RS OGH 2012/12/19 1Ob480/61, 1Ob94/65, 5Ob266/68, 6Ob295/68, 5Ob1/69, 5Ob347/68, 5Ob227/69, 5Ob101/7

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Veröffentlicht am 13.12.1961
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 1016 ABGB gelten nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Falle des Mangels jeder Vertretungsmacht.Die Bestimmungen des Paragraph 1016, ABGB gelten nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Falle des Mangels jeder Vertretungsmacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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