RS Vwgh 2015/9/8 Ra 2015/18/0176

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Veröffentlicht am 08.09.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Revisionswerber macht geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Nach einer ersten Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der Revisionswerber macht geltend, bei Abschiebung nach Ungarn drohe ihm aufgrund seines psychischen Zustandes in Verbindung mit der Inhaftierungspraxis und den aktuellen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Ungarn eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesen Faktoren nicht ausreichend beschäftigt. Nach einer ersten Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die angesprochenen Faktoren einer Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn entgegenstehen könnten. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt hat, der mit seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn vor eingehender Prüfung seines Revisionsvorbringens verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180176.L01.1

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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