TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/20 A7/94

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Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §2
F-VG 1948 §4
AufenthaltsG
AufenthaltsG §6 Abs4
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Stadtgemeinde Salzburg gegen das Land Salzburg mangels Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der ihr aus der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes erwachsenen Kosten; finanzverfassungsrechtliche Verpflichtung der Stadtgemeinde Salzburg zur endgültigen Tragung der Kosten aus der Vollziehung des AufenthaltsG; keine Bedenken gegen die finanzausgleichsrechtlichen Implikationen der Behördenzuständigkeits-Regel des §6 Abs4 AufenthaltsG

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Gemäß §1 Abs1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 351/1995, brauchen Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.römisch eins. 1.a) Gemäß §1 Abs1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt 466 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 351 aus 1995,, brauchen Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

§6 Abs4 lautet auszugsweise:

"Über den Antrag (nämlich über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) entscheidet, außer in den Fällen des §7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. ..."

b) Der Landeshauptmann von Salzburg ermächtigte - gestützt auf die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung - mit Verordnung vom 4. März 1993, LGBl. 47, die Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Diese Verordnung lautet: b) Der Landeshauptmann von Salzburg ermächtigte - gestützt auf die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung - mit Verordnung vom 4. März 1993, Landesgesetzblatt 47, die Bezirksverwaltungsbehörden zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Diese Verordnung lautet:

"Auf Grund des §6 Abs4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet: "Auf Grund des §6 Abs4 des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Salzburg sind ermächtigt, über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

§2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenhalt des Antragstellers.

§3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

2.a) Die Stadtgemeinde Salzburg begehrt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Salzburg gerichteten Klage folgendes Urteil:

"a) Das Land Salzburg hat der Stadtgemeinde Salzburg die durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 1993 entstandenen Aufwendungen von S 9,836.461,58 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,

b) es wird festgestellt, daß die Beklagte (Land Salzburg) der Klägerin (Stadtgemeinde Salzburg) künftighin den gesamten durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes entstehenden Aufwand zu ersetzen hat und

c) die beklagte Partei ist schuldig, die Kosten dieses Rechtsstreites zu bezahlen."

b) Die Klage wird wie folgt begründet:

"I. Klagsgegenstand

Die klagende Partei macht, gestützt auf den Beschluß des Stadtsenates (gemäß der in Punkt 1.2.10. des Anhanges zur Gemeinderatsgeschäftsordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 19.7.1966, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 15/1966 enthaltenen Ermächtigung) der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.12.1993 (...) an das Land Salzburg vermögensrechtliche Ansprüche für den Aufwand geltend, welcher der Stadtgemeinde Salzburg durch den für den Landeshauptmann von Salzburg bzw. im Namen des Landeshauptmannes durchzuführenden Vollzug des §6 Abs4 des Aufenthaltsgesetzes im Jahr 1993 entstanden ist und begehrt darüberhinaus die Feststellung, daß die beklagte Partei der Klägerin künftighin den gesamten für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes entstehenden Aufwand zu ersetzen hat.

Gestützt auf §6 Abs4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 838/1992, welches mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Verordnung vom 4. März 1993, LGBl. Nr. 47/1993 (...) die Bezirksverwaltungsbehörden - damit auch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg - 'ermächtigt', über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz 'im Namen des Landeshauptmannes' zu entscheiden. Gestützt auf §6 Abs4 des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, welches mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist, hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Verordnung vom 4. März 1993, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993, (...) die Bezirksverwaltungsbehörden - damit auch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg - 'ermächtigt', über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in erster Instanz 'im Namen des Landeshauptmannes' zu entscheiden.

Durch diese Ermächtigung verpflichtet, war die Stadtgemeinde Salzburg als Trägerin der Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde im Jahr 1993 gezwungen, zusätzliche Dienstposten neu zu schaffen, neue Büroräumlichkeiten anzumieten, diese umzubauen und entsprechend einzurichten bzw. für die EDV-mäßige Ausrüstung der zuständigen Dienststelle zu sorgen, um die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (sowohl für Neuanträge als auch Verlängerungsanträge) erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, wodurch im Jahre 1993 insgesamt

  • -Strichaufzählung
    ein Personalaufwand in der Höhe von S 2,749.154,55 und

  • -Strichaufzählung
    ein Amtssachaufwand in der Höhe von S 7,087.307,03

sohin insgesamt Aufwendungen von S 9,836.461,58 entstanden sind

(...).

Für die kommenden Jahre ist mit einem jährlichen Amtssachaufwand und Personalaufwand in der Höhe von mindestens ca. S 5,000.000,- zu rechnen.

2. Die Stadtgemeinde Salzburg hat mehrmals (erstmals am 11.5.1993) das Land Salzburg aufgefordert, die durch diese Ermächtigung entstehenden Kosten zu übernehmen, das Land Salzburg hat jedoch stets eine Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach abgelehnt. Nach mehreren Gesprächen (auch) auf politischer Ebene wurde schließlich in einem Gespräch zwischen den Mitgliedern des Stadtratskollegiums (bestehend aus dem Bürgermeister, den beiden Bürgermeister-Stellvertretern und den beiden Stadträten) und den Mitgliedern der Salzburger Landesregierung am 27.10.1993 festgelegt:

'a) Angesichts unterschiedlicher Rechtsstandpunkte zwischen Stadt und Land in der Frage der Kostenersatzansprüche der Stadtgemeinde Salzburg für ihren zusätzlichen Aufwand wird einer höchstgerichtlichen Entscheidung entgegengesehen.

b) Das Land nimmt Kenntnis, daß die Stadt mit ihrem Rechtsstandpunkt an den Verfassungsgerichtshof herantreten wird.

c) Das Land erklärt, daß durch die Entscheidung der Stadt, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, die guten Beziehungen zwischen Stadt und Land nicht getrübt werden.'

Da somit die beklagte Partei den Ersatz der sich durch diese Ermächtigung ergebenden Kosten bereits dem Grunde nach ablehnt (vgl. beiliegenden Schriftverkehr einschließlich des Protokollauszuges über die obzit. Besprechung vom 27.10.1993, ...), sieht sich die Stadtgemeinde Salzburg zur Klage nach Art137 B-VG gezwungen. Da somit die beklagte Partei den Ersatz der sich durch diese Ermächtigung ergebenden Kosten bereits dem Grunde nach ablehnt vergleiche beiliegenden Schriftverkehr einschließlich des Protokollauszuges über die obzit. Besprechung vom 27.10.1993, ...), sieht sich die Stadtgemeinde Salzburg zur Klage nach Art137 B-VG gezwungen.

II. Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofesrömisch zwei. Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art137 B-VG gegeben, da - weil der Anspruch der Stadt Salzburg im öffentlichen Recht seine Grundlage hat - zur Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind und auch kein Verwaltungsweg zur Klärung der Angelegenheit vorgesehen ist.

III. Passivlegitimationrömisch drei. Passivlegitimation

Die Passivlegitimation des Landes Salzburg ergibt sich aus §2 F-VG 1948, §1 FAG 1993 und §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz.

Unstrittig ist, daß es sich bei der gegenständlichen Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes, da gemäß §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz die Erteilung von Bewilligungen auf Landesebene dem Landeshauptmann zugeordnet ist, um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt. Obgleich nach Art102 Abs2 B-VG die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem grundsätzlich in unmittelbarer Bundesverwaltung durchgeführt werden könnte, hat der Bund von der in Art102 Abs3 B-VG verankerten Bestimmung Gebrauch gemacht, wonach auch in Angelegenheiten, die grundsätzlich in unmittelbarer Bundesvollziehung zu vollziehen wären, der Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragt werden kann.

Mit der Verordnung vom 4.3.1993, LGBl. Nr. 47/1993, wurden daher auf Basis der in §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz enthaltenen gesetzlichen Grundlage auf die Stadtgemeinde Salzburg Aufgaben überwälzt, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes (als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung), d. h. in organisatorischer Hinsicht eines Landesorgans, fallen. Wie im folgenden unter Punkt IV/2 ausgeführt, geht die Stadtgemeinde Salzburg davon aus, daß das Erk. VfSlg. 9507/82 keine Aussagen über die Kostentragungspflicht im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandates enthält und die Kostentragungspflicht für die Besorgung der überwälzten Angelegenheit bei demjenigen Rechtsträger, dessen Organ die Ermächtigung vornimmt, somit beim Rechtsträger, dessen Organ als Mandatsgeber auftritt, verbleibt. Nach den in §2 F-VG 1948 bzw. in §1 FAG 1993 enthaltenen Bestimmungen hätte daher für diese Kosten das Land Salzburg aufzukommen. Demnach ist nach ha. Auffassung das Land Salzburg passiv legitimiert, wobei die Stadtgemeinde Salzburg weiters davon ausgeht, daß der gesamte mit der Besorgung dieser Angelegenheit entstehende Aufwand als Amtssachaufwand, und nicht als Zweckaufwand bzw. nicht als ein mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehender Aufwand zu qualifizieren ist. Mit der Verordnung vom 4.3.1993, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993,, wurden daher auf Basis der in §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz enthaltenen gesetzlichen Grundlage auf die Stadtgemeinde Salzburg Aufgaben überwälzt, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes (als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung), d. h. in organisatorischer Hinsicht eines Landesorgans, fallen. Wie im folgenden unter Punkt IV/2 ausgeführt, geht die Stadtgemeinde Salzburg davon aus, daß das Erk. VfSlg. 9507/82 keine Aussagen über die Kostentragungspflicht im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandates enthält und die Kostentragungspflicht für die Besorgung der überwälzten Angelegenheit bei demjenigen Rechtsträger, dessen Organ die Ermächtigung vornimmt, somit beim Rechtsträger, dessen Organ als Mandatsgeber auftritt, verbleibt. Nach den in §2 F-VG 1948 bzw. in §1 FAG 1993 enthaltenen Bestimmungen hätte daher für diese Kosten das Land Salzburg aufzukommen. Demnach ist nach ha. Auffassung das Land Salzburg passiv legitimiert, wobei die Stadtgemeinde Salzburg weiters davon ausgeht, daß der gesamte mit der Besorgung dieser Angelegenheit entstehende Aufwand als Amtssachaufwand, und nicht als Zweckaufwand bzw. nicht als ein mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehender Aufwand zu qualifizieren ist.

IV. Rechtliche Begründungrömisch vier. Rechtliche Begründung

1. Zur Rechtsnatur der Ermächtigung:

Obgleich in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (Nr. 525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP) zu §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, daß der Landeshauptmann seine Zuständigkeit an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft 'delegieren' kann, handelt es sich nach ha. Auffassung - wie auch im Kommentar zum Fremdenrecht, hsg. von Schmidt/Aigner/Taucher/Petrovic, Wien 1993, auf Seite 227 in der Anm.2 zu §6 ausgeführt - bei dieser Ermächtigung um keine Delegation. Das Wesen einer Delegation besteht nämlich in der Übertragung einer Kompetenz unter gleichzeitigem Übergang auch der Verantwortlichkeit (vgl. Wenger, Grundfragen und Grundbegriffe des Organisationsrechts, in: Obgleich in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (Nr. 525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode zu §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, daß der Landeshauptmann seine Zuständigkeit an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft 'delegieren' kann, handelt es sich nach ha. Auffassung - wie auch im Kommentar zum Fremdenrecht, hsg. von Schmidt/Aigner/Taucher/Petrovic, Wien 1993, auf Seite 227 in der Anm.2 zu §6 ausgeführt - bei dieser Ermächtigung um keine Delegation. Das Wesen einer Delegation besteht nämlich in der Übertragung einer Kompetenz unter gleichzeitigem Übergang auch der Verantwortlichkeit vergleiche Wenger, Grundfragen und Grundbegriffe des Organisationsrechts, in:

Allgemeines Verwaltungsrecht, hsg. von Ermacora u.a. Wien 1979, Seite 352). Aichlreite , Österreichisches Verordnungsrecht, Band I, Wien, 1988, Seite 529, führt dazu erklärend aus, daß das entscheidende Element der Delegation in der Veränderung der Zurechnung des Aktes zu erblicken ist, die nur mehr an die delegierte Behörde und nicht mehr an jene, die die Zuständigkeit übertragen hat, erfolgt. Delegation bedeutet also nicht nur die Zbertragung des Willensaktes, der sowohl das Ob als auch das Wann der Erlassung eines Rechtsaktes erfaßt, sondern insbesondere auch den Übergang der Zurechnung.Allgemeines Verwaltungsrecht, hsg. von Ermacora u.a. Wien 1979, Seite 352). Aichlreite , Österreichisches Verordnungsrecht, Band römisch eins, Wien, 1988, Seite 529, führt dazu erklärend aus, daß das entscheidende Element der Delegation in der Veränderung der Zurechnung des Aktes zu erblicken ist, die nur mehr an die delegierte Behörde und nicht mehr an jene, die die Zuständigkeit übertragen hat, erfolgt. Delegation bedeutet also nicht nur die Zbertragung des Willensaktes, der sowohl das Ob als auch das Wann der Erlassung eines Rechtsaktes erfaßt, sondern insbesondere auch den Übergang der Zurechnung.

Wie sich aus §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz allerdings ergibt, entscheidet die ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des die Ermächtigung gebenden Landeshauptmannes, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß in zweiter Instanz die Entscheidung dem Bundesminister für Inneres obliegt (vgl. dazu auch VwGH Erk. 15.12.1993, Zl. 93/18/0525: mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Instanzenzug nicht erschöpft ist, weil in zweiter Instanz die Entscheidung zufolge Art103 Abs4 B-VG dem Bundesminister für Inneres obliegt). Wenn jedoch - wie in §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz vorgesehen - das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung andere, insbesondere die ihm unterstellten Organe bzw. Organwalter beauftragt, bestimmte Amtshandlungen 'in seinem Namen bei Aufrechterhaltung seiner Verantwortung' vorzunehmen, liegt nach nunmehr herrschender Lehre keine Delegation, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtliches Mandat vor (vgl. Wenger, s.o., Seite 352). Wie Aichlreiter, s.o. Seite 542, ausführt, besteht das entscheidende Kriterium eines öffentlich-rechtlichen Mandates darin, daß ein auf Grund eines solchen Mandates erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ' zuzurechnen ist. In diesem Sinne erweist sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.12.1987, B125/86 = VfSlg. 11563, in welchem der VfGH einen auf Basis der Bestimmung des §1 der sog. Vorarlberger 'Delegationsverordnung' erlassenen Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zugerechnet hat, weil diese auf Grund 'eigener Kompetenz' über die Vorstellung entschieden hat, als rechtlich verfehlt (vgl. dazu auch: Brande, in: ÖZW, 1988, S.55 ff, der in seinem Kommentar zu diesem Erkenntnis die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Unterscheidung zwischen Delegation und Mandat aufarbeitet). Konkret handelt es sich bei der unter Inanspruchnahme der Bestimmung des §6 Abs4 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz in Verordnungsform ergangenen Ermächtigung um ein zwischenbehördliches Mandat (in diesem Sinne auch: Wie sich aus §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz allerdings ergibt, entscheidet die ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde über Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des die Ermächtigung gebenden Landeshauptmannes, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß in zweiter Instanz die Entscheidung dem Bundesminister für Inneres obliegt vergleiche dazu auch VwGH Erk. 15.12.1993, Zl. 93/18/0525: mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Instanzenzug nicht erschöpft ist, weil in zweiter Instanz die Entscheidung zufolge Art103 Abs4 B-VG dem Bundesminister für Inneres obliegt). Wenn jedoch - wie in §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz vorgesehen - das zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung andere, insbesondere die ihm unterstellten Organe bzw. Organwalter beauftragt, bestimmte Amtshandlungen 'in seinem Namen bei Aufrechterhaltung seiner Verantwortung' vorzunehmen, liegt nach nunmehr herrschender Lehre keine Delegation, sondern vielmehr ein öffentlich-rechtliches Mandat vor vergleiche Wenger, s.o., Seite 352). Wie Aichlreiter, s.o. Seite 542, ausführt, besteht das entscheidende Kriterium eines öffentlich-rechtlichen Mandates darin, daß ein auf Grund eines solchen Mandates erlassener Rechtsakt 'dem beauftragenden Organ' zuzurechnen ist. In diesem Sinne erweist sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3.12.1987, B125/86 = VfSlg. 11563, in welchem der VfGH einen auf Basis der Bestimmung des §1 der sog. Vorarlberger 'Delegationsverordnung' erlassenen Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zugerechnet hat, weil diese auf Grund 'eigener Kompetenz' über die Vorstellung entschieden hat, als rechtlich verfehlt vergleiche dazu auch: Brande, in: ÖZW, 1988, S.55 ff, der in seinem Kommentar zu diesem Erkenntnis die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Unterscheidung zwischen Delegation und Mandat aufarbeitet). Konkret handelt es sich bei der unter Inanspruchnahme der Bestimmung des §6 Abs4 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz in Verordnungsform ergangenen Ermächtigung um ein zwischenbehördliches Mandat (in diesem Sinne auch:

Wolny/Orthofer, Bemerkungen zu einer Zuständigkeitsregelung im Aufenthaltsgesetz, in: ÖGZ, 1993, H. 2, S. 14 ff), d.h. einer Auftragserteilung durch den Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörden, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d.h. dem Landeshauptmann, verbleibt. Von dieser rechtlichen Qualifikation geht im übrigen auch das Amt der Salzburger Landesregierung aus. In den Erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf betreffend die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden heißt es dazu wortwörtlich:Wolny/Orthofer, Bemerkungen zu einer Zuständigkeitsregelung im Aufenthaltsgesetz, in: ÖGZ, 1993, H. 2, Sitzung 14 ff), d.h. einer Auftragserteilung durch den Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörden, bei der die Zuständigkeit im Sinne der Zurechnung beim beauftragenden Organ, d.h. dem Landeshauptmann, verbleibt. Von dieser rechtlichen Qualifikation geht im übrigen auch das Amt der Salzburger Landesregierung aus. In den Erläuternden Bemerkungen zum Verordnungsentwurf betreffend die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden heißt es dazu wortwörtlich:

'Rechtlich gesehen wird noch angefügt: Bei der Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden handelt es sich um ein sog. zwischenbehördliches Mandat, weil 'im Namen' des übertragenden Organes zu entscheiden ist. Die Entscheidung des beauftragten Organes (hier Bezirksverwaltungsbehörde) ist dem übertragenden Organ (hier Landeshauptmann) zuzurechnen. Das beauftragte Organ ist an die Weisungen des übertragenden Organes gebunden.'

2. Zur Kostentragungspflicht bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Mandats:

2.1. Einleitend ist festzustellen, daß nach Kenntnis der Stadtgemeinde Salzburg keine verfassungsgerichtliche Judikatur vorliegt, welche sich dezidiert mit der Frage der Kostentragung im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandats beschäftigt.

In seiner Entscheidung vom 28.9.1982, A3/81 = VSlg. 9507/82 (welcher eine Klage der Stadtgemeinde Krems gegen den Bund auf Übernahme jener Kosten, die der Stadtgemeinde Krems dadurch erwachsen, daß sie im Gegensatz zu den übrigen Statutarstädten auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben zu besorgen hat, die in anderen Städten von der Bundespolizeibehörde besorgt werden), ist der Verfassungsgerichtshof von seiner bisherigen funktionalen Betrachtungsweise (VSlg. 2604/53 VSlg. 5681/68 und 6617/71) abgegangen und hat ausgeführt, daß die Klärung der Frage, welche Aufgaben im Sinne des §2 F-VG 1948 solche des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind, nur unter Berücksichtigung aller Rechtsvorschriften möglich sei, aus denen sich die Zuständigkeit einer bestimmten Gebietskörperschaft zu ihrer "Besorgung" jeweils ergibt. Der Verfassungsgerichtshof betonte, daß die Gemeinden neben den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Staatsaufgaben auch dann 'besorgen', wenn sie von Rechts wegen gehalten sind, Angelegenheit einer anderen Gebietskörperschaft für diese, d.h. in deren Namen bzw. nach deren Weisung und unter deren Verantwortung, zu führen. Die eine solche 'mittelbare Verwaltung' begründenden Rechtsvorschriften verpflichten die beauftragte Gebietskörperschaft dazu, ihre Organisation (ihre Organwalter und die für ihre Tätigkeit unerläßlichen Hilfsmittel) zur administrativen Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sodaß sich auch diese Angelegenheiten insoweit (d.h. somit in Ansehung ihrer Besorgung) als 'ihre' Aufgaben darstellen. Dazu gehörten vor allem, aber nicht nur, jene der mittelbaren Bundesverwaltung und jene des (vom Bund oder Land) übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der für die Besorgung dieser Aufgabe entstehende Kostenaufwand ist demnach von der Gemeinde insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe und die in diesem Sinne eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden unerläßlichen Hilfsmittel ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen hat. Die Gemeinden treffe in diesem Bereich der Personal- und jener Sachaufwand, der als Amtssachaufwand bezeichnet wird (Gutachten des BGH vom 9.11.1936, Slg. 1074 A). Obgleich in diesem Erkenntnis der Verfassungsgerichtshof ausführt, daß es gleichgültig sei, ob von einer Gebietskörperschaft die von ihr zu besorgenden Angelegenheiten 'im Namen und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft' besorgt werden, geht die Stadtgemeinde Salzburg auf Grund des diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltes - bei der es um die Kostentragungspflicht für die Tragung von Aufgaben ging, die von der Stadtgemeinde Krems/Donau zwar für den Bund besorgt werden, ihr aber rechtlich zugerechnet werden - davon aus, daß die Wortfolge 'im Namen einer anderen Gebietskörperschaft' sich nicht auch auf die Kostentragungspflicht im Falle des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Mandates bezieht. Nach ha. Ansicht wollte der VfGH mit dem Ausdruck 'im Namen ... einer anderen Gebietskörperschaft' lediglich das ausdrucken, was allgemein dahingehend umschrieben wird, daß die Gemeinden als Verwaltungssprengel sowohl für den Vollziehungsbereich des Bundes als auch für den Vollziehungsbereich der Länder herangezogen werden können, und in diesem Sinne 'im Namen' des Bundes bzw. der Länder tätig werden (in diesem Sinne ist auch die Wortfolge 'im Namen einer Gebietskörperschaft', verständlich, weil es ansonsten heißen müßte: 'im Namen eines Organs einer anderen Behörde'). Der Verfassungsgerichtshof hat nach ha. Auffassung bei dieser Formulierung nicht das öffentlich-rechtliche Mandat, das ganz konkret einen Auftrag zur Besorgung einer bestimmten Angelegenheit begründet, gemeint. Dies insbesondere deshalb, weil das in §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz vorgesehene öffentlich-rechtliche Mandat - wie vorhin ausgeführt - überhaupt keinen (Zuständigkeits-)Zurechnungsübergang beinhaltet, sondern vielmehr die Zuständigkeit im Sinne der rechtlichen Zurechnung beim Landeshauptmann, d.h. in concreto bei einem (organisatorisch gesehen) Organ des Landes Salzburg, verbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das sich aus einem öffentlich-rechtlichen Mandat ergebende Verhältnis zwischen der ermächtigenden und der ermächtigten Behörde - wenngleich unter der falschen Bezeichnung als 'Delegation' - in seinem Erkenntnis vom 23.4.1987, Zl. 87/06/0030, wie folgt umschrieben: 'In einem solchen Fall besteht kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem delegierenden und dem delegierten Organ, vielmehr stellen sie rechtlich eine Einheit dar, da das delegierte Organ in Namen und anstelle des Delegierenden entscheidet.' Faktisch bewirkt das öffentlich-rechtliche Mandat, daß der Magistrat Salzburg anstelle des an und für sich als Hilfsapparat des Landeshauptmannes eingesetzten Amtes der Salzburger Landesregierung als Hilfsapparat für diesen Landeshauptmann tätig zu werden hat. Nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg bezieht sich das sog. Kremser Erkenntnis somit nur auf die Kostentragungspflicht hinsichtlich des Aufwandes für die Besorgung von Angelegenheiten, in denen die Erledigungen tatsächlich einem Organ der Stadtgemeinde Krems zugerechnet werden und nicht auf Fälle, in denen ein Organ der Gemeinde bzw. der magistratische Apparat im Namen (z.B. 'Für den Landeshauptmann'), eines Organs einer anderen Gebietskörperschaft tätig zu werden hat. Nach ha. Auffassung muß, damit von einer 'Besorgung' einer Angelegenheit durch die Gemeinde gesprochen werden kann, der Gemeinde eine Zuständigkeit (d.h. eine rechtliche Zuordnung des Aktes zu einem Gemeindeorgan) zukommen, gleichgültig, ob diese Entscheidung des Gemeindeorgans für die Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich) oder 'für' den Bund oder ein Land (oder: 'namens' des Bundes oder eines Landes) (im Abertragenen Wirkungsbereich) erfolgt.

'Besorgt' im Sinne der rechtlichen Zuordnung werden somit die auf Basis der Verordnung des Landeshauptmannes vom 4.3.1993 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmenden Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes (Erteilung einer Bewilligung) vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung, sodaß grundsätzlich die sich aus §2 F-VG 1948 ergebende und die in §1 FAG 1993 verankerte Kostentragungspflicht des Landes zum Tragen kommt.

2.2. Nach §1 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 tragen die Länder im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung den gesamten Personal- und Sachaufwand, der bei den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung anfällt.

Unter den Begriff 'Sachaufwand' fallen nach dem Gutachten des Bundesgerichtshofes, welches dieser im Jahre 1936 als Anlaß von Auslegungszweifel zum damaligen Abgabenteilungsgesetz erstellt hatte (Slg. 1074 A), zwei voneinander wesentlich verschiedene Teilgebiete, nämlich der Sachaufwand im engeren Sinne (Amtssachaufwand) und der Sachaufwand im weiteren Sinne (Zweckaufwand). Unter Amtssachaufwand ist jener Aufwand zu verstehen, der dem Zweck dient, Amtsorganen die Besorgung ihrer Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Darunter versteht man die sogenannten Amts- und Kanzleierfordernisse, wie (den damaligen technischen Verhältnissen entsprechend) Schreib- und Rechenbehelfe aller Art, Stampiglien, Heftklammern, Aktenbehältnisse etc., ferner den Aufwand für Beleuchtung, Beheizung, Druckkosten, Post, Telefon und Fernschreiber bzw. Hilfsmittel für die Anfertigung technischer Zeichnungen und Pläne. Zum Amtssachaufwand gehört aber auch die Vorsorge für die entsprechende Unterbringung der Behörden und Ämter, da auch sie die Voraussetzung für eine zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften ist.

Die mittels der gegenständlichen Klage vom Land Salzburg begehrten Kosten sind für Aufwendungen entstanden bzw. werden auch künftig entstehen, die 'als Voraussetzung für eine zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften' insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unumgänglich waren bzw. sind. Zum Teil betreffen sie Aufwendungen, die für geringfügige Wirtschaftsgüter, Schreibmaterialien, Druckwerke etc. entstanden sind und welche der Bundesgerichtshof als 'Amts- und Kanzleierfordernisse im engsten Sinne' umschreibt. Die eingeklagten EDV-Kosten umfassen jene Aufwendungen, die gerade auch im Hinblick auf die unbedingt erforderliche EDV-mäßige Vernetzung mit dem Amt der Salzburger Landesregierung entstanden sind und dem derzeitigen technischen Kanzleistand entsprechend, ebenfalls als Kanzleierfordernisse zu bewerten sind. Dazu wird bemerkt, daß der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 5485/67 ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Anschaffung von Geräten, die zur Besorgung einer Aufgabe erforderlich sind, zum Sachaufwand gehört. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Abwicklung des Verfahrens teilweise auf einem Programm des Amtes der Salzburger Landesregierung erfolgt, welches auch die dafür notwendige Hardware zur Verfügung stellte. Die über dieses Programm hinausgehend notwendigen Verfahrensschritte werden mittels der vom Magistrat Salzburg entwickelten Programme und auf Hardware des Magistrates durchgeführt. Der im Klagebegehren für diese EDV-Leistungen enthaltene Betrag von S 855.977,17 betrifft nur die für den zweitgenannten Bereich innerhalb des Magistrates Salzburg entstandenen Aufwendungen. Darüberhinaus werden jene Kosten eingeklagt, die für die Raumvorsorge (Adaptierungserfordernisse) angefallen sind und die jährlichen Mietkosten, d.h. also jene Kosten, die für die entsprechende Unterbringung des zuständigen Amtes erforderlich sind.

Nach Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg handelt es sich bei den sich durch die Ermächtigung zur Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz ergebenden, nunmehr vom Land im Klagsweg geforderten Kosten zur Gänze um einen Aufwand der entsprechend dem obzit. Gutachten des Bundesgerichtshofes als Amtssachaufwand zu bezeichnen und welcher daher gemäß §1 FAG 1993 vom Land zu tragen ist. Die vereinzelt in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorkommende Dreiteilung des Aufwandes in einen Amtssachaufwand, einen Zweckaufwand und einen 'Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde entsteht' (z.B. VfSlg. 2533/1953) würde, soferne man jeglichen Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde anfällt, nicht dem Amtssachaufwand zuschlägt, dazu führen, daß bei jedem Vollzug eines neuen Gesetzes die zum Vollzug konkret erforderlichen Kosten (z.B. Schreibpapier, Telefon etc.) nicht mehr unter den Begriff 'Amtssachaufwand' im Sinne des Rechtssatzes des Bundesgerichtshofes subsumierbar wären, was zu einem widersinnigen Ergebnis führen würde; der Begriff 'Amtssachaufwand', wie ihn der Bundesgerichtshof umschrieben hat, würde dadurch inhaltsleer werden. Daher kann nach ha. Auffassung der sich aus Anlaß des Vollzuges des Aufenthaltsgesetzes im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg anfallende Aufwand keinesfalls als 'Aufwand, der erst mit der konkreten Tätigkeit der Behörde entsteht' und für dessen Tragung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - da es sich beim Aufenthaltsrecht um eine Agende der Bundesverwaltung handelt - der Bund zuständig wäre, qualifiziert werden.

2.3. Wenn sich jedoch der Verfassungsgerichtshof der Ansicht der Stadtgemeinde Salzburg, wonach bei einem öffentlichrechtlichen Mandat der Aufwand von dem Rechtsträger zu tragen ist, dessen Organ das Mandat erteilte, d.h. vom Rechtsträger des Mandatgebers, nicht anschließt, erweist sich die durch die Mandatserteilung ergebende Kostentragungspflicht verschiedener Statutarstädte unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als (finanz)verfassungswidrig.

Sachverhaltsmäßig ist dazu festzuhalten, daß auf Basis des §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz die Landeshauptmänner von

  1. a)Litera a
    Burgenland (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Eisenstadt und Rust,Burgenland Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993,) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Eisenstadt und Rust,

  1. b)Litera b
    Kärnten (LGBl. Nr. 53/1993) nur für die Bezirkshauptmannschaften, d.h. somit nicht für die beiden Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach,Kärnten Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,) nur für die Bezirkshauptmannschaften, d.h. somit nicht für die beiden Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach,

  1. c)Litera c
    Niederösterreich (LGBl. Nr. 72/1993) grundsätzlich für alle Bezirksverwaltungsbehörden, jedoch ausdrücklich ausgenommen die Magistrate der Städte St. Pölten und Wiener Neustadt (d.h. somit lediglich für die Statutarstädte Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs, somit nur jene beiden Statutarstädte, in denen keine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist),Niederösterreich Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,) grundsätzlich für alle Bezirksverwaltungsbehörden, jedoch ausdrücklich ausgenommen die Magistrate der Städte St. Pölten und Wiener Neustadt (d.h. somit lediglich für die Statutarstädte Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs, somit nur jene beiden Statutarstädte, in denen keine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist),

  1. d)Litera d
    Oberösterreich (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr,Oberösterreich Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993,) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden, somit auch für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr,

e) Salzburg (LGBl. Nr. 47/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (d.h. somit auch für die Stadtgemeinde Salzburg als einzige Statutarstadt),e) Salzburg Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1993,) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (d.h. somit auch für die Stadtgemeinde Salzburg als einzige Statutarstadt),

f) Tirol (LGBl. Nr. 46/1993) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (somit auch für die Statutarstadt Innsbruck als einzige Statutarstadt Tirols)f) Tirol Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1993,) für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden (somit auch für die Statutarstadt Innsbruck als einzige Statutarstadt Tirols)

Ermächtigungen ausgesprochen haben.

Dies bedeutet, daß die Statutarstädte Graz, Klagenfurt, Villach, Wiener Neustadt und St.Pölten vom zuständigen Landeshauptmann nicht 'ermächtigt' wurden, Bewilligungsverfahren nach §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz durchzuführen.

In seinen Erkenntnissen VfSlg. 10633 und VfSlg. 11663 hat der Verfassungsgerichtshof in Wiederholung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß §4 F-VG 1948 als spezieller Gleichheitsgrundsatz (vgl. VSlg. 9280/1981) nur eine Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Finanzausgleiches darstelle. Der Verfassungsgerichtshof hat betont, daß der Finanzausgleichsgesetzgeber dem §4 F-VG in Verbindung mit §§2 und 3 leg.cit. zufolge, die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge sowie der Finanzzuweisung und Finanzzuschüsse in Übereinstimmung mit den Lasten der öffentlichen Verwaltung zu regeln habe. Dies könne nach dem offenkundigen Sinn dieser Bestimmung zwar nicht bedeuten, daß jede überdurchschnittliche finanzielle Last, die eine einzelne Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden trifft, schon zu einer (ausdrücklichen) Berücksichtigung in Finanzausgleichsgesetz zwingen würde. Jedenfalls aber dann, wenn sich bestimmte Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden, die auf Grund der positiven Rechtsordnung als mit besonderen Agenden betraut definierbar sind, deshalb von anderen Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden typischerweise durch eine höhere Kostenbelastung unterscheiden, sei der Finanzausgleichsgesetzgeber gemäß §4 F-VG verhalten, für sie eine Regelung zu treffen, wobei es lediglich auf die Lastenadäquanz ankomme. In seinen Erkenntnissen VfSlg. 10633 und VfSlg. 11663 hat der Verfassungsgerichtshof in Wiederholung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, daß §4 F-VG 1948 als spezieller Gleichheitsgrundsatz vergleiche VSlg. 9280/1981) nur eine Konkretisierung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Finanzausgleiches darstelle. Der Verfassungsgerichtshof hat betont, daß der Finanzausgleichsgesetzgeber dem §4 F-VG in Verbindung mit §§2 und 3 leg.cit. zufolge, die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge sowie der Finanzzuweisung und Finanzzuschüsse in Übereinstimmung mit den Lasten der öffentlichen Verwaltung zu regeln habe. Dies könne nach dem offenkundigen Sinn dieser Bestimmung zwar nicht bedeuten, daß jede überdurchschnittliche finanzielle Last, die eine einzelne Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden trifft, schon zu einer (ausdrücklichen) Berücksichtigung in Finanzausgleichsgesetz zwingen würde. Jedenfalls aber dann, wenn sich bestimmte Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden, die auf Grund der positiven Rechtsordnung als mit besonderen Agenden betraut definierbar sind, deshalb von anderen Gemeinden bzw. Gruppen von Gemeinden typischerweise durch eine höhere Kostenbelastung unterscheiden, sei der Finanzausgleichsgesetzgeber gemäß §4 F-VG verhalten, für sie eine Regelung zu treffen, wobei es lediglich auf die Lastenadäquanz ankomme.

Im gegenständlichen Fall wird jene Gruppe der Städte mit eigenem Statut (Eisenstadt, Rust, Krems/Donau, Waidhofen/Ybbs, Linz, Wels, Steyr, Salzburg und Innsbruck), die von der Ermächtigung betroffen ist, finanziell völlig ungleich gegenüber jener Gruppe von Städten mit eigenem Statut, die das Aufenthaltsgesetz nicht zu vollziehen haben (Graz, St. Pölten, Wiener Neustadt, Klagenfurt und Villach) behandelt. Daß dies der Fall ist, ist vom Willen der Gemeinde nicht beeinflußbar (vgl. die Ausführungen zu Punkt V). Jene Statutarstädte, die das Aufenthaltsgesetz zu vollziehen haben, sind somit gegenüber den anderen Städten mit eigenem Statut mit wesentlich höheren Kosten belastet (z.B. bei der Stadtgemeinde Salzburg beinahe 10 Mio. S für 1993), da die gegenständliche Materie nur durch Einstellung zusätzlicher Organwalter, durch Anmietung neuer Räumlichkeiten und durch Bereitstellung umfangreicher neuer Sachmittel bewerkstelligt werden konnte bzw. werden kann. Es handelt sich dabei um einen Aufwand, der alleine durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes entstanden ist bzw. entsteht und der zur Gänze über die im Rahmen der Stadtgemeinde Salzburg vorhanden gewesene Organisation hinausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall wird jene Gruppe der Städte mit eigenem Statut (Eisenstadt, Rust, Krems/Donau, Waidhofen/Ybbs, Linz, Wels, Steyr, Salzburg und Innsbruck), die von der Ermächtigung betroffen ist, finanziell völlig ungleich gegenüber jener Gruppe von Städten mit eigenem Statut, die das Aufenthaltsgesetz nicht zu vollziehen haben (Graz, St. Pölten, Wiener Neustadt, Klagenfurt und Villach) behandelt. Daß dies der Fall ist, ist vom Willen der Gemeinde nicht beeinflußbar vergleiche die Ausführungen zu Punkt römisch fünf). Jene Statutarstädte, die das Aufenthaltsgesetz zu vollziehen haben, sind somit gegenüber den anderen Städten mit eigenem Statut mit wesentlich höheren Kosten belastet (z.B. bei der Stadtgemeinde Salzburg beinahe 10 Mio. S für 1993), da die gegenständliche Materie nur durch Einstellung zusätzlicher Organwalter, durch Anmietung neuer Räumlichkeiten und durch Bereitstellung umfangreicher neuer Sachmittel bewerkstelligt werden konnte bzw. werden kann. Es handelt sich dabei um einen Aufwand, der alleine durch die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes entstanden ist bzw. entsteht und der zur Gänze über die im Rahmen der Stadtgemeinde Salzburg vorhanden gewesene Organisation hinausgegangen ist.

Dadurch, daß weder im Finanzausgleichsgesetz 1993 noch im §6 Aufenthaltsgesetz auf die zusätzlichen Kosten, die durch diese Ermächtigung entstehen und damit auf die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung der Statutarstädte Bedacht genommen wurde, ergibt sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Städte.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof, d.h. ein Gesetz kann auch nachträglich einen gleichheitswidrigen Inhalt erhalten und damit verfassungswidrig werden (VfSlg. 7974, 8871, 9995). Im gegenständlichen Fall sieht das Aufenthaltsgesetz vor, daß der jeweilige Landeshauptmann auf Landesebene zum Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständig ist.

Nach dem Gesetzestext sollte nur in Ausnahmefällen, im einzelnen, d.h. wenn die im Gesetzestext angeführten Kriterien erfüllt werden, eine Ermächtigung zum Vollzug des §6 an eine (die) Bezirksverwaltungsbehörde(n) vorgenommen werden, und nicht, wie dies z.B. die Landeshauptmänner von Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Burgenland gemacht haben, generell an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden eines Bundeslandes, sowohl an die Bezirkshauptmannschaften als auch die Städte mit eigenem Statut. Durch die Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg durch den Landeshauptmann von Salzburg hat dieser (nachträglich) eine Gesetzwidrigkeit in finanzausgleichsrechtlicher Hinsicht herbeigeführt. Der Landeshauptmann wäre in der Lage gewesen, durchaus finanzverfassungsrechtlich unbedenklich bzw. dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend vorzugehen, wenn er lediglich eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften vorgenommen hätte. Dadurch wäre es (da der sich bei den Bezirkshauptmannschaften ergebende Aufwand sowieso vom Land zu tragen ist und daher im Falle einer solchen Ermächtigung keine Kostenüberwälzung herbeigeführt wird) zu keinem zusätzlichen, nicht im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigten Mehraufwand der Stadtgemeinde Salzburg, gekommen. In diesem Zusammenhang verweist die Stadtgemeinde Salzburg auf die Vorgangsweise der Landeshauptmänner von Steiermark und Kärnten, die bewußt keine Ermächtigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Graz bzw. Klagenfurt und Villach vorgenommen haben. Auch der Landeshauptmann von Niederösterreich hat ausdrücklich neben den Bezirkshauptmannschaften nur jene beiden Statutarstädte Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs ermächtigt, welche (weil in diesen beiden Städten keine Bundespolizeibehörde eingerichtet ist) auch fremdenpolizeiliche Agenden (im übertragenen Wirkungsbereich) zu besorgen haben und bei denen somit durchaus verwaltungsökonomische Aspekte eine Ermächtigung im Sinne des §6 Abs4 Aufenthaltsgesetz rechtfertigen können, gleichwohl auch diesen Städten der sich dadurch ergebende Mehraufwand im Sinne der Entscheidungen des VfGH Slg. 10.633 und 11.663 zu refundieren sein wird. Der Gesetzgeber hat du

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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