TE Vfgh Erkenntnis 1998/3/5 A25/96

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art102
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §2
ZPO §393
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Leitsatz

Feststellung des grundsätzlichen Bestehens eines Anspruchs eines Bundeslandes auf Ersatz von Aufwendungen in einem Wasserrechtsverfahren gegen den Bund mit Zwischenerkenntnis; Einstufung als Zweckaufwand; keine Erbringung der durchgeführten Untersuchungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des Landes

Spruch

Der Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die vom Land Niederösterreich für Ermittlungen im (unter der Aktenzahl ... geführten) Wasserrechtsverfahren (betreffend Abfallablagerungen im Gemeindegebiet E) gemacht wurden, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Das Land Niederösterreich stellt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund gerichteten, mit 5. Dezember 1996 datierten Klage den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen:römisch eins. 1.a) Das Land Niederösterreich stellt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen den Bund gerichteten, mit 5. Dezember 1996 datierten Klage den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen:

"Der Bund ist verpflichtet, dem Land Niederösterreich S 1.055.016,18+4 % Zinsen ab 1. November 1995 für die vom Land Niederösterreich unter der Aktenzahl ... durchgeführten Ermittlungsaufwendungen im Wasserrechtsverfahren betreffend Abfallablagerungen im Gemeindegebiet E und die Prozeßkosten zu ersetzen."

b) Die Klage wird wie folgt begründet:

"I. Sachverhalt:

A) Darstellung der Verhandlungen mit dem Bund über die Tragung des Zweckaufwandes in Wasserrechtsverfahren

Seit beinahe zehn Jahren werden zwischen dem Bund und den Ländern Gespräche über die Tragung des in Wasserrechtsverfahren anfallenden Zweckaufwandes geführt. Lediglich im Bereich der Kostentragung bei notstandspolizeilichen Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug wurde vom Bund mit Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1983, 15.832/33-I 5/83, bzw. mit Erlaß vom 22. August 1985, 15.832/18-1 5/85, die Finanzierung der Kosten als Zweckaufwand anerkannt (siehe Beilage A und B).

Da zwischen den Wasserrechtsbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über die Tragung der Kosten in den Wasserrechtsverfahren kein Ergebnis erzielt werden konnte, traten mit Schreiben vom 12. Jänner 1993 alle Länder im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt mit der Aufforderung heran, den Zweckaufwand, der in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes anfällt, zu tragen (siehe Beilage C). Bei den Bundestagungen der Wasserrechtsreferenten 1993 und 1994 wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ausgesagt, daß die Rechtsabteilung des Finanzministeriums zwar großteils die Rechtsansicht der Länder teilt, jedoch vom Finanzministerium keine Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Ein offizielles Antwortschreiben des Bundes an die Verbindungsstelle wurde trotz mehrerer Urgenzen nach bisher dreieinhalb Jahren nicht übermittelt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat in seinem Budget für das Jahr 1995 Mittel für den Zweckaufwand in Wasserrechtsverfahren beantragt. Das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch den Budgetansatz abgelehnt und erklärt, es handle sich hiebei nicht um Kosten, die der Bund zu tragen habe.

Eine nähere Begründung wurde vom Finanzministerium nicht gegeben (vergl. Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1995, 16.450/41 - I B/95, Beilage D). In weiterer Folge wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zahlreichen Fällen die Tragung des in den Wasserrechtsverfahren des Landes Niederösterreich anfallenden Zweckaufwandes abgelehnt. Eine nähere Begründung wurde vom Finanzministerium nicht gegeben (vergl. Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. April 1995, 16.450/41 - römisch eins B/95, Beilage D). In weiterer Folge wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zahlreichen Fällen die Tragung des in den Wasserrechtsverfahren des Landes Niederösterreich anfallenden Zweckaufwandes abgelehnt.

Aufgrund dieser Situation war das Land Niederösterreich gezwungen, seinen Anspruch auf Ersatz des getätigten Aufwandes im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

B) Konkreter Sachverhalt betreffend das Klagebegehren

Auf den Grundstücken Nr. 1179 und 1780, beide Katastralgemeinde Untereggendorf, wurden ca. in den 60er- und 70er-Jahren Abfälle aller Art ohne wasserrechtliche Bewilligung abgelagert. Die Verfüllungen erfolgten laut Aussage der Gemeinde Z sowohl von der Gemeinde Z als auch von der Gemeinde E. Die Grundstücke standen bzw. stehen im Eigentum der Gemeinde Z. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 27. Juni 1980, 9-W-80103/35, wurde namens des Landeshauptmannes von NÖ der Marktgemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von Aushubmaterial und Bauschutt auf einem kleinen, noch nicht verfüllten Teilbereich erteilt. Das Recht wurde bis zum 31. Dezember 1985 befristet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (delegierte Behörde) vom 17. März 1987, 9-W-80103/35, wurde gemäß §121 WRG 1959 festgestellt, daß die bewilligte Schuttdeponie beendet und den Rekultivierungsmaßnahmen entsprochen worden ist. Gleichzeitig wurden noch fünf weitere, jährlich bis zum Jahre 1991 durchzuführende Sondenuntersuchungen aus den bestehenden zwei Grundwasserbeobachtungssonden vorgeschrieben.

Da das Wasserrecht durch die Befristung erloschen ist (eine Überleitung von erloschenen Deponierechten wurde in die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 nicht aufgenommen), war seitens der Wasserrechtsbehörde für den kleinen, wasserrechtlich bewilligten Teil ein Erlöschensverfahren durchzuführen. Im Zuge dieses Verfahrens ist von der Wasserrechtsbehörde zu klären, welche letztmaligen Vorkehrungen gemäß §29 WRG 1959 dem ehemaligen Wasserberechtigten vorzuschreiben sind.

Zusätzlich wurde jedoch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in einem Gutachten vom 23. Mai 1991 bzw. in einer Wasserrechtsverhandlung am 5. März 1992 darauf hingewiesen, daß jene Ablagerungen, die vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt worden sind, ca. den dreifachen Umfang aufweisen und dadurch, daß sie ohne Bewilligung durchgeführt worden sind, auch ohne behördliche Kontrolle erfolgt sind.

Die Ablagerungen von Abfällen war vor dem 1. Juli 1990 gemäß §32 WRG 1959 bewilligungspflichtig (vergl. VwGH vom 31. Mai 1983, 83/07/0011) bzw. ist nach der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 gemäß §31 b WRG 1959 bewilligungspflichtig. Da eine wasserrechtliche Bewilligung für ca. drei Viertel der Ablagerungen nicht vorliegt, hat die Wasserrechtsbehörde zusätzlich zum Erlöschensverfahren ein Verfahren gemäß §138 WRG 1959 betreffend der konsenslosen Neuerungen durchzuführen. In diesem amtswegig durchzuführenden Verfahren hat die Wasserrechtsbehörde zu klären, ob gemäß §138 Abs1 lita oder gemäß §138 Abs1 litb oder gemäß §138 Abs2 vorzugehen ist.

Aufgrund dessen sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

Ist aus öffentlichem Interesse zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen die Entfernung der Ablagerungen erforderlich (§138 Abs1 lita)?

oder

Sind die Einwirkungen aufgrund der Ablagerungen derart beschaffen, daß öffentliche Interessen (Schutz des Grundwassers) nicht beeinträchtigt und die Ablagerungen nachträglich bewilligt werden können (§138 Abs2)?

oder

Ist für den Fall, daß die Ablagerungen das Grundwasser beeinträchtigen, anstelle einer Räumung eine Sicherung der Ablagerungen möglich? Wie hoch ist gegebenenfalls der Aufwand der Sicherung im Vergleich zu dem einer Räumung (§138 Abs1 litb)?

Um diese Fragen sowie die Frage, welche letztmaligen Vorkehrungen für den bewilligten Teil erforderlich sind, beantworten zu können, waren Untersuchungen für die Befunderstellung erforderlich.

Im einzelnen waren dies

a) Errichtung von fünf Grundwasserbeobachtungssonden

Hiebei wird von erfahrenen Fachfirmen mit Hilfe von mobilen Großbohrgeräten (LKW) im Schutze eines stählernen Hüllrohres der Untergrund durch Gewinnung von Bohrkernen erkundet und fachkundig geologisch/sedimentologisch klassifiziert. Anschließend wird auf Basis der ersichtlich gewordenen Bodenschichtung und - zusammensetzung der Sondenausbau in Angriff genommen. Voll- und Filterrohre aus Spezialkunststoffen werden den Erfordernissen entsprechend verlegt, der zwischen diesen und dem Hüllrohr seitlich geschaffene, ringförmige Hohlraum wird bei gleichzeitigem Ziehen des Hüllrohres mit definiertem und genau abgestimmtem Filtermaterial oder Dichtstoffen (zur Trennung von Grundwasserhorizonten im Bereich von Vollrohrstrecken und im Bereich der Geländenähe) verfüllt. Im Anschluß daran wird die Sonde durch längeres Auspumpen gereinigt, im Einzelfall werden über Pumpversuche die Untergrunddurchlässigkeiten lokal ermittelt. Die Sonde wird über Gelände mit einem Schutzrohr und Deckel inklusive Schloß vor unbefugtem Zugriff und Verschmutzungen gesichert.

Die Arbeiten wurden durch die Firma G und B durchgeführt. Die Kosten hiefür betrugen S 211.217,40. Die Rechnung liegt der Klage bei (Beweis 1).

b) Eluatuntersuchungen

Eluatuntersuchungen wurden von Univ.-Prof. Ziv.Ing. Dr. W W durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen wurden Mischproben aus dem Ablagerungsgut eluiert und das Eluat auf 23 chemische Parameter untersucht. Ebenso wurden von ihm Grundwasseranalysen der Sondenwässer durchgeführt. Für diese Untersuchungen werden standardisierte Analyseverfahren angewandt; der labortechnische Aufwand ist im Hinblick auf die erforderliche Geräteaufstellung und Qualitätssicherung als sehr hoch zu bezeichnen. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen als Zeugnisse im weiteren Verfahren (Verwaltung, Gericht) standhalten.

Die Kosten hiefür betrugen S 352.428,78. Die Rechnung liegt der Klage bei (Beweis 2).

c) Bodenluftuntersuchungen

Die Firma G hat an 47 Meßpunkten Bodenluftuntersuchungen zum Gesamtbetrag von S 186.300,-- durchgeführt. Zu diesem Zweck wird der Untersuchungsbereich rasterförmig unterteilt. Über geschlagene Lanzen wird punktuell in einheitlicher Tiefe Bodenluft abgesaugt und die Gaszusammensetzung analysiert. Probennahme und Analyse bedürfen spezieller geräte- und labortechnischer Ausstattung. Die Analysenergebnisse sind fachkundig zu interpretieren und in der Regel kartographisch für die nachfolgende Begutachtung aufzubereiten. Die Rechnung liegt der Klage bei (Beweis 3).

d) Schürfung

Die Firma W G hat mittels eines Löffelbaggers eine Schürfe am Deponiegelände hergestellt, um eine Abfallprobennahme, eine optische Kontrolle des Ablagerungsgutes sowie Erhebungen über die Deponiesohle durchführen zu können. Die Kosten hiefür betrugen S 39.150,--. Die Rechnung liegt der Klage bei (Beweis 4).

e) Sonstige Dienstleistungen

Die Erstellung der Ausschreibungen für die Fremdleistungen, das Angebotsverfahren einschließlich der Evaluierung und Bestbieterermittlung, die unbedingt erforderliche Überwachung der Arbeiten der Fremdleistungen vor Ort (Leistungserfüllung, Abnahme der Arbeiten, Vertretung der Auftraggeberaufsicht, Management bei Problemen, Rückkoppelung mit Auftraggeber, Rechnungsprüfung etc.), die fachliche und zeitliche Koordination der Fachfirmen, Verständigung der betroffenen Grundeigentümer, Einbautenbesprechungen, Abwicklung von Entschädigungsansprüchen, Abschluß der Arbeiten und die Berichterstellung (Zusammenführung der Ergebnisse zu einem Gesamtbild, gestützt auf die örtlich gewonnenen Eindrücke und Erfahrungen im Zuge der Arbeiten) wurden von Ziv.Ing. Dipl.Ing. A und Ziv.Ing. Dipl.Ing. H durchgeführt. Das vorgelegte Operat wurde vom technischen Amtssachverständigen für die Gutachtenerstellung verwendet. Die Kosten hiefür betrugen S 265.920,--. Die Rechnung liegt der Klage bei (Beweis 5).

Sowohl vom geologischen Amtssachverständigen als auch vom ärztlichen Amtssachverständigen wurde die Notwendigkeit der Untersuchungen in ihrem Gutachten in der Verhandlung am 5. März 1992 bestätigt, da die Grube im Grundwasserschwankungsbereich liegt und im Grundwasser die Grenzwerte für Trinkwasser bereits überschritten sind.

Im Auftrag der Wasserrechtsbehörde wurden Kostenvoranschläge für diese Leistungen eingeholt, deren Höhe in Summe S 924.000,-- betrug.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde der Sachverhalt mit Schreiben vom 18. März 1993 bekanntgegeben und darauf hingewiesen, daß es sich bei den Kosten um einen vom Bund zu tragenden Zweckaufwand handelt und daß beabsichtigt ist, die Arbeiten zu vergeben und die Rechnungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.

Mit Schreiben vom 31. März 1993 lehnte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den Kostenersatz ab, da kein Zweckaufwand vorliege. Begründet wurde dies damit, daß keine Gefahr in Verzug gegeben sei und damit keine Sofortmaßnahmen gemäß §31 Abs3 WRG 1959 erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 22. April 1993 wies die NÖ Wasserrechtsbehörde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nochmals darauf hin, daß die Ermittlungen erforderlich sind, um Aussagen treffen zu können, ob gemäß §138 Abs1 lita oder b oder gemäß §138 Abs2 WRG 1959 vorzugehen ist. Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erging hiezu keine Antwort.

Am 19. April 1993 erteilte die Wasserrechtsbehörde dem deponietechnischen Amtssachverständigen den Auftrag, die Arbeiten zu vergeben. Die Auftragsvergabe an Dipl.Ing. A und Dipl.Ing. H erfolgte am 6. Mai 1993, die Aufträge für die Untersuchungen ergingen im Juli 1994. Die Gefährdungsabschätzung wurde im August 1995 beendet. Die Kosten von S 1.055.016,16 wurden vom Land Niederösterreich bezahlt.

Die Gefährdungsabschätzung wurde im Mai 1996 vom deponietechnischen Amtssachverständigen begutachtet und von ihm eine Aussortierung von Abfällen und eventuell eine Rücklagerung von Abfällen nach Definition von Randbedingungen und Grenzwerten für die Inhaltsstoffe für erforderlich erachtet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

II. Begründung zum Klagebegehren römisch zwei. Begründung zum Klagebegehren

Gemäß §2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Nach 1 FAG 1993 tragen die Länder den Personalaufwand für die Bediensteten der Behörden der allgemeinen Verwaltung einschließlich der Agrarbehörden 1. und 2. Instanz (inklusive Ruhegenüsse). Weiters haben die Länder den gesamten Amtssachaufwand dieser Behörden (inklusive Reisekosten) zu tragen.

Mit der Zuordnung des Aufwandes der Gebietskörperschaften befaßte sich der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (vgl. Erkenntnis vom 19. Juni 1953, A41/53 und vom 19. Juni 1974, A1/74) und gliederte den Aufwand dabei wie folgt: Mit der Zuordnung des Aufwandes der Gebietskörperschaften befaßte sich der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen vergleiche Erkenntnis vom 19. Juni 1953, A41/53 und vom 19. Juni 1974, A1/74) und gliederte den Aufwand dabei wie folgt:

1) Personalaufwand (inklusive Reisetätigkeit)

2) Amtssachaufwand: Jener Aufwand, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Amtsorgane schafft (z. B. Amts- und Kanzleierfordernisse aller Art, Beleuchtung, Beheizung, Druckkosten, Post, Telefon)

3) Der Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand)

4) Den Zweckaufwand, worunter jene Aufwendungen zu verstehen sind, die von vornherein für einen bestimmten Zweck getätigt werden.

In den Erkenntnissen führt der Verfassungsgerichtshof aus, daß Personal- und Amtssachaufwand in der mittelbaren Bundesverwaltung vom jeweiligen Land zu tragen sind. Die Tragung des Aufwandes, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht, und des Zweckaufwandes in der mittelbaren Bundesverwaltung trifft den Bund.

Die im Sachverhalt dargestellten Untersuchungen samt den dafür erforderlichen Geräten sind keine Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde, sondern sind durch die konkrete Tätigkeit der Behörde, nämlich die Durchführung eines bestimmten Wasserrechtsverfahrens und die damit zusammenhängenden Ermittlungen erforderlich geworden.

Ob überhaupt Untersuchungen erforderlich sind, deren Umfang sowie deren Art, hängt in den Wasserrechtsverfahren vom konkreten Sachverhalt ab. Normalerweise ist in den Wasserrechtsverfahren die übliche bürotechnische Ausstattung ausreichend, um sowohl von der Sachverständigenseite die Beurteilung durchführen zu können, als auch um behördenseits die bescheidmäßigen Erledigungen treffen zu können. In manchen Fällen ist jedoch im Ermittlungsverfahren die Durchführung zusätzlicher Erhebungen erforderlich, damit der Amtssachverständige seinen Befund und das Gutachten erstellen kann.

In Bewilligungsverfahren tritt die Problematik der Kostentragung nicht auf, da in diesen Fällen dem Antragsteller gemäß §76 Abs4 AVG eine Kostenvorauszahlung aufgetragen werden kann. Bei amtswegig durchzuführenden Verfahren - wie im gegenständlichen Verfahrensstadium - besteht keine Möglichkeit, einen derartigen Vorauszahlungsauftrag zu erlassen.

Der im Verfahren entstehende konkrete Sachaufwand ist vom Bund (die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes fällt gemäß Artikel 10 Abs1 Z. 10 B-VG in die Kompetenz des Bundes) unmittelbar bei seiner Entstehung zu tragen, da weder das F-VG 1948 noch das FAG 1993 eine Vorfinanzierung des durch den Bund zu tragenden Zweckaufwandes vorsehen. Dies ist auch die Rechtsansicht des Bundes, die mit Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1985, 15.832/18-1 5/85, den Ländern bekanntgegeben wurde (...). Der im Verfahren entstehende konkrete Sachaufwand ist vom Bund (die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes fällt gemäß Artikel 10 Abs1 Ziffer 10, B-VG in die Kompetenz des Bundes) unmittelbar bei seiner Entstehung zu tragen, da weder das F-VG 1948 noch das FAG 1993 eine Vorfinanzierung des durch den Bund zu tragenden Zweckaufwandes vorsehen. Dies ist auch die Rechtsansicht des Bundes, die mit Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1985, 15.832/18-1 5/85, den Ländern bekanntgegeben wurde (...).

Im konkreten Wasserrechtsverfahren ergaben sich aufgrund der Bestimmungen der §§29 und 138 WRG 1959 bestimmte, bereits im Sachverhalt dargestellte Fragestellungen an den Amtssachverständigen. Um diese beantworten zu können, wurden von Amtssachverständigen verschiedene Untersuchungen für erforderlich erachtet und von der Behörde angeordnet. Die dafür erforderlichen Spezialgeräte, Labors, Fachkräfte (detaillierte Ausführungen siehe oben) werden bei der Behörde nicht vorgehalten. Diese Geräte sind auch keine Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde. In über 90 % der von der Wasserrechtsbehörde durchzuführenden Verfahren reichen die vorhandenen bürotechnischen Mittel aus. In einzelnen Fällen - so wie im gegenständlichen Fall - erfordert jedoch das Ermittlungsverfahren spezielle weitere Erkundungen. Diese Erhebungen ergeben sich aus der konkreten Tätigkeit der Behörde, nämlich der Durchführung dieses Wasserrechtsverfahrens. Die Schaffung der Voraussetzungen für das Tätigwerden der Behörde (Amtssachaufwand) kann nicht soweit gehen, daß für jeden konkreten Fall alle Erhebungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, da es ansonsten keinen konkreten Sachaufwand mehr geben könnte.

Die oben angeführten Untersuchungen kommen in der völlig gleichen Zusammensetzung auch in keinem anderen Wasserrechtsverfahren vor, da die Art und Anzahl der Untersuchungen vom jeweiligen einzelnen Sachverhalt und den vrtlichen Gegebenheiten abhängen. Zwar sind bei ähnlichen Verfahren auch manche dieser Untersuchungen erforderlich, wesentlich ist jedoch, daß bei keinem Wasserrechtsverfahren von vornherein feststeht, ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen durchzuführen sind, sondern daß dies vom Einzelfall abhängt und sich der Untersuchungsumfang oft erst im vollem Umfang während der Untersuchungen ergibt. Die sich aus dem Einzelfall ergebenden Untersuchungen bilden keine Voraussetzung für das Tätigwerden der Behörde, sondern sind ein konkreter Sachaufwand, der vom Bund zu tragen ist.

III. Zur Klagslegitimationrömisch drei. Zur Klagslegitimation

Bei dem Klagebegehren handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch, weil er auf den Ersatz eines Aufwandes gerichtet ist, der dem Land Niederösterreich erwachsen ist. Dieser Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Es existiert auch keine Norm, nach der dieser Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen wäre. Es handelt sich um eine Vermögensforderung des Landes Niederösterreich an den Bund zur Tragung von Kosten, die dem Land Niederösterreich im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches entstanden sind, die gemäß Art137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist."

2.a) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, erstattete am 19. März 1997 eine Gegenschrift. Darin wird das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und beantragt

"der Verfassungsgerichtshof möge

  1. a)Litera a
    die Klage abweisen und
  2. b)Litera b
    der klagenden Partei den Ersatz der Prozeßkosten des Bundes auferlegen.

Für den Fall, daß der VfGH diesem Antrag nicht folgt, wird die Fällung eines Zwischenerkenntnisses über die Berechtigung des Klagsanspruches dem Grunde nach beantragt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, Vergleichsverhandlungen über die Höhe des Anspruchs zu führen."

b) Diesem Antrag liegt nachstehende Argumentation zugrunde:

"A) Aus den Akten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und den vom Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegten Akten ergibt sich zusammengefaßt folgender Sachverhalt:

Im Zuge der von Prof. Dr. R durchgeführten Arbeiten über das Grundwasservorkommen in der Mitterndorfer Senke wurde u.a. auch die ggstdl. Mülldeponie auf den Grundstücken der Gemeinde Z festgestellt (siehe AV der BH Wr. Neustadt vom 22.12.1976 und das Schreiben an den Bürgermeister von Z vom 21.12.1977 mit der Aufforderung, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen). Laut Ansuchen vom 14.4.1978 sollten im noch offenen Teil der Grube Sperrmüll und Bauschutt deponiert werden.

In der Verhandlung am 10.10.1978 wurde festgehalten, daß seit Jahrzehnten Abfall abgelagert werde; derzeit seien hauptsächlich Sperrmüll, Bauschutt und Gartenabfälle sowie Autowracks vorhanden, doch bestehe der Eindruck einer Müllablagerungsstätte. Die Gemeinde Z wurde daher zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Eine Vorlage derartiger Unterlagen erfolgte teilweise am 29.6.1978 sowie im Februar 1980.

Einem Bericht des NÖ Gebietsbauamtes II ist zu entnehmen, daß am 8.4.1980 die Ablagerung von Hausmüll festgestellt worden sei und die Grubensohle etwa 2 m unter HGW liege; die Ablagerungen seien daher einzustellen, der vorhandene Müll zu entfernen und eine - grundwasserstromabwärts bereits bestehende - Sonde regelmäßig zu untersuchen. Einem Bericht des NÖ Gebietsbauamtes römisch zwei ist zu entnehmen, daß am 8.4.1980 die Ablagerung von Hausmüll festgestellt worden sei und die Grubensohle etwa 2 m unter HGW liege; die Ablagerungen seien daher einzustellen, der vorhandene Müll zu entfernen und eine - grundwasserstromabwärts bereits bestehende - Sonde regelmäßig zu untersuchen.

Mit Bescheid vom 5.5.1980, Zl. 9-W-80103/12, untersagte die BH Wr. Neustadt gemäß §122 WRG die Ablagerung von Müll und trug der Gemeinde Z die Entfernung des gelagerten Mülls sowie die erwähnten Untersuchungen auf.

In der Bewilligungsverhandlung am 24.6.1980 schränkte die Gemeinde Z ihr Ansuchen auf die Ablagerung von Aushub, Bauschutt und geringen Mengen an Gartenabfällen auf einer Teilfläche der Parzelle 1779 ein; die Grubensohle liegt dort etwa bei HGW und sollte mit einwandfreiem Material aufgehöht werden. Dies wurde positiv begutachtet und mit Bescheid der BH Wr. Neustadt vom 27.6.1980, 9-W-80103/15, gemäß §32 WRG bewilligt. Die Rekultivierung sollte bis Ende 1985 erfolgen.

In der Folge wurde regelmäßig festgestellt, daß in der Grube - durch Dritte? - unbefugte Müllablagerungen vorgenommen wurden. Diese wurden von der Gemeinde trotz behördlicher Aufforderung nicht immer entfernt, sondern in die Grube eingeschoben.

CKW werden seit etwa 1982 festgestellt. Dennoch bestätigte die BH Wr. Neustadt mit Bescheid vom 17.3.1987,

ZI. 9-W-80103/35, gemäß §121 WRG die Beendigung und Rekultivierung der Deponie.

Im Jahre 1988/89 wurden im Hinblick auf Belastungen einer grundwasserstromaufwärtigen Sonde weitere Überlegungen angestellt, wobei laut Gebietsbauamt II die Deponie als Emissionsquelle für CKW nicht in Betracht komme. Im Jahre 1988/89 wurden im Hinblick auf Belastungen einer grundwasserstromaufwärtigen Sonde weitere Überlegungen angestellt, wobei laut Gebietsbauamt römisch zwei die Deponie als Emissionsquelle für CKW nicht in Betracht komme.

Im Jahre 1990 wurde das Grundstück bereits der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Das Gebietsbauamt II regte im Hinblick auf die CKW-Belastung weitere Beweissicherungen an. Im Jahre 1990 wurde das Grundstück bereits der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Das Gebietsbauamt römisch zwei regte im Hinblick auf die CKW-Belastung weitere Beweissicherungen an.

Einem ausführlichen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23.5.1991 ist zu entnehmen:

-) die Deponie wurde im überwiegenden Teil konsenslos verfüllt,

-) der nur auf eine Teilfläche sich beziehende Konsens wurde laufend mißachtet,

-) die Altablagerungen wurden bislang nie berücksichtigt, -) in der Überwachung seien gravierende Versäumnisse

festzustellen,

-) bisherige Probennahmen seien nicht repräsentativ, -) verschiedene Verdachtsmomente (Ablagerung von

Batterien?) und Parameter seien noch nicht untersucht worden.

Bei einer Verhandlung am 5.3.1992 wurde aufgrund der Gutachten der Sachverständigen eine Gefährdungsabschätzung als nötig erachtet.

Mit Schreiben vom 18.3.1993, Zl. ..., berichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich, daß auf den Grundstücken 1779 und 1780 KG Untereggendorf eine ca. 6 m tiefe ehemalige Sand- und Kiesgrube mit Abfällen aller Art verfüllt worden sei; für die Ablagerungen sei teilweise eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen. In zugehörigen Grundwassersonden seien CKW festgestellt worden, doch reiche die Sondenzahl nicht aus, um die Deponie eindeutig als Emissionsquelle identifizieren zu können. Für diesbezügliche Untersuchungen durch externe Sachverständige - die für Maßnahmen nach §§31 bzw. 138 WRG erforderlich seien - seien Kosten von rd. 1 Mio. S erforderlich, die als Zweckaufwand vom Bund zu finanzieren seien; für eine Vorfinanzierung durch das

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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