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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 2005, 2005/11/0057, vom 17. November 2009, 2009/11/0023, und vom 26. April 2013, 2013/11/0015, sowie den B vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. November 2009, 2009/11/0023, vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0211, und vom 19. August 2014, 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu § 7 Abs. 2 FSG 1997 auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0272). Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 2005, 2005/11/0057, vom 17. November 2009, 2009/11/0023, und vom 26. April 2013, 2013/11/0015, sowie den B vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0043). Für den Entziehungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG 1997 genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. November 2009, 2009/11/0023, vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0211, und vom 19. August 2014, 2013/11/0038). Eine solche Entziehung wäre nach der hg. Judikatur zu Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 auch dann auszusprechen, wenn feststände, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0272). Allerdings sind die Grenzen der Rechtskraft einer Bestrafung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts zu beachten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110039.L01Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018