Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1016 ABGB gelten nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Falle des Mangels jeder Vertretungsmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013