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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit c WRG 1959 sind nur die im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien (vgl. E 16. November 1993, 90/07/0036; E 29. Juni 2000, 99/07/0154). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG 1959 handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (vgl. B 14. Dezember 1995, 93/07/0189; E 27. Juni 1995, 94/07/0088; E 2. Oktober 1997, 95/07/0014). Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (vgl. E 29. Juni 2000, 99/07/0154). Auf von der Verfügung eines Quellschutzgebietes und den damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen belastete Grundstückseigentümer iSd § 34 Abs. 1 WRG 1959 ("Schutzgebietsbelastete") wurde diese Rechtsprechung übertragen; (auch) ihnen fehlt ein rechtlicher Einfluss auf die Feststellung des Eintritts des Erlöschensfalls (vgl. E 23. September 2004, 2003/07/0098).Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 sind nur die im Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 genannten Personen Parteien vergleiche E 16. November 1993, 90/07/0036; E 29. Juni 2000, 99/07/0154). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon Paragraph 29, WRG 1959 handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist vergleiche B 14. Dezember 1995, 93/07/0189; E 27. Juni 1995, 94/07/0088; E 2. Oktober 1997, 95/07/0014). Dies gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind vergleiche E 29. Juni 2000, 99/07/0154). Auf von der Verfügung eines Quellschutzgebietes und den damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen belastete Grundstückseigentümer iSd Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ("Schutzgebietsbelastete") wurde diese Rechtsprechung übertragen; (auch) ihnen fehlt ein rechtlicher Einfluss auf die Feststellung des Eintritts des Erlöschensfalls vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070042.L03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017