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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0262 E 24. November 2010 VwSlg 17994 A/2010 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Abs. 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs. 2 ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, VwSlg 15653 A/2001). Werden in einem Verwaltungsstrafverfahren Feststellungen dazu getroffen, dass ganztägig Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet wurden und hatte der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, dass die Arbeiter bloß geringfügig beschäftigt worden seien, kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der für diesen Tag geschuldete, von einer Vereinbarung unabhängige Anspruchslohn jeweils die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270).Paragraph 33, ASVG unterscheidet zwischen der Meldung krankenversicherter Personen im Absatz eins und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Bestraft die Behörde daher wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen), so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Es ist demnach zumindest ein solcher Umfang der Arbeitsverpflichtung festzustellen, dass daraus (oder aus den lohnrelevanten Vorschriften eines Kollektivvertrages) verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr dies nicht, kommt nur ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, VwSlg 15653 A/2001). Werden in einem Verwaltungsstrafverfahren Feststellungen dazu getroffen, dass ganztägig Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet wurden und hatte der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, dass die Arbeiter bloß geringfügig beschäftigt worden seien, kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der für diesen Tag geschuldete, von einer Vereinbarung unabhängige Anspruchslohn jeweils die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080140.X01Im RIS seit
09.10.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015