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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Revisionswerber macht geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Nach einer ersten Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Revisionswerber macht geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Nach einer ersten Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180176.L01.1Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016