RS OGH 2011/7/21 2Ob158/56, 8Ob562/76, 9ObA66/88, 6Ob636/88, 1Ob669/90, 4Ob113/94, 6Ob127/05b, 8Ob56

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Veröffentlicht am 06.06.1956
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Rechtssatz

Auch wenn zwar keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorgelegen ist, aber derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigt und sich den daraus entstandenen Vorteil zugewendet hat, ist § 1016 ABGB anzuwenden.Auch wenn zwar keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorgelegen ist, aber derjenige, in dessen Interesse gehandelt wurde, die durchgeführten Schritte genehmigt und sich den daraus entstandenen Vorteil zugewendet hat, ist Paragraph 1016, ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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