RS Vwgh 2016/6/28 2013/17/0574

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2016
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach § 1016 ABGB kann beim Fehlen oder Überschreiten einer Vertretungsmacht derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigen oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwenden (vgl OGH RIS-Justiz RS0019655, RS0021973); auf diese Weise kann ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für den Zeitpunkt des Abschlusses geheilt werden (vgl OGH RIS-Justiz RS0014709, RS0019572).Nach Paragraph 1016, ABGB kann beim Fehlen oder Überschreiten einer Vertretungsmacht derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigen oder sich den daraus entstandenen Vorteil zuwenden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0019655, RS0021973); auf diese Weise kann ein zunächst schwebend unwirksames Rechtsgeschäft mit Wirkung für den Zeitpunkt des Abschlusses geheilt werden vergleiche OGH RIS-Justiz RS0014709, RS0019572).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170574.X02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten