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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß "Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO)" zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässig sei. Die Revisionswerberin begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, da sie in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger lebe und am 19. Dezember 2016 zudem ihr gemeinsames Kind auf die Welt gekommen sei, welches ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Abschiebung nach Kroatien würde daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich ziehen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053 und vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/01/0153, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Stattgebung - Asylangelegenheit - Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß ""Art". 13 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO)" zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Absatz 2, leg. cit. zulässig sei. Die Revisionswerberin begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, da sie in einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger lebe und am 19. Dezember 2016 zudem ihr gemeinsames Kind auf die Welt gekommen sei, welches ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Abschiebung nach Kroatien würde daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich ziehen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 5. April 2016, Ra 2016/18/0053 und vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/01/0153, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180034.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017