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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008). Da aber § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsieht, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, fehlt es schon an einer echten Gesetzeslücke für die vom Revisionswerber geforderte analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit der seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008). Da aber Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsieht, dass einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, fehlt es schon an einer echten Gesetzeslücke für die vom Revisionswerber geforderte analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200047.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016