TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 94/07/0088

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der L in B, vertreten durch Dr. E., Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. März 1994, Zl. 1/01-34.110/1-1994, (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft D, vertreten durch den Obmann J), betreffend Feststellung der Erlöschung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. April 1975 wurde der Wassergenossenschaft "D. in B."

unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung

a) zur Sammlung, Klärung und Einleitung der aus den auf den Grundstücken 411, 412, 436/1 u.a., je KG B., geplanten Wohnobjekten anfallenden Fäkal- und Nutzabwässer über die Grundstücke 443/2, 443/1, 788, 411, 402, 412, 410, 783, 409 und 406, je KG B., in den St.-Graben mit einer täglich "konzedierten" Abwassermenge von 12.000 l vollbiologisch gereinigter Abwässer, wobei jedoch bis zur Erreichung eines angeschlossenen EGW von 36 die Einleitung mechanisch geklärter Abwässer bis zu einem Höchstmaß von 7.200 l pro Tag erfolgen darf, und

b) zur Errichtung, Benützung und Erhaltung der für diese Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen nach Maßgabe der eingereichten, dem Verfahren zugrundegelegten und als solche gekennzeichneten Planunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen (A) erteilt. Unter Spruchpunkt I. B) wurde die Bewilligungsdauer "bis zum möglichen Anschluß an eine Ortskanalisation oder Verbandsanlage, längstens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides" festgesetzt. In der Begründung wird die Anlage wie folgt beschrieben:

"Die genossenschaftliche Anlage beginnt mit der Situierung eines Sammelschachtes auf der Gp 443/2. In der weiteren Folge führt der Abwasserkanal, bestehend aus Hartkunststoffrohren 0 200 mm, über die Grundstücke 443/2 (Wohnbaugenossenschaft B.), 443/1 (Beschwerdeführerin), 788 (J. und A. St.) und über die Grundstücke 411 und 402 (Beschwerdeführerin) bis zur Kläranlage. Von der Kläranlage wird bis zum St.-Graben in gerader Linienführung wiederum ein Hartkunststoffrohrkanal 0 20 cm verlegt, der die Grundstücke 412 (Beschwerdeführerin), 410, 783, 409 und 406, alle im Eigentum des J.E., berührt. ..."

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gaben die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung des Abwasserkanals auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken 443/1, 411 und 412 je KG B., machten jedoch "als Entschädigung für die Grundbenützung unserer von gegenständlichem Projekt betroffenen Grundparzellen die kostenlose Einleitung sämtlicher aus unserem auf Gp 411 und 412, je KG B. errichteten Wohngebäude, B. 86, ("Dorfgut") anfallenden Nutz- und Fäkalabwässer in die genossenschaftliche Abwasseranlage" geltend. Die zwischen der Wassergenossenschaft D., der Wohnbaugenossenschaft B. und den Ehegatten L. (Beschwerdeführerin und deren Gatte), getroffene Vereinbarung lautet wie folgt:

"Die Abwassergenossenschaft D. und Familie L.

(Beschwerdeführerin und deren Gatte) verpflichten sich, die am 2. April 1975 ausgehandelten gegenseitigen Bedingungen, die schriftlich auch durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau aufgezeichnet sind, verbindlich einzuhalten. Durch die kostenlose Einleitung sind also sämtliche derzeit bekannten und unbekannten Forderungen abgegolten."

Die Wassergenossenschaft D. gab folgende im vorzitierten Bescheid dokumentierte Stellungnahme ab:

"Der Familie L. erwachsen für die Errichtung der Abwasseranlage (Anschluß für ihr Objekt B. 86 auf den Parzellen 411 und 412) keinerlei Kosten, dies gilt als Entschädigung für die Benützung des Grundes (Parzelle 443/1, 411, wegen Kanäle und Kläranlage). Für Erhaltungskosten sind sie jedoch wie bei der Gründungsverhandlung der Abwassergenossenschaft D. beschlossen wurde anteilsmäßig verpflichtet."

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. April 1975 sind u.a. folgende Auflagen enthalten:

"7.) Dachabwässer, sonstige Niederschlagswässer, Dränwässer und dgl., dürfen nicht in die Kläranlage eingeleitet werden.

...

14.) Bei Anschlußmöglichkeit an eine zentrale Ortskanalisation oder an die Anlage des geplanten Abwasserverbandes ist unter Auflassung der Kläranlage an diese anzuschließen. Die Kläranlage ist sodann vollkommen zu entleeren, zu desinfizieren und standfest zu verfüllen."

Mit Bescheid der BH St. Johann im Pongau vom 16. April 1985 wurde der Bescheid vom 18. April 1975 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 dahingehend abgeändert, "daß es im Spruchabschnitt B) - Fristen - Bewilligungsdauer: an Stelle des bisherigen Wortlautes wie folgt zu lauten hat:

"Bis zum möglichen Anschluß an eine zentrale Ortskanalisation (Verbandsanlage)"".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. vom 15. April 1993 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Gatte gemäß § 34 Abs. 3 BauTG, LGBl. Nr. 76/76, aufgefordert, bis längstens 31. Mai 1993, die Abwässer des Objektes B. 86 gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. vom 13. Dezember 1988 in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und in weiterer Folge der vollbiologischen Kläranlage des Reinhalteverbandes "S.-P." zuzuführen. Die dagegen erhobene Berufung des Ehepaares L. wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung B. abgewiesen. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 1994 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 5. November 1993 faßte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau als Wasserrechtsbehörde erster Instanz folgenden Spruch:

    "I. Gemäß §§ 98 und 27 Abs. 1 lit. c und h

Wasserrechtsgesetz 1959 ..., wird festgestellt, daß das mit

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom

18. April 1975 ... erteilte ... Wasserbenutzungsrecht für die

Abwasseranlage der Wassergenossenschaft D. mit Einleitung der

gereinigten Abwässer in den St.-Graben, durch den Wegfall des

Zweckes der bewilligten Anlage infolge des Anschlusses an die

Ortskanalisation bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an die

Verbandsanlage   e r l o s c h e n   ist.

    II. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 .... wird festgestellt, daß

nachstehende Löschungsvorkehrungen bis 30. April 1994 erforderlich sind:

1.

Der Überlauf aus der dritten Kammer ist dicht zu verschließen.

2.

Die Kläranlage ist zu entleeren und zu reinigen.

3.

Sollte die Kläranlage nicht durch die Grundeigentümer übernommen werden, so ist diese auch standfest zu verfüllen und das Gelände wieder zu rekultivieren.

4.

Die Einleitung der Dachwässer des Dorfgutes in den Ablaufkanal nach der Kläranlage ist zu beseitigen (unterbinden).

III. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, daß die Gemeinde B. die bestehenden Zuleitungen bis zum Schacht Nr. 51 der Verbandsanlage in die weitere Erhaltung übernimmt.

IV. Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 wird ausdrücklich ausgesprochen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind."

In der Begründung wird ausgeführt, die ehemalige Abwasseranlage der Wassergenossenschaft D. sei im Jahre 1989 an den Ortskanal angeschlossen worden. Der Zusammenschluß sei auf Grundparzelle 788 KG B. erfolgt. Etwa 20 m unterhalb dieses Anschlußschachtes befinde sich die Einleitung des Objektes der Beschwerdeführerin. Die häuslichen Abwässer des genannten Objektes würden derzeit noch in die ehemalige Kläranlage abgeleitet werden. Auf Grund des Anschlusses an die öffentliche Ortskanalisation sei jedoch das seinerzeit erteilte Wasserrecht erloschen und die Löschungsvorkehrungen zu erfüllen. Die Dachwässer des Anwesens der Beschwerdeführerin würden bis Ende April 1994 in den vorbeiführenden Oberflächenkanal der Marktgemeinde B. eingeleitet. Da derzeit noch die Dachwässer des Dorfgutes nach der Kläranlage in den Ablaufkanal eingeleitet würden, sei diese Einleitung von den Eigentümern desselben aufzulassen (Vorkehrung II. 4.). Die Grundeigentümer würden die Wassergenossenschaft rechtzeitig benachrichtigen, ob die Klärgrube übernommen werde (als Mist - oder Jauchegrube bzw. für sonstige landwirtschaftliche Zwecke), ansonsten sei diese standfest zu verfüllen und das Gelände wieder zu rekultivieren (Vorkehrung II. 3.). Bereits bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1975 sei klar zum Ausdruck gekommen, daß eine Einleitung gereinigter Abwässer in den St.-Graben nur bis zum möglichen Anschluß an eine zentrale Ortskanalisation bzw. an die Anlage des Abwasserverbandes gestattet worden sei. Von der Wassergenossenschaft D. sei das Erlöschen der Bewilligung zufolge des Anschlusses an die Anlage des Reinhalteverbandes S.-P. auch zur Kenntnis genommen worden. Insoferne bedeute dies auch eine Verzichtserklärung betreffend das seinerzeitige Wasserbenutzungsrecht. Die kostenlose Einleitung der Abwässer aus dem Dorfgut B. 86 sei mit der Dauer des Konsenses zur Einleitung der gereinigten genossenschaftlichen Abwässer in den St.-Graben befristet gewesen. Der Teil der Anlage, in dem die Abwässer aus dem Dorfgut eingeleitet würden, liege auch nicht in dem Bereich, der von der Gemeinde B. übernommen werde, sondern betreffe den aufzulassenden genossenschaftlichen Teil unterhalb des Schachtes Nr. 51 des Sammlers des Reinhalteverbandes S.-P..

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, unter Spruchpunkt II. die Berufung des Ehegatten des Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt III. die Frist für die Erfüllung der Löschungsvorkehrungen im Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides bis 30. September 1994 verlängert. In der Begründung führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Löschungsverfahren "eigentlich verschwiegen", da sie konkret gegen keine der angeführten Löschungsvorkehrungen etwas eingewendet habe. Die Behörde erster Instanz hätte inhaltlich die in einem solchen Fall üblichen Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben. Gegen die Spruchabschnitte III. und IV. sei in der Berufung kein Einwand erhoben worden. Es verstehe sich von selbst, daß die Marktgemeinde B. für den Teil des Kanalnetzes, den sie von der Wassergenossenschaft D. übernommen habe, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen habe. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens würde die erforderliche Grundinanspruchnahme die Beschwerdeführerin abzuklären sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) 1. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, mit Bescheid der BH St. Johann im Pongau vom 16. April 1985 sei die Konsensdauer für die wasserrechtliche Bewilligung bis zum möglichen Anschluß an eine zentrale Ortskanalisation festgelegt worden. Damit sei die ursprüngliche Befristung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. April 1975 von 10 Jahren, auf welche sich der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 5. November 1993 stütze, weggefallen. Der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 liege somit nicht vor und bliebe nur mehr ein Erlöschen wegen Wegfall des Zweckes der bewilligten Anlage infolge des möglichen Anschlusses an die Ortskanalisation gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 übrig. Diesbezüglich habe die belangte Behörde festgestellt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für den Anschluß des fraglichen Bereiches an das Ortsnetz der Marktgemeinde B. nicht vorliege und erst darum angesucht werden müsse. Fest stehe auch, daß ein Teil des Kanalnetzes, welcher durch die Grundflächen der Beschwerdeführerin führe, auch weiterhin Bestandteil der Kanalisation der Marktgemeinde B. sein müsse und diese daher auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Ein Erlöschen der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligung könne erst dann eintreten, wenn die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Bewilligung für den nachfolgenden Kanalisationshalter vorlägen. Bisher habe jedoch die Marktgemeinde B. um eine solche Bewilligung nicht angesucht und fehlten auch die erforderlichen Voraussetzungen für eine solche, da weder die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Betroffener vorliege noch entsprechende Zwangsrechte begründet worden seien. Da unbestritten sei, daß das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die Weiterführung und Benützung der innerhalb ihres Grundeigentums liegenden Teile der Kanalisierung berührt würden, wäre ihre Einwilligung, allenfalls die Begründung von Zwangsrechten notwendig.

2. Gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte

...

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21 a;

...

h)

durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

3. Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, d.h. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im § 29 WRG 1959 genannten Personen, zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001). Wasserbenutzungsberechtigter war im gegenständlichen Fall die Wassergenossenschaft D. und nicht die Beschwerdeführerin. Durch die Feststellung des Erlöschens des hier in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes konnte daher die Beschwerdeführerin in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

B) 1. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde anläßlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu prüfen, ob "letztmalige Vorkehrungen erforderlich sind bzw. ob Anlagen Dritten überlassen werden können".

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen Parteien. Im Auftragsverfahren betreffend "letztmalige Vorkehrungen" kommt den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0001).

2. Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich der im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Löschungsvorkehrungen in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise konkret nicht vor, inwieweit sie durch diese letztmaligen Vorkehrungen betroffen ist und ihre Interessen nachteilig beeinflußt werden. Grundsätzlich ist Adressat der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ebenso wie der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der bisher Berechtigte, d.h. der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens, im vorliegenden Fall sohin die Wassergenossenschaft D. Bezüglich der die Kläranlage betreffenden Punkte 1. bis 3. der Löschungsvorkehrungen im Spruchpunkt II. des Bescheides der Behörde erster Instanz ergibt sich bereits aus der Anordnung, daß die Kläranlage zu verfüllen und das Gelände wieder zu rekultivieren ist, sofern sie nicht "durch die Grundeigentümer übernommen" wird, eindeutig die Wassergenossenschaft D. als Adressat der Vorkehrungen. Daß die Beschwerdeführerin durch die im Punkt 4. des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides in vom Beschwerdevorbringen umfaßten subjektiven Rechten verletzt würde, führt sie in den Beschwerdegründen nicht aus.

C) 1. Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat die Behörde im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

2. Im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wurden der Marktgemeinde B. die bestehenden Zuleitungen bis zum Schacht Nr. 51 der Verbandsanlage in die weitere Erhaltung gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 - auf deren Antrag - übertragen. Mit dieser Übertragung hat die Wassergenossenschaft D. nicht eo ipso auch ein Wasserbenutzungsrecht erworben. Vielmehr bedarf es hiezu einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 89/07/0185).

Im Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides wurde zwar allgemein gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 ausgesprochen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind, ohne diese jedoch konkret anzuführen und zu begründen, um welche Dienstbarkeiten es sich hiebei handelt.

Die Aussprüche gemäß § 29 Abs. 3 und 5 WRG 1959 bedeuten jedoch im gegenständlichen Fall einen Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, welchem diese im vorangegangenen Verfahren nicht zugestimmt hat. Weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid, mit welchem diese Aussprüche der Behörde erster Instanz bestätigt worden sind, finden sich Begründungsdarlegungen, warum die weitere Erhaltung der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Wassergenossenschaft D. im öffentlichen Interesse im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 sein soll. Für einen solchen Ausspruch fehlt daher die sachverhaltsmäßige Basis.

In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt darauf hinzuweisen, daß Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides in die Form eines "Feststellungsbescheides" gekleidet ist und daraus nicht klar zu erkennen ist, ob mit dieser Feststellung auch eine Überlassung der im Eigentum der mitbeteiligten Partei befindlichen Anlagen an die Gemeinde B. zwangsweise angeordnet wurde, wogegen insbesondere Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides spricht, in welchem ausgesprochen wurde, "daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen" - nicht näher angeführten - Dienstbarkeiten erloschen sind.

Da die Spruchpunkte III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides so unklar gefaßt sind, daß für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, welche Zuleitungen in welchem Umfang von der Marktgemeinde B. übernommen werden sollen, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Grundeigentum der Beschwerdeführerin hievon betroffen ist.

Spruchpunkte III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides, welche infolge Bestätigung durch die belangte Behörde zum Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden sind, erweisen sich sohin mangels entsprechender Feststellungsgrundlagen als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. § 29 Abs. 1 WRG 1959 verlangt, daß in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1990, Zl. 89/07/0152) abzusprechen ist. Dies hat für alle nach § 29 WRG 1959 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem dritten und fünften Absatz dieses Paragraphen zu gelten. Im Hinblick auf die oben aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides war daher Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Gänze aufzuheben.

D) Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist bereits die Umsatzsteuer mitberücksichtigt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070088.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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