TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/17 2005/11/0057

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z3;
StVO 1960 §99 Abs1a;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 2005, Zl. IIb2-3-7-1-742/12, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer wegen angenommenen Lenkens eines PKW in alkoholisiertem Zustand am 10. Juni 2001 gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die für die Klassen A, B, C, D, E, F und G erteilte Lenkberechtigung unter Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wobei sie die Dauer der Entziehung mit 7 Monaten festsetzte. Unter einem wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung angeordnet, dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkaftfahrzeuges auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten sowie gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer wegen angenommenen Lenkens eines PKW in alkoholisiertem Zustand am 10. Juni 2001 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die für die Klassen A, B, C, D, E, F und G erteilte Lenkberechtigung unter Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wobei sie die Dauer der Entziehung mit 7 Monaten festsetzte. Unter einem wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung angeordnet, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkaftfahrzeuges auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten sowie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Der dagegen gerichteten Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit (fälschlich mit 19.06.2001 datiertem) Bescheid vom 16. Oktober 2001 keine Folge und erkannte einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Der dagegen gerichteten Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit (fälschlich mit 19.06.2001 datiertem) Bescheid vom 16. Oktober 2001 keine Folge und erkannte einer allfälligen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 2002 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 10. Juni 2001 um ca. 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher umschriebenen Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Atemluft-Alkohol) befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen (die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139, als unbegründet abgewiesen). Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 2002 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 10. Juni 2001 um ca. 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher umschriebenen Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Atemluft-Alkohol) befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen (die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139, als unbegründet abgewiesen).

Mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052, wurde der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2002, soweit mit ihm die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 19. Jänner 2005 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2001 insofern Folge, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit drei Monaten, gerechnet ab 10. Juni 2001, dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, bestimmt wurde. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol im Wesentlichen aus, er gehe von der Korrektheit des Messergebnisses (0,66 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) aus und lege einen Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt von mindestens dieser Höhe zu Grunde, womit der Tatbestand des § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG gegeben sei. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 19. Jänner 2005 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2001 insofern Folge, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit drei Monaten, gerechnet ab 10. Juni 2001, dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, bestimmt wurde. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol im Wesentlichen aus, er gehe von der Korrektheit des Messergebnisses (0,66 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) aus und lege einen Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt von mindestens dieser Höhe zu Grunde, womit der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, FSG gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1a StVO 1960, an das die belangte Behörde gebunden war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, mwN), liegen im Beschwerdefall, von der belangten Behörde zutreffend erkannt, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt) vor. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Mindestdauer von drei Monaten - nunmehr zutreffend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, dem 10. Juni 2001 (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052) - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Lenkverbote. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Alkoholdeliktes nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, an das die belangte Behörde gebunden war vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, mwN), liegen im Beschwerdefall, von der belangten Behörde zutreffend erkannt, die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt) vor. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Mindestdauer von drei Monaten - nunmehr zutreffend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, dem 10. Juni 2001 vergleiche , das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052) - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Lenkverbote.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110057.X00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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