. I 158/1998, gelte §76a erster Satz AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Da mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 1995, BGBl. 471, klargestellt worden sei, daß Zeugengebühren keine Barauslagen iSd §76 AVG seien, regle nunmehr §76a AVG die Kostentragung der Zeugengebühren abschließend; die dem Zeugen zustehenden Gebühren seien von jenem Rechtsträger zu tragen, "in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat". 1.4.2. Zu den "Zeugengebühren" führt die klagende Partei im einzelnen aus, daß gemäß §51a AVG, Bundesgesetzblatt 471 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, solche nur im Verfahren vor den UVS entstehen könnten. Gemäß §24 VStG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, gelte §76a erster Satz AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Da mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 1995, Bundesgesetzblatt 471, klargestellt worden sei, daß Zeugengebühren keine Barauslagen iSd §76 AVG seien, regle nunmehr §76a AVG die Kostentragung der Zeugengebühren abschließend; die dem Zeugen zustehenden Gebühren seien von jenem Rechtsträger zu tragen, "in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat".

Die eingeklagten Zeugengebühren seien - so die klagende Partei (unter Verweis auf Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts², Wien 1987, 562 ff. und 570) weiter - in Verfahren aus dem Bundesvollzugsbereich entstanden, nämlich dem Lebensmittelgesetz (Art10 Abs1 Z12 B-VG) bzw. Aidsgesetz (Art10 Abs1 Z12 B-VG). Der Vollzug des Lebensmittelgesetzes sowie des Aidsgesetzes obliege dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

1.4.3. "Dolmetschergebühren" wiederum - so die Vorarlberger Landesregierung - zählten zu den sogenannten Barauslagen iSd §76 AVG und seien gemäß §64 Abs3 VStG grundsätzlich dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Dies gelte aber nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustünden, der dem Beschuldigten beigestellt werde, bzw. dann, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden sei (§65 VStG). In den Verfahren vor dem UVS des Landes Vorarlberg seien die Dolmetschergebühren im Zuge der Befragung fremdsprachiger Zeugen angefallen, hätten jedoch auf Grund des §65 VStG nicht vom Bestraften eingefordert werden können, weshalb gemäß §24 VStG iVm §76 Abs5 AVG die Dolmetschergebühren von jenem Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt habe. 1.4.3. "Dolmetschergebühren" wiederum - so die Vorarlberger Landesregierung - zählten zu den sogenannten Barauslagen iSd §76 AVG und seien gemäß §64 Abs3 VStG grundsätzlich dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Dies gelte aber nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustünden, der dem Beschuldigten beigestellt werde, bzw. dann, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden sei (§65 VStG). In den Verfahren vor dem UVS des Landes Vorarlberg seien die Dolmetschergebühren im Zuge der Befragung fremdsprachiger Zeugen angefallen, hätten jedoch auf Grund des §65 VStG nicht vom Bestraften eingefordert werden können, weshalb gemäß §24 VStG in Verbindung mit §76 Abs5 AVG die Dolmetschergebühren von jenem Rechtsträger zu tragen seien, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt habe.

Aus §2 F-VG 1948 ergebe sich hinsichtlich der Dolmetschergebühren die Pflicht zur Kostentragung in den verfahrensgegenständlichen Fällen seitens des Bundes, weil diese Gebühren in Verfahren aus dem Bundesvollzugsbereich (Ausländerbeschäftigungsgesetz) entstanden seien (Art10 Abs1 Z11 B-VG). Der Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes obliege dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

1.4.4. Zur Auslegung der §§76 Abs5 und 76a AVG wird in der Klage wörtlich folgendes ausgeführt:

"Entscheidend für die Frage, ob das Land Vorarlberg oder der Bund die Dolmetscher- und Zeugengebühren zu tragen hat, ist in erster Linie die Auslegung der sowohl im §76 Abs5 AVG als auch im §76a AVG enthaltenen Wortfolge: 'in dessen Namen' die 'Behörde' bzw. der 'unabhängige Verwaltungssenat' 'in der Angelegenheit' gehandelt hat.

Die Regelungen des §76 Abs5 AVG und §76a AVG sind finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen (ebenso 130 Blg Nr. 19. GP).

§76 Abs5 AVG wurde erstmals durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1982 dem §76 AVG angefügt. Dazu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen (160 Blg Nr. 15. GP): §76 Abs5 AVG wurde erstmals durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, dem §76 AVG angefügt. Dazu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen (160 Blg Nr. 15. GP):

'Diese Regelung folgt der grundsätzlichen Regelung des §2 F-VG 1948 und enthält insoweit nur eine Klarstellung, durch die alle Zweifel ausgeschlossen werden sollen.'

Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, 808, führt hiezu aus, die nicht überwälzbaren, desgleichen aber auch die uneinbringlichen Barauslagen fielen unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9507/1982 - anders als der Personal- und Amtssachaufwand - nicht dem zur Errichtung und Erhaltung der Behörde verpflichteten Rechtsträger (s. §§77 Abs4 und 78 Abs4 AVG: Ringhofer, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Wien 1987, 808, führt hiezu aus, die nicht überwälzbaren, desgleichen aber auch die uneinbringlichen Barauslagen fielen unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9507/1982 - anders als der Personal- und Amtssachaufwand - nicht dem zur Errichtung und Erhaltung der Behörde verpflichteten Rechtsträger (s. §§77 Abs4 und 78 Abs4 AVG:

'Gebietskörperschaft ... die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat'), bei dem sie zunächst anfallen, sondern endgültig dem Rechtsträger zur Last, 'in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat'. Das gelte freilich nicht nur in Ansehung der ausdrücklich genannten Sachverständigen- und Dolmetschergebühren, sondern auch für alle anderen Barauslagen.

Mit der Umschreibung 'in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat', wird in §76 Abs5 AVG somit - im Unterschied zu §77 Abs4 und §78 Abs4 AVG oder §64 Abs2 VStG (vgl. VfSlg. 13.852/1994) - auf den funktionellen Vollzugsbegriff Bezug genommen. Mit der Umschreibung 'in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat', wird in §76 Abs5 AVG somit - im Unterschied zu §77 Abs4 und §78 Abs4 AVG oder §64 Abs2 VStG vergleiche VfSlg. 13.852/1994) - auf den funktionellen Vollzugsbegriff Bezug genommen.

Zur Frage, ob auch §76a AVG von einem funktionellen Vollzugsbegriff ausgeht:

Obwohl aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (130 Blg Nr. 19. GP) im Zuge der Einführung des §76a AVG diesbezüglich keine klaren Aussagen getroffen werden, ziehen Walter - Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Wien 1995, 22, den Schluss, dass 'der Gesetzgeber (im §76a AVG) von der Auffassung aus(geht), dass der UVS funktionell als Bundes- oder Landesorgan tätig wird, je nachdem, ob er Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundes- oder der Landesvollziehung besorgt. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung der Höchstgerichte.' (Vgl. auch Köhler, Art129a B-VG, in Korinek - Holoubek (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, II/2, 9 ff; aber auch VwGH 06.05.1998, Zl. 96/21/0735). Obwohl aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (130 Blg Nr. 19. Gesetzgebungsperiode im Zuge der Einführung des §76a AVG diesbezüglich keine klaren Aussagen getroffen werden, ziehen Walter - Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, Wien 1995, 22, den Schluss, dass 'der Gesetzgeber (im §76a AVG) von der Auffassung aus(geht), dass der UVS funktionell als Bundes- oder Landesorgan tätig wird, je nachdem, ob er Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundes- oder der Landesvollziehung besorgt. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung der Höchstgerichte.' (Vgl. auch Köhler, Art129a B-VG, in Korinek - Holoubek (Hg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, II/2, 9 ff; aber auch VwGH 06.05.1998, Zl. 96/21/0735).

Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass die Formulierung im §76 Abs5 AVG und §76a AVG ('in dessen Namen') gleich lautend sind und dass es unverständlich wäre, eine Regelung wie jene des §76a AVG vorzusehen, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate ausschließlich für ein und denselben Rechtsträger, nämlich das jeweilige Land handeln würden. Der Hinweis im Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.10.1999, GZ 600.127/39-V/2a/99, dass sich §76a AVG auch auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezieht und deshalb aus §76a AVG nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Tätigkeit der UVS der Länder zum Teil Landes- und zum Teil Bundesvollziehung sein könne, überzeugt deshalb nicht, da §76a AVG mit der Verfahrensnovelle 1995, BGBl. Nr. 471/1995, eingeführt, der Bundesasylsenat jedoch erst mit BGBl. I Nr. 148/1998 geschaffen wurde." Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist insbesondere ins Treffen zu führen, dass die Formulierung im §76 Abs5 AVG und §76a AVG ('in dessen Namen') gleich lautend sind und dass es unverständlich wäre, eine Regelung wie jene des §76a AVG vorzusehen, wenn die unabhängigen Verwaltungssenate ausschließlich für ein und denselben Rechtsträger, nämlich das jeweilige Land handeln würden. Der Hinweis im Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 12.10.1999, GZ 600.127/39-V/2a/99, dass sich §76a AVG auch auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezieht und deshalb aus §76a AVG nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Tätigkeit der UVS der Länder zum Teil Landes- und zum Teil Bundesvollziehung sein könne, überzeugt deshalb nicht, da §76a AVG mit der Verfahrensnovelle 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, eingeführt, der Bundesasylsenat jedoch erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, geschaffen wurde."

1.4.5. a) Zur Frage, ob die Tätigkeit der UVS stets dem jeweiligen Bundesland (organisatorische Zuordnung) oder je nach betroffener Materie dem Land oder dem Bund (funktionelle Zuordnung) zuzurechnen sei, nimmt die Vorarlberger Landesregierung - nach Wiedergabe des (kontroversen) Meinungsstandes in Literatur und Judikatur - wie folgt Stellung:

"Die UVS sind Verwaltungsbehörden mit gerichtsähnlichem Charakter. Schon deshalb sind die UVS nicht unter den Kompetenztatbestand 'Verwaltungsgerichtsbarkeit' in Art10 Abs1 Z6 B-VG einzuordnen. Aus Art129 B-VG und Art129b Abs1 und Abs6 B-VG lässt sich ableiten, dass die Verwaltungssenate organisatorisch Landesbehörden sind (VfSlg. 13.136/1992). In Art129b Abs6 B-VG hat der Bundesverfassungsgesetzgeber ausdrücklich die Regelungskompetenz des Organisations- und Dienstrechts dem Landesgesetzgeber, jene des Verfahrensrechts - entsprechend Art11 Abs2 B-VG - dem Bundesgesetzgeber überlassen.

Hinsichtlich der Frage, ob die UVS auch funktionell stets als Landesbehörden entscheiden und insoweit durch Art129a und Art129b B-VG ein Wechsel der Verbandskompetenz angeordnet wurde, finden sich in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (132 Blg Nr., 17. GP und 817 Blg Nr., 17. GP) keine Hinweise. Vielmehr wird in 817 Blg Nr., 17. GP, darauf hingewiesen, dass der Begriff 'unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern' zum Ausdruck bringen soll, dass es sich (lediglich) in staatsorganisatorischer Hinsicht hiebei um 'Verwaltungsbehörden der Länder handelt'. Hinsichtlich der Frage, ob die UVS auch funktionell stets als Landesbehörden entscheiden und insoweit durch Art129a und Art129b B-VG ein Wechsel der Verbandskompetenz angeordnet wurde, finden sich in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (132 Blg Nr., 17. Gesetzgebungsperiode und 817 Blg Nr., 17. Gesetzgebungsperiode keine Hinweise. Vielmehr wird in 817 Blg Nr., 17. GP, darauf hingewiesen, dass der Begriff 'unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern' zum Ausdruck bringen soll, dass es sich (lediglich) in staatsorganisatorischer Hinsicht hiebei um 'Verwaltungsbehörden der Länder handelt'.

Aus dem Wortlaut der im wesentlichen als Zuständigkeitsvorschriften zu qualifizierenden Art129a und Art129b B-VG sind - ähnlich den Art130 ff hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 21, 62) und ähnlich den Art137 ff B-VG hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof, Graz - Wien - Köln 1956, 84; s. auch VfSlg. 10.589/1985) - ohnehin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich in den den UVS übertragenen Angelegenheiten die Verbandskompetenz verändern könnte. Funktionell können die UVS somit sowohl als Landes- wie auch als Bundesbehörden tätig werden (so ausdrücklich Öhlinger, Verfassungsrecht3, 258, sowie die Hinweise unter ea)." Aus dem Wortlaut der im wesentlichen als Zuständigkeitsvorschriften zu qualifizierenden Art129a und Art129b B-VG sind - ähnlich den Art130 ff hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 21, 62) und ähnlich den Art137 ff B-VG hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vergleiche Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof, Graz - Wien - Köln 1956, 84; s. auch VfSlg. 10.589/1985) - ohnehin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich in den den UVS übertragenen Angelegenheiten die Verbandskompetenz verändern könnte. Funktionell können die UVS somit sowohl als Landes- wie auch als Bundesbehörden tätig werden (so ausdrücklich Öhlinger, Verfassungsrecht3, 258, sowie die Hinweise unter ea)."

Die eingeklagten Dolmetscher- und Zeugengebühren hätten - so die Vorarlberger Landesregierung zu dieser Frage abschließend - Verfahren nach dem Lebensmittelgesetz, dem Aidsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betroffen. Da es sich hiebei um Angelegenheiten handle, in denen der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig sei, und durch Art129a und Art129b B-VG diesbezüglich die Vollzugskompetenz nicht dem Land übertragen worden sei, habe der UVS in diesen Fällen funktionell als Bundesbehörde gehandelt.

b) Zur Bedeutung des hg. Erkenntnisses VfSlg. 9507/1982 wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"In VfSlg. 9507 hat der Verfassungsgerichtshof (erstmals ausdrücklich) den Grundsatz ausgesprochen, dass der aus der Besorgung von Staatsaufgaben sich ergebende Aufwand von der Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, in der Regel auch endgültig getragen werden soll. Zu diesem Ergebnis kam der VfGH im Wege einer Definition der Begriffe 'ihre Aufgaben' sowie 'Besorgung' im Sinne des §2 F-VG 1948. Demnach seien jedenfalls die (von der Gemeinde) kraft eigenen Rechts und unter eigener Verantwortung zu besorgenden Aufgaben (des eigenen Wirkungsbereichs) in jeder Hinsicht 'ihre Aufgaben' und daher von ihr nach dem Grundsatz des §2 F-VG 1948 zur Gänze aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zur 'Besorgung' einer bestimmten Aufgabe sei eine Gebietskörperschaft aber nicht nur dann berufen, wenn deren pflichtgemäße Erfüllung uneingeschränkt zu ihrer Disposition steht und uneingeschränkt ihrer Verantwortung unterliegt. 'Besorgt' werden Staatsaufgaben von einer Gebietskörperschaft auch dann, wenn sie von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Die eine solche 'mittelbare Verwaltung' begründenden Rechtsvorschriften verpflichteten die beauftragte Gebietskörperschaft dazu, ihre Organisation zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Der VfGH hat nach der hier vertretenen Rechtsansicht in dieser Entscheidung keine - wie von Thienel irreführend unterstellt - abschließende Umschreibung des Begriffes 'mittelbare Verwaltung' vorgenommen. Insbesondere der Hinweis auf das Weisungsrecht wird vom VfGH bereits im darauf folgenden Satz - und in den weiteren Ausführungen - nicht mehr erwähnt:

'Diese von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten - hiezu gehören vor allem, aber nicht nur, jene der unmittelbaren Bundesverwaltung und jene des (vom Bund oder vom Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - sind demnach von ersterer nach §2 F-VG 1948 insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe und die eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden, in diesem Sinne unerlässlichen Hilfsmittel grundsätzlich ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen hat.'

Insbesondere die Umschreibung 'im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten' zeigt, dass auch die Vollzugstätigkeit der UVS als eine besondere Form der mittelbaren Bundesverwaltung gesehen werden muss. Der Hinweis auf die 'Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft' läuft bei den grundsätzlich weisungsfreien Entscheidungsträgern der UVS - analog der gegenüber inhaltlichen Entscheidungen der Gerichte (mit Ausnahme der Justizverwaltung) nicht in Frage kommenden politischen und rechtlichen Verantwortung (vgl. ausdrücklich Morscher, Die parlamentarische Interpellation, Berlin 1973, 113 ff, sowie Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl, Wien 1997, 207) - von vornherein leer, weshalb lediglich das Kriterium 'im Namen' einer anderen Gebietskörperschaft zur Umschreibung einer 'mittelbaren Verwaltung' übrig bleibt. Insbesondere die Umschreibung 'im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten' zeigt, dass auch die Vollzugstätigkeit der UVS als eine besondere Form der mittelbaren Bundesverwaltung gesehen werden muss. Der Hinweis auf die 'Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft' läuft bei den grundsätzlich weisungsfreien Entscheidungsträgern der UVS - analog der gegenüber inhaltlichen Entscheidungen der Gerichte (mit Ausnahme der Justizverwaltung) nicht in Frage kommenden politischen und rechtlichen Verantwortung vergleiche ausdrücklich Morscher, Die parlamentarische Interpellation, Berlin 1973, 113 ff, sowie Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl, Wien 1997, 207) - von vornherein leer, weshalb lediglich das Kriterium 'im Namen' einer anderen Gebietskörperschaft zur Umschreibung einer 'mittelbaren Verwaltung' übrig bleibt.

Dass eine Gebietskörperschaft nicht bereits dann 'im Namen' einer anderen handelt, wenn sie (bzw. ihre organisatorisch zugeordneten Behörden) 'bloß' deren Gesetze vollzieht, ist unzweifelhaft. Folglich liegt etwa im Bereich der - bundesverfassungsrechtlich angeordneten - Landesvollziehung von Bundesgesetzen (z.B. Art11 B-VG, Art12 B-VG) keine mittelbare Verwaltung vor (vgl. Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, Wien 1989, 180 f) und trägt das Land die gesamten Kosten. Dass eine Gebietskörperschaft nicht bereits dann 'im Namen' einer anderen handelt, wenn sie (bzw. ihre organisatorisch zugeordneten Behörden) 'bloß' deren Gesetze vollzieht, ist unzweifelhaft. Folglich liegt etwa im Bereich der - bundesverfassungsrechtlich angeordneten - Landesvollziehung von Bundesgesetzen (z.B. Art11 B-VG, Art12 B-VG) keine mittelbare Verwaltung vor vergleiche Jabloner, Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Landesgesetzgebung, Wien 1989, 180 f) und trägt das Land die gesamten Kosten.

Wenn aber in Angelegenheiten der Bundesvollziehung die Vollzugstätigkeiten nicht durch (organisatorische) Bundesbehörden, sondern von Landesbehörden durchgeführt werden, so handeln diese tatsächlich 'im Namen' des Bundes und es liegt eine mittelbare Vollziehung vor (vgl. Adamovich - Funk - Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band I, RZ 19.048), weshalb der Bund lediglich den konkreten Sachaufwand sowie Zweckaufwand zu tragen hat. Dass eine Angelegenheit der Bundesvollziehung bereits dann nicht mehr 'im Namen' des Bundes erfolgen soll - und somit nicht mehr dem Bund zuzurechnen sein soll -, wenn ein Weisungsrecht von Bundesorganen fehlt, ist dem VfSlg. 9507/1982 nicht zu entnehmen. Wenn aber in Angelegenheiten der Bundesvollziehung die Vollzugstätigkeiten nicht durch (organisatorische) Bundesbehörden, sondern von Landesbehörden durchgeführt werden, so handeln diese tatsächlich 'im Namen' des Bundes und es liegt eine mittelbare Vollziehung vor vergleiche Adamovich - Funk - Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band römisch eins, RZ 19.048), weshalb der Bund lediglich den konkreten Sachaufwand sowie Zweckaufwand zu tragen hat. Dass eine Angelegenheit der Bundesvollziehung bereits dann nicht mehr 'im Namen' des Bundes erfolgen soll - und somit nicht mehr dem Bund zuzurechnen sein soll -, wenn ein Weisungsrecht von Bundesorganen fehlt, ist dem VfSlg. 9507/1982 nicht zu entnehmen.

Öhlinger, Verfassungsrecht3, Wien 1997, 132, (ebenso Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Wien 1992, 213) definiert 'mittelbare Verwaltung' als 'allgemeine Besorgung von Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers durch Organe eines anderen Rechtsträgers'. 'Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass die Aufgaben, die gemäß Art10 B-VG dem Bund zur Vollziehung übertragen sind, von Organen (Behörden) der Länder besorgt werden. Diese Landesbehörden sind dabei funktionell als Bundesbehörden tätig.'

Daraus folgt, dass die entscheidende Frage, ob 'mittelbare Verwaltung' vorliegt und ob die Behörde eines Rechtsträgers 'im Namen' eines anderen Rechtsträgers handelt, nach den Regeln der Kompetenzverteilung zu beurteilen ist (s. Weber, Die mittelbare Bundesverwaltung, Wien 1987, 289, mit weiteren Hinweisen in FN 186) und nicht nach der Ausgestaltung des Weisungsbandes. Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur anzutreffende Rechtsansicht bezüglich der Verknüpfung der mittelbaren (Bundes-) Verwaltung mit dem Weisungszusammenhang zu den obersten Organen jener Gebietskörperschaft, deren Gesetze vollzogen werden (vgl. Jabloner, Daraus folgt, dass die entscheidende Frage, ob 'mittelbare Verwaltung' vorliegt und ob die Behörde eines Rechtsträgers 'im Namen' eines anderen Rechtsträgers handelt, nach den Regeln der Kompetenzverteilung zu beurteilen ist (s. Weber, Die mittelbare Bundesverwaltung, Wien 1987, 289, mit weiteren Hinweisen in FN 186) und nicht nach der Ausgestaltung des Weisungsbandes. Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur anzutreffende Rechtsansicht bezüglich der Verknüpfung der mittelbaren (Bundes-) Verwaltung mit dem Weisungszusammenhang zu den obersten Organen jener Gebietskörperschaft, deren Gesetze vollzogen werden vergleiche Jabloner,

Die Vollziehung des Landarbeitsrechts durch Gerichte als verfassungsrechtliches Problem, RdA 1982, 294; Jabloner, aaO, 180, Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, 193) ist hinsichtlich der 'klassischen' Form mittelbarer Bundesverwaltung aufgrund Art102 Abs1 iVm Art103 B-VG zu teilen. Eine Verallgemeinerung in dem Sinne, dass eine Vollzugstätigkeit stets jener Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, deren Organe den entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Tätigkeit haben, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Tätigkeit weisungsfreier Landesorgane bei Vollziehung von Bundesgesetzen stets Landesvollziehung vorliege (idS Thienel, Zur Mitwirkung weisungsfreier Bundesorgane an der Vollziehung von Landesgesetzen, ÖJZ 1984, 656 ff), wäre jedoch unzulässig. Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass die 'weisungsfreie Verwaltungsführung' weder ein Wesensmerkmal einer 'mittelbaren Verwaltung' noch ein Wesensmerkmal einer 'unmittelbaren Verwaltung' darstellt, sondern aus unterschiedlichen verfassungspolitischen Gründen verfassungsgesetzlich normiert wird (s. Raschauer, aaO 189 ff).Die Vollziehung des Landarbeitsrechts durch Gerichte als verfassungsrechtliches Problem, RdA 1982, 294; Jabloner, aaO, 180, Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1998, 193) ist hinsichtlich der 'klassischen' Form mittelbarer Bundesverwaltung aufgrund Art102 Abs1 in Verbindung mit Art103 B-VG zu teilen. Eine Verallgemeinerung in dem Sinne, dass eine Vollzugstätigkeit stets jener Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, deren Organe den entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Tätigkeit haben, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass bei der Tätigkeit weisungsfreier Landesorgane bei Vollziehung von Bundesgesetzen stets Landesvollziehung vorliege (idS Thienel, Zur Mitwirkung weisungsfreier Bundesorgane an der Vollziehung von Landesgesetzen, ÖJZ 1984, 656 ff), wäre jedoch unzulässig. Dabei wird nämlich außer Acht gelassen, dass die 'weisungsfreie Verwaltungsführung' weder ein Wesensmerkmal einer 'mittelbaren Verwaltung' noch ein Wesensmerkmal einer 'unmittelbaren Verwaltung' darstellt, sondern aus unterschiedlichen verfassungspolitischen Gründen verfassungsgesetzlich normiert wird (s. Raschauer, aaO 189 ff).

Weisungsfreie Verwaltungsführung kommt sowohl innerhalb des Bundes- als auch innerhalb des Landesvollzugsbereiches vor, vor allem aber ist eine weisungsfreie Mitwirkung bzw. Verwaltungsführung von Behörden des einen Rechtsträgers an den Aufgaben des anderen Rechtsträgers keine Seltenheit (vgl. Thienel, Zur Mitwirkung weisungsfreier Bundesorgane an der Vollziehung von Landesgesetzen, ÖJZ 1984, 656 ff; Jabloner, aaO, 188 f, 209). Insbesondere hat eine 'weisungsfreie Verwaltungsführung' nicht zwangsläufig einen 'Wechsel der Verbandskompetenz' zu Folge; umgekehrt jedoch ist jeder 'Wechsel der Verbandskompetenz' mit einer Durchbrechung des Weisungszusammenhanges zum früheren Kompetenzträger verbunden (s. Raschauer, aaO, 117 f und 194). Ob aber ein 'Wechsel der Verbandskompetenz' eintritt, ist allein kompetenzrechtlich zu beurteilen und nicht nach dem Weisungszusammenhang. Ein Wechsel der Verbandskompetenz hat jedoch - wie unter A ausgeführt - insoweit durch die Einführung des UVS nicht stattgefunden. Weisungsfreie Verwaltungsführung kommt sowohl innerhalb des Bundes- als auch innerhalb des Landesvollzugsbereiches vor, vor allem aber ist eine weisungsfreie Mitwirkung bzw. Verwaltungsführung von Behörden des einen Rechtsträgers an den Aufgaben des anderen Rechtsträgers keine Seltenheit vergleiche Thienel, Zur Mitwirkung weisungsfreier Bundesorgane an der Vollziehung von Landesgesetzen, ÖJZ 1984, 656 ff; Jabloner, aaO, 188 f, 209). Insbesondere hat eine 'weisungsfreie Verwaltungsführung' nicht zwangsläufig einen 'Wechsel der Verbandskompetenz' zu Folge; umgekehrt jedoch ist jeder 'Wechsel der Verbandskompetenz' mit einer Durchbrechung des Weisungszusammenhanges zum früheren Kompetenzträger verbunden (s. Raschauer, aaO, 117 f und 194). Ob aber ein 'Wechsel der Verbandskompetenz' eintritt, ist allein kompetenzrechtlich zu beurteilen und nicht nach dem Weisungszusammenhang. Ein Wechsel der Verbandskompetenz hat jedoch - wie unter A ausgeführt - insoweit durch die Einführung des UVS nicht stattgefunden.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Behörden eines Rechtsträgers nur dann 'im Namen' eines anderen Rechtsträgers handeln, wenn letzterer einen gewissen Einfluss ('Leitungsbefugnis') auf die Vollziehung nehmen kann, ist die Tätigkeit des UVS im Bundesvollzugsbereich dem Bund zuzurechnen.

Es ist nämlich zu bedenken, dass die Frage der Ingerenz auf die Entscheidungen der UVS vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich (insbesondere EMRK) gebotenen Unabhängigkeit der UVS-Mitglieder zu sehen ist (vgl. Köhler, Überlegungen zum Ausbau der unabhängigen Verwaltungssenate zu Landesverwaltungsgerichtshöfen, in Pernthaler (Hg), Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 1993, 183 ff (187 ff)). Dem Bund kommt im Zusammenhang mit den Entscheidungen eines UVS im Bereich der Bundesvollziehung eine wesentlich andere Stellung zu als dem Land. So hat der Bund gegenüber der Erstbehörde (im Fall der Maßnahmenbeschwerde gegenüber der belangten Behörde, im Fall des Devolutionsantrags gegenüber der säumigen Unterbehörde) ein Weisungsrecht. Diese seinem Weisungsrecht unterliegende Erstbehörde (belangte Behörde, säumige Unterbehörde) hat im Verfahren vor den UVS immer Parteistellung (§67b AVG und §51d VStG). Dem Bund ist in den entsprechenden Materiengesetzen (z.B. §74 FrG 1997, §91 Abs1 Z1 SPG, §123 Abs1 KFG 1967, §371a GewO 1994) regelmäßig ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bescheide des UVS eingeräumt. Dem Bund kommt in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zu (§21 Abs1 VwGG; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.1997, Zl. 96/01/0001)." Es ist nämlich zu bedenken, dass die Frage der Ingerenz auf die Entscheidungen der UVS vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich (insbesondere EMRK) gebotenen Unabhängigkeit der UVS-Mitglieder zu sehen ist vergleiche Köhler, Überlegungen zum Ausbau der unabhängigen Verwaltungssenate zu Landesverwaltungsgerichtshöfen, in Pernthaler (Hg), Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 1993, 183 ff (187 ff)). Dem Bund kommt im Zusammenhang mit den Entscheidungen eines UVS im Bereich der Bundesvollziehung eine wesentlich andere Stellung zu als dem Land. So hat der Bund gegenüber der Erstbehörde (im Fall der Maßnahmenbeschwerde gegenüber der belangten Behörde, im Fall des Devolutionsantrags gegenüber der säumigen Unterbehörde) ein Weisungsrecht. Diese seinem Weisungsrecht unterliegende Erstbehörde (belangte Behörde, säumige Unterbehörde) hat im Verfahren vor den UVS immer Parteistellung (§67b AVG und §51d VStG). Dem Bund ist in den entsprechenden Materiengesetzen (z.B. §74 FrG 1997, §91 Abs1 Z1 SPG, §123 Abs1 KFG 1967, §371a GewO 1994) regelmäßig ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bescheide des UVS eingeräumt. Dem Bund kommt in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zu (§21 Abs1 VwGG; vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.1997, Zl. 96/01/0001)."

c) Zur behaupteten Vergleichbarkeit der Vollziehung landesgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts durch die Gerichte mit der Vollziehung von Bundesvorschriften durch die UVS wird wörtlich ausgeführt:

"Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.1998, Zl. 96/21/0735, wird offensichtlich davon ausgegangen, dass auch die Gerichte beim Vollzug landesgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts funktionell als Bundesorgane tätig werden (vgl. ebenso Adamovich - Funk - Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2, Wien 1998, 204). Anderer Ansicht ist diesbezüglich jedoch Mayer, Das Österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Wien 1997, 256, sowie Piska, Art82 B-VG, in Korinek - Holoubek (Hg), Österreichisches Bundes-Verfassungsrecht, Band II/2, Seite 4, welche darauf hinweisen, dass Gerichte dann funktionell als Landesorgane tätig werden, wenn sie Landesgesetze vollziehen. "Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.1998, Zl. 96/21/0735, wird offensichtlich davon ausgegangen, dass auch die Gerichte beim Vollzug landesgesetzlicher Regelungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechts funktionell als Bundesorgane tätig werden vergleiche ebenso Adamovich - Funk - Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2, Wien 1998, 204). Anderer Ansicht ist diesbezüglich jedoch Maye

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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