Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1016 ABGB gelten nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Falle des Mangels jeder Vertretungsmacht.Die Bestimmungen des Paragraph 1016, ABGB gelten nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Falle des Mangels jeder Vertretungsmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013