TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/29 99/07/0154

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der E und des FM in P, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, Malserstraße 36a/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. August 1999, Zl. IIIa-13.521/8, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach §§ 27 ff WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. November 1961 ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Landeck zur Postzahl 604 zwecks Bewässerung mehrerer Grundstücke für die "Bewässerungsinteressentschaft 'Tschinglswal' in Pfunds" als Berechtigten ein Wasserbenutzungsrecht eingetragen. Die Anlage und das Ausmaß der Wasserbenutzung werden wie folgt beschrieben:

"Das Bewässerungswasser wird dem Kleiselbach auf Gp. 4150 ca. 30 m unterhalb der Bundesstraßenbrücke am rechten und linken Ufer mittels Holzrinnen entnommen und in anschließenden Erdwalen abgeleitet. Der rechte Zubringerwal führt über die Gp. 4150 und 4145 ins rechtsseitige Bewässerungsgebiet, wo er am rechten Rand desselben verläuft und bei Gp. 4127 in den Inn mündet. Der linke Zubringerwal führt über Gp. 4150 ins linksseitige Bewässerungsgebiet und am oberen Rand desselben entlang bis an das äußerst gelegene Grundstück. Vom rechten Zubringerwal werden ein Teil der Grundparzellen 4128, 4137, 4139, 4140, 4146, 4147 und vom linken Zubringerwal die Grundparzellen 4151, 4152, 4163, 4165 und 4166 bewässert.

Die Zeitdauer und das Ausmaß der Wasserbenutzung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf in der bisherigen Übung."

Bezüglich der Erhaltungspflicht der Anlage und der durch sie beeinflussten Gewässerstrecken ist festgehalten:

"Die Erhaltung der Anlage auf den Gp. 4150, 4145, 4127 und 5331 einschließlich der Holzrinnwerke obliegt denjenigen Interessenten zu gleichen Teilen, welche vom jeweiligen Tragwal ihren Nutzen ziehen. Die Erhaltung der Anlage auf den zu bewässernden Grundstücken obliegt dem jeweiligen Eigentümer allein."

In Spalte 19 des vorzitierten Wasserbuchbescheides ist unter "Für die Anlage zwangsweise und durch Vereinbarung bestellte Dienstbarkeiten" festgehalten:

"Errichtung, Betrieb und Instandhaltung der Anlage, Begehung derselben zu Betriebszwecken, Vornahme der hiezu erforderlichen Arbeiten auf den Gp. Nr. 4150, 4145, 5331 und 4127, 4146, 4140, 4137, 4129, 4152, 4163, 4165."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck (BH) vom 23. Mai 1977 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischteichanlage in Pfunds auf Gst. Nr. 4147 auf die Dauer von zehn Jahren verliehen. Mit Bescheid der BH vom 22. September 1995 wurde aufgrund des Ergebnisses der am 23. August 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage nach Maßgabe der diesem Bescheid beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen bis 31. Dezember 2005 erteilt. Das zur Speisung des Fischteiches erforderliche Wasser wird laut Befund rechtsufrig des Kleiselbaches (Tschinglbaches) auf Gst. Nr. 4150, KG Pfunds, mittels eines freiliegenden PVC-Rohres ohne besondere Wasserfassung entnommen und dem Entnahmeschacht zugeführt. Die Wasserentnahmestelle liegt aufgrund dieses wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides unterhalb der im Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. November 1961 festgelegten Entnahmestelle für die Bewässerungsinteressentschaft "Tschinglswal".

In der Verhandlungsschrift der BH vom 23. August 1995 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des Fischteiches der Beschwerdeführer ist u.a. festgehalten, dass sämtliche Anlageteile betreffend das unter WBP 604 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Landeck eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes der Bewässerungsinteressentschaft Tschingls verfallen seien und derzeit eine Bewässerung in der ursprünglichen Form nicht mehr durchgeführt werden könne (in der Niederschrift ist festgehalten: "somit ist dieses Wasserrecht erloschen"). Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und dem Vertreter der Bewässerungsinteressentschaft Tschingls wurde in dieser mündlichen Verhandlung folgende Vereinbarung abgeschlossen:

"Damit die Wiesenbewässerung künftighin gewährleistet ist, verpflichtet sich die Wassergenossenschaft die Bewässerungsanlage, wie bereits oben näher ausgeführt, zum genannten Zeitpunkt wieder instand zu setzen. Außerdem ist während der Vegetationszeit von Anfang Mai bis Ende Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr Wasser für die Fischteichanlage zur Verfügung zu stellen. Für die restliche Zeit kann die Wiesenbewässerung durchgeführt werden."

In der von Amts wegen von der BH gestützt auf die §§ 27 bis 29 WRG 1959 "zur Feststellung, ob die Anlage wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wurde" am 4. September 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der kulturbautechnische Sachverständige fest, dass der Tragwal bis zur Grundstücksgrenze (südlich) zwischen den Grundstücken Nr. 4140 und Nr. 4137 dem ursprünglich eingetragenen Wasserrecht entsprechend geöffnet worden sei. Von dieser Grundstücksgrenze sei der Wal entlang den Grundstücken Nr. 4041 und 4137, 4128, 5331 (öffentliches Gut, Weg), 4139 und 4129 bis zum Inn geführt worden. Nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt sei der Wal im Bereich der Grundstücke Nr. 4137, 5331 (Wegparzelle), 4129 und 4127. Hinsichtlich des Bewässerungsgebietes orographisch links des Tschinglbaches wurde festgestellt, dass die Bewässerungswäle großteils verfallen seien und keine Wiederherstellungsarbeiten durchgeführt worden seien. In seinem Gutachten führte der kulturbautechnische Sachverständige aus, dass orographisch rechtsufrig bis zur südlichen Grenze der Grundstücke Nr. 4140 und Nr. 4137 der ursprüngliche Zustand entsprechend dem ursprünglichen Wasserrechtsbescheid aus 1961 hergestellt worden sei. Eine Änderung habe es insofern gegeben, als für die Konsenswassermenge für den Betrieb des Fischteiches dieses Einlaufbauwerk (Verteilerbauwerk) errichtet worden sei und von der Bachfassung bis zum Verteilerbauwerk verrohrt worden sei. Eine teilweise Bewässerung für die Grundstücke Nr. 4137 bzw. Nrn. 4129 und 4128 sei vom Wiesenwal sicherlich möglich.

Der Vertreter der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, die Wasserbenutzungsrechte für die Bewässerungsinteressentschaft "Tschinglswal" seien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen, weil die Interessenten nicht der bisherigen Übung gemäß die Bewässerung ihrer Liegenschaften durchgeführt hätten und es zugelassen hätten, dass die hiefür erforderlichen Vorrichtungen (Wasserwäle) zugewachsen seien. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die bisherigen Wasserbenutzungsrechte der Bewässerungsinteressentschaft "Tschinglswal" erloschen seien.

Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Löschung des Bewässerungsrechtes der Bewässerungsinteressentschaft "Tschinglswal" gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid der BH vom Landeshauptmann von Tirol (LH) mit Bescheid vom 23. September 1997 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Die BH hätte weitere Ermittlungen über die Dauer der Funktionsfähigkeit bzw. den konkreten Zeitpunkt des Wegfalles der Anlage feststellen müssen, um "vom Nichtvorliegen des gesetzlichen Erlöschens des Tatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 und der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 WRG 1959 ausgehen zu können". Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die BH davon auszugehen haben, dass im Erlöschensverfahren nur der bzw. die bisher Berechtigten rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hätten.

In der von der BH in der Folge am 25. Juni 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde bezüglich der Bewässerungsanlage am orographisch rechten (östlichen) Teil des Kleiselbaches festgehalten:

"Die Wasserentnahme für den orographisch rechts liegenden (östlichen) Teil des Bewässerungsgebietes wurde direkt im Bachbett mittels einer natürlichen Schwelle und einer PVC-Ableitung DN 150 zum Verteilerbauwerk errichtet. Die Entnahme erfolgt auf Gst. 4150 und wird bis zum Verteilerbauwerk auf Gst. 4145 geführt.

Die PVC-Ableitung weist eine Länge von ca. 30 bis 35 lfm. auf. Im Verteilerbauwerk selbst befinden sich zwei Ableitungen. Einerseits die Zuleitung für den Fischteich M. (Beschwerdeführer) und andererseits die Ableitung zu den Bewässerungsgrundstücken. Heute wurde festgestellt, dass die Entnahme für den Fischteich mittels einer PVC 100 bis 120 erfolgt und unterhalb der Entnahme für den Wal liegt. Die Entnahme für den Wal wird ab dem Verteilerbauwerk mittels einer Holzrinne, Länge ca. 4 m weitergeführt. Ab dieser Holzrinne erfolgt die Einleitung bzw. Weiterführung mittels eines offenen Wales. Durch die derzeitige Ausgestaltung der Zuleitung zum Fischteich ist die Konsenswassermenge von 2 l/s nicht eingehalten und wird erheblich überschritten. Dies wurde auch beim Auslauf in den Fischteich festgestellt. Ab der beschriebenen Holzrinne wird ein offener Wasserwal über die Gste. 4146 und 4140, dann entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Gste. 4140 und 4137, in weiterer Folge zwischen den Gste. 4140 und 4128 und am unteren Ende auf der Grundstücksgrenze zwischen den Gste. 4139 und 4129 geführt. Dieser mündet dann in den Inn (Gst. 5363). Festgestellt wurde, dass ab dieser Holzrinne bis hin zum Inn der Wal mit Wasser geführt wird."

Der kulturbautechnische Sachverständige führte aufgrund dieser Feststellungen aus, dass die Grundstücke Nr. 4129 und 4137 vom derzeitigen Wal aus bewässert werden können.

Mit Bescheid der BH vom 4. März 1999 wurde das Wasserrecht zur Bewässerung der orographisch links des Tschinglbaches gelegenen Grundstücke als erloschen festgestellt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen (Spruchpunkt II.) und die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten insoweit erloschen seien (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass "das Wasserbenutzungsrecht zur Bewässerung der Grundstücke Nr. 4128, 4129, 4137, 4139, 4140, 4146 und 4147, alle GB Pfunds - orographisch rechtsseitig des Tschinglbaches - (bleibt) aufrecht" bleibt. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer wurden mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V.).

Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. August 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführer wie folgt erledigt:

"I. Die Berufung gegen die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, wonach das Wasserbenutzungsrecht

zur Bewässerung der Grundstücke ... aufrecht bleibt, wird als

unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Berufung gegen die Zurückweisung der Beweisanträge der (Beschwerdeführer) wird als unbegründet abgewiesen."

Parteistellung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 käme nur den "bisher Berechtigten", das heißt dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im § 29 WRG 1959 genannten Personen zu. Partei im gegenständlichen Löschungsverfahren sei daher ausschließlich die Bewässerungsinteressentschaft "Tschinglswal" als Trägerin der Wasserberechtigung. Die Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken, die von der Bewässerungsanlage berührt würden, hätten in dieser Funktion im Löschungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 keine Parteistellung, sondern seien lediglich Beteiligte des Verfahrens. Mangels Berufungslegitimation sei daher die Berufung gegen Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt V. käme den Beschwerdeführern jedoch eine Berufungslegitimation zu, da nicht über das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes sondern über ihre Beweisanträge entschieden worden sei. In einem Verfahren betreffend die Zulässigkeit von Beweisanträgen hätten die Antragsteller jedoch jedenfalls Parteienstellung.

Der Vollständigkeit halber werde jedoch angemerkt, dass auch die belangte Behörde der Ansicht sei, dass sich aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr zweifelsfrei feststellen lasse, ob der orographisch rechts des Tschinglbaches gelegene Bewässerungswal jemals länger als drei Jahre außer Betrieb gestanden sei bzw. ob die Entnahmestelle für das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht länger als durchgehend drei Jahre nicht vorhanden gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse seien zumindest orographisch rechts des Tschinglbaches immer wieder Grundstücke vom gegenständlichen Bewässerungswal aus bewässert bzw. Viehtränken betrieben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz verletzt. Das zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001, stütze die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht. Die Parteistellung der Beschwerdeführer ergebe sich aus ihrer Stellung als Grundeigentümer.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren auf Überprüfung der Voraussetzungen für den Eintritt des Erlöschens des unter WBP 604 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Landeck eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes und die allfällige wasserrechtliche Bewilligung der Wiederherstellung zerstörter Anlagen im Sinne der §§ 27 bis 29 WRG 1959 zugrunde. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, wurden im Spruchpunkt IV. des Bescheides der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 4. März 1999 die Erlöschensvoraussetzungen für das hier zu beurteilende Wasserbenutzungsrecht betreffend die Bewässerung der orographisch rechtsseitig des Tschinglbaches liegenden, näher angeführten Grundstücke bezüglich des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 verneint und ausgesprochen, dass insoweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

In ständiger Rechtsprechung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0036, mit weiteren Nachweisen) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien sind. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG 1959 handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wurde damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/07/0189, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, und vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014), und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht bewirkt werden, hatten nämlich schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen angemessenen Entschädigung und im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen, über Antrag gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 zu beurkundenden Vereinbarung erfolgt; auch die Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 sieht Entschädigungsansprüche vor. Es ist also davon auszugehen, dass der durch die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bewirkte Eingriff in fremde Rechtspositionen damit abgeschlossen abgegolten wurde (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014). Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht, hat daher auch im Beschwerdefall die im hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001, zur Parteistellung im Erlöschensverfahren gemäß § 27 WRG 1959 wiedergegebene hg. Rechtsprechung ihre Gültigkeit. Der Hinweis auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil für Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten die Parteistellung im § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 abschließend geregelt ist.

Die belangte Behörde ging daher ohne Rechtsirrtum davon aus, dass den Beschwerdeführern bezüglich Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 4. März 1999 keine Parteistellung und demnach auch kein Berufungsrecht bezüglich der Frage, ob das hier zu beurteilende Wasserbenutzungsrecht weiterhin aufrecht ist, nicht zusteht. Der in diesem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene normative Abspruch geht über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht hinaus und hat kein neues Rechtsverhältnis geschaffen. Insoweit unterscheidet sich der Beschwerdefall von dem mit hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0036, zu beurteilenden Sachverhalt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Bemerkt wird hiezu, dass die Ab- bzw. Zurückweisung von Beweisanträgen durch die Behörde eine verfahrensleitende Verfügung (Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG) darstellt, die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regeln und keine irgend welche Rechtsverhältnisse erledigende Bedeutung besitzen. Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen ist aber gemäß § 63 Abs. 2 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Juni 2000

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070154.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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