RS Vwgh 2016/9/13 Ra 2016/03/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 12 WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffend) § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 leg cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Fall des § 12 WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat vielmehr entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen selbst von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und diesen selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen (vgl dazu näher VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0172).Paragraph 12, WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffend) Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, leg cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Fall des Paragraph 12, WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat vielmehr entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen selbst von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und diesen selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen vergleiche dazu näher VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110; VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030085.L08

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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