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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Nach § 1016 ABGB kann beim Fehlen oder Überschreiten einer Vertretungsmacht derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigen oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwenden (vgl OGH RIS-Justiz RS0019655, RS0021973); auf diese Weise kann ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für den Zeitpunkt des Abschlusses geheilt werden (vgl OGH RIS-Justiz RS0014709, RS0019572).Nach Paragraph 1016, ABGB kann beim Fehlen oder Überschreiten einer Vertretungsmacht derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigen oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwenden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0019655, RS0021973); auf diese Weise kann ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für den Zeitpunkt des Abschlusses geheilt werden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0014709, RS0019572).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170574.X02Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016