TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2003/11/0272

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §32 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1 idF 2002/I/081;
MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. September 2003, Zl.  7-V-KFE-608/1/2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte das Österreichische Generalkonsulat in Triest der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit, dass "laut anliegender Strafverfügung der Präfektur in Udine" dem Beschwerdeführer die am 3. Juni 1960 erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen worden sei, "weil er am Steuer des Kfz mit dem Kennzeichen X am 10.05.2002 in Tarvis die italienische Straßenverkehrsordnung dadurch übertreten hätte, dass er in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug gelenkt hat". Der Führerschein des Beschwerdeführers und die erwähnte Strafverfügung der Präfektur in Udine ("Decreta") in italienischer Sprache waren diesem Schreiben beigelegt.

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verständigte hierauf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2002 von dieser Mitteilung und forderte ihn unter Hinweis auf die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigun zur Stellungnahme auf. Als Alkoholisierungsgrad wurde von der Behörde "1,79 g/l" angegeben.

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Antrages der Führerschein am 13. Juni 2002 wieder ausgefolgt.

Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt im Rechtshilfeweg, "welcher Promillegrenze nach österreichischem Recht die Angabe von g/l in Italien (Alkomatentestergebnis) entspricht", teilte die Österreichische Botschaft in Italien mit Schreiben vom 9. Jänner 2003 Folgendes mit:

"…

Laut einer schriftlichen Stellungnahme der zuständigen Abteilung im Innenministerium (…) sowie ergänzend geführten Telefongesprächen sind die bei den italienischen Sicherheitsbehörden in Verwendung stehenden Alkomaten (‚etilometri') so beschaffen, dass das Resultat der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft (‚concentrazione di alcool nell'aria alveolare espirata') von den Alkomaten bereits umgerechnet in den entsprechenden Alkoholgehalt im Blut (‚concentrazione alcoolemica') angegeben wird und zwar in Gramm Alkohol pro Liter Blut (g/l).

Laut Art. 1 des Dekrets des ital. Transportministers Nr. 196 vom 22. Mai 1990 bzw. Art. 186 (5) des Gesetzesdekrets NR. 285 vom 20. April 1992, modifiziert durch Art. 3 (1) des Gesetzesdekrets Nr. 121 vom 20. Juni 2002 (…) gilt eine Person bei Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 0,5 g/l oder mehr als im Zustand der Trunkenheit (‚stato di ebbrezza') befindlich. (Der vor dem 1. Juli 2002 in Geltung stehende Grenzwert betrug 0,8 g/l.)

Im Sinne der obigen Informationen (direkte Angabe des Messergebnisses des Alkomaten als Blutalkoholgehalt) kennt das italienische Recht nach ho. Informationsstand keine Bestimmung über Äquivalenzen zwischen den Werten von Alkoholgehalt in der Atemluft (mg Alkohol/l Atemluft) einerseits und Alkoholwerten (g Alkohol/l Blut) andererseits.

Die Feststellung, wie die oben erläuterten italienischen Messwerte in Werte nach österreichischem Recht umzurechnen sind, muss freilich den zuständigen österreichischen Behörden vorbehalten bleiben. Da die Botschaft nicht über die dafür nötige naturwissenschaftliche Expertise verfügt.

…"

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt brachte dem Beschwerdeführer diese Information mit Schreiben vom 27. Februar 2003 mit dem Bemerken zur Kenntnis:

"Da entsprechend des Alkoholisierungsgrades die Bestimmungen des Führerscheingesetzes angewendet werden, so entspricht eine Alkoholisierung von 1,79 g/l in Österreich einem Promillegehalt von 1,79 %o, und ist Ihnen die Lenkberechtigung in Österreich auf die Dauer von vier Monaten zu entziehen.

…"

Der Beschwerdeführer wies in seiner hiezu abgegebenen Stellungnahme vom 14. März 2003 darauf hin, dass das von der Behörde angenommene Resultat seines Alkoholisierungsgrades ausdrücklich bestritten werde. Es liege keine verlässliche Eichung des Messgerätes vor. Die Feststellung des Alkoholisierungsgrades sei nicht korrekt erfolgt. Zwischen den einzelnen Messungen hätte ein Zeitintervall von zehn Minuten eingehalten werden müssen. Die durchgeführten Messungen seien daher ungültig.

Auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. März 2003, "ob der Alkomat ordnungsgemäß geeicht war (Eichdatum) und ob die Amtshandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde", teilte die Präfektur in Udine mit Schreiben vom 7. Mai 2003 (Original in italienisch) mit, "dass bei den Akten der Präfektur keine vorschriftswidrige Zweckmäßigkeit/Funktionsfähigkeit des verwendeten Gerätes zur Messung von Trunkenheit zu Lasten des (Beschwerdeführers) … vorliegt. Darum ist das Verwaltungsverfahren zu Lasten des Beteiligten rechtskräftig bestimmt/gültig". Auch diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 4 Monaten gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der Entziehungsdauer verboten. Als begleitende Maßnahme wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung zu unterziehen hat. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 26 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 3 und 4 sowie 32 Abs. 1 Z 1 FSG genannt. In der Begründung ging die Behörde davon aus, dass die ordnungsgemäße Eichung und Handhabung des Alkomaten und in weiterer Folge die Messung des Alkoholgehaltes von der italienischen Behörde bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Abnahme des Führerscheines und der Bestrafung durch die italienische Behörde nicht angezweifelt worden seien.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, als Beweis seiner Trunkenheit zum Tatzeitpunkt habe der Behörde erster Instanz das Ergebnis des von der italienischen Polizei durchgeführten Alkoholtests gedient. Im Rahmen dieses Tests seien jedoch zwei Messungen des Alkoholgehaltes seiner Atemluft vorgenommen worden. Beim ersten Mal sei noch ein Wert von 1,88 g/l gemessen worden. Neun Minuten später habe dieser Wert jedoch nur mehr 1,79 g/l betragen. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen den Messungen müsse von einer erheblichen Abweichung beider Resultate gesprochen werden. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass sich der Alkoholisierungsgrad binnen zehn Minuten um 0,09 g/l reduziere, weil der Körper in so kurzer Zeit nicht so viel Alkohol abbauen könne. Sowohl die Richtigkeit der Messung als auch die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes müsse in Frage gestellt werden. Die Mitteilung der italienischen Behörde zur Funktionstüchtigkeit des Gerätes sei nicht beweiskräftig, weil diese Bestätigung erst ein Jahr nach dem Vorfall erfolgt sei.

Über Ersuchen teilte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten, Verkehrsabteilung, der belangten Behörde per Fax am 22. August 2003 mit, dass sich nach Rücksprache mit der Dienststelle der Carabinieri/Kdt in Tarvis "folgende Sachlage bei der Bedienung des Alkomaten" ergebe: "Limit 0,5 %o Testdurchführung: 2 Versuche Ergebnis: Es zählt das

2. Messergebnis - ohne Rücksicht auf die ev Probendifferenz".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst:

"Herrn (Beschwerdeführer) … wird gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 sowie § 26 Abs 2 FSG 1997 die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 3. 6. 1990 unter der Zahl:

41/P-38/90 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, das war der 10. 7. 2003, entzogen.

Zusätzlich wird gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997 bis zum Ablauf der festgesetzten Entzugsdauer, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eine Invalidenfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG 1997 wird angeordnet, dass sich Herr (Beschwerdeführer) einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) während der oben angeführten Entziehungsfrist zu unterziehen hat.

Einer eventuellen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, unbestritten stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer wegen alkoholisierten Lenkens (die Alkomatmessung habe einen Wert von 1,88 g/l bzw. 1,79 g/l erbracht) eines Kraftfahrzeuges in Tarvis in Italien auf öffentlichen Straßen wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes bestraft und außerdem ein Lenkverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden sei. Die belangte Behörde nehme auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille gelenkt habe, da die italienische Behörde ausdrücklich erklärt habe, das Messergebnis sei gültig, und der Beschwerdeführer dagegen nicht Konkretes zur Frage vorbringen könne, warum die Messung nicht rechtsgültig zustande gekommen sein soll. Die Differenz der beiden Messwerte betrage nicht einmal 5%; auch bei den in Österreich verwendeten Alkomaten mache eine Differenz der beider Messwerte bis zu 10% eine Atemalkoholuntersuchung nicht ungültig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellten reine Schutzbehauptungen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002, haben folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig ist

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.  3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. …

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

8) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten.

…"

Die hier maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 99

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

…"

Der Beschwerdeführer behauptet, das Vorgehen der italienischen Behörden habe nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6 EMRK entsprochen. Die österreichischen Behörden hätten den in Italien verwirklichten Sachverhalt nicht zum Anlass eines Führerscheinentziehungsverfahrens nehmen dürfen, weil das Führerscheingesetz als Bundesgesetz nur zur Lösung von Rechtsproblemen, die einen Österreichbezug aufweisen, herangezogen werden könne. Auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes könnten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die inländischen Rechtsvorschriften nur dann angewendet werden, wenn keine Bestrafung in einem anderen Land erfolgt sei. Die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von vier Monaten sei eine Strafe.

Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, bei denen es sich um Tatbestände im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen handelt und die im Ausland begangen und bestraft wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Aus der Anordnung des § 7 Abs. 2 FSG folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt der hier zu beurteilenden Art im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0018, VwSlg 12890/A, und vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0051). In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG nicht gegen das sog. Doppelbestrafungsverbot im Sinne des Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2000, Zl. 99/11/0341, und vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0062).

Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus folgendem Grund rechtswidrig:

Die belangte Behörde hat die Entziehung der Lenkberechtigung auf § 26 Abs. 2 FSG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Das der Entziehung zu Grunde liegende, dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Alkoholdelikt ist - mangels Begehung im Inland - zwar keine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, gilt jedoch auf Grund der Regelung des § 7 Abs. 2 FSG als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 3 Z. 1, sofern die im Ausland begangene Tat auch bestraft wurde.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 714 BlgNR 20. GP wird zur hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 FSG (dies war ursprünglich Abs. 8 dieses Paragraphen) ausgeführt:

"Abs. 8 entspricht der herrschenden Judikatur, wonach auch im Ausland begangene Verkehrsdelikte die Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können; allerdings ist ein im Ausland begangenes Delikt nach österreichischem Recht zu beurteilen; so kann etwa eine Strafe wegen alkoholisierten Lenkens in einem Land, in dem 0,1 Promille vorgeschrieben sind, nur dann in Österreich einen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit begründen, wenn der erreichte Alkoholisierungsgrad mehr als 0,8 Promille beträgt."

Im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen können daher in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nur dann und insoweit als Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG beurteilt werden, wenn hiefür im Ausland bereits eine - wie aus § 7 Abs. 2 FSG abzuleiten ist - rechtskräftige, die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung erfolgt ist.

Die im angefochtenen Bescheid auf § 26 Abs. 2 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist daher nur dann zulässig, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer von einer italienischen Behörde bzw. einem italienischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den im § 99 Abs. 1 StVO angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde. Gleiches gilt auf Grund des in § 32 FSG enthaltenen Verweises auf § 26 FSG auch für das mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Lenkverbot. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage diese Feststellungen nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2003.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110272.X00

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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