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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Teilen des §5 Abs4a StVO 1960 und §5 Abs4b StVO 1960 idF BGBl 105/1986; keine Unsachlichkeit hinsichtlich der verschiedenen Methoden zur Untersuchung des Alkoholgehalts der Atemluft; Vorrang der Blutalkoholbestimmung als Beweismittel zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung; Verschlechterung der Beweislage von Personen, bei denen mittels Alkoholmeßgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft über 0,5 mg/l festgestellt wird, wegen des Ausschlusses der Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht von der Blutabnahme; Durchbrechung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren; keine Fristsetzung für das Außerkrafttreten im Hinblick auf die Vertragstreue zur MRK; Ausdehnung der AnlaßfallwirkungSpruch
Der zweite Satz des Absatzes 4 a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs2 a litb hat eine Vorführung nach Abs4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der zweite Satz des Absatzes 4 a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs2 a litb hat eine Vorführung nach Abs4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in denen vor dem 27. Februar 1991,
10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt sowie der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Absätze 4 a und 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der zitierten Fassung, soweit diese nicht aufgehoben wurden, zurückgewiesen.
Der Antrag des R M auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1155/89, B1402/89, B1422/89, B1538/89, B1583/89, B182/90, B333/90, B358/90, B518/90 und B585/90 Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tiroler, der Oberösterreichischen, der Salzburger, der Steiermärkischen und der Wiener Landesregierung richten, durch die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnisse bestätigt wurden, mit denen diese nach durchgeführter - positiver - Atemalkoholmessung gemäß §5 Abs1 StVO 1960 in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO 1960 bestraft worden waren, weil sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatten.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1155/89, B1402/89, B1422/89, B1538/89, B1583/89, B182/90, B333/90, B358/90, B518/90 und B585/90 Beschwerden nach Art144 B-VG anhängig, die sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tiroler, der Oberösterreichischen, der Salzburger, der Steiermärkischen und der Wiener Landesregierung richten, durch die gegen die Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnisse bestätigt wurden, mit denen diese nach durchgeführter - positiver - Atemalkoholmessung gemäß §5 Abs1 StVO 1960 in Verbindung mit §99 Abs1 lita StVO 1960 bestraft worden waren, weil sie ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatten.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Absätze 4 a und 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, von Amts wegen zu prüfen. 2. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Absätze 4 a und 4 b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 105 aus 1986,, von Amts wegen zu prüfen.
a. §5 StVO 1960 regelt in der Fassung der 13. StVO- Novelle, BGBl. 105/1986, "Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol" folgendermaßen: a. §5 StVO 1960 regelt in der Fassung der 13. StVO- Novelle, Bundesgesetzblatt 105 aus 1986,, "Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol" folgendermaßen:
a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder
b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt,
vorzunehmen.
a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs2a lita den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,
b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach Abs2a nicht möglich ist,
c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wenn nicht eine Untersuchung nach Abs2a litb vorgenommen wird.
a) wenn eine Person, bei der eine Untersuchung der Atemluft nach Abs2a litb vorgenommen worden ist, oder
b) wenn sonst eine Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs1 lita begangen zu haben, oder
c) wenn ein Fußgänger, der im Verdacht steht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
eine solche Blutabnahme verlangt.
(7b) . . .
(8) . . .
(9) . . .
(10) . . .
b. Der Verfassungsgerichtshof äußerte vorerst das Bedenken, daß die Absätze 4 a und 4 b des §5 StVO 1960 in sachlich nicht gerechtfertigter Weise Personen, die wegen eines Verdachts auf Alkoholisierung mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß §5 Abs2 a litb StVO 1960 untersucht werden, im Vergleich zu Personen begünstigen, deren vermutete Alkoholisierung durch andere Beweismittel festgestellt wird. Er vermochte vorerst keinen sachlichen Grund dafür zu finden, daß zwar eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft eine Übertretung des §5 Abs1 StVO 1960 bewirken kann, daß gleichwohl
"bei Personen, deren Atemluft gemäß §5 Abs2 a litb StVO 1960 untersucht wurde, das Ergebnis der Atemluftkontrolle als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung schlechthin "gilt" und eine Vorführung zur ärztlichen Untersuchung ausgeschlossen ist (so aber Abs4 a des §5 StVO 1960), während Personen, bei denen der gleiche Grad der Alkoholeinwirkung auf andere Art und Weise festgestellt wurde, dennoch mit Hilfe anderer Beweismittel wegen Alkoholisierung als fahruntauglich qualifiziert werden können."
Zusätzlich zu dieser, dem Gleichheitssatz widerstreitenden unsachlichen Begünstigung vermeinte der Verfassungsgerichtshof, daß die Absätze 4 a und 4 b des §5 StVO 1960 Personen, bei denen ein Atemalkoholmeßgerät angewendet wurde, gegenüber Personen, bei denen die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auf andere Weise vorgenommen wird, dann ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Alkomatmessung einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,5 mg/l ergeben hat: In diesem Fall hat nämlich nicht nur die ärztliche Untersuchung gemäß §5 Abs4 a letzter Satz StVO 1960 zu unterbleiben, sondern dürfen gemäß §5 Abs4 b StVO 1960 die Organe der Straßenaufsicht nicht einmal auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlassen. Der Verfassungsgerichtshof hegte sohin das Bedenken, daß die angeführten Bestimmungen dem Gleichheitssatz widersprechen,
"weil sie in sachlich nicht gerechtfertigter Weise die Beweislage der Personen verschlechtern, bei denen eine Alkoholisierung ausschließlich mit Hilfe von Atemluftalkoholmeßgeräten gemäß §5 Abs2 a litb StVO 1960 festgestellt wurde".
Schließlich äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Absätze 4 a und 4 b des §5 StVO 1960 dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art6 Abs1 MRK widersprechen, weil die Behörde durch die starre Beweisregelung, wonach das Ergebnis der Atemluftuntersuchung als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, gehindert sein dürfte, den Anforderungen eines fairen Verfahrens, das die Möglichkeit eines Gegenbeweises durch eine Blutalkoholkontrolle in sich schließt, zu genügen.
3.a. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zahl 90/02/0180 ebenfalls ein Verfahren über eine Beschwerde anhängig, mit dem ein Bescheid der Vorarlberger Landesregierung bekämpft wird, durch den der Beschwerdeführer nach einer gemäß §5 Abs2 a litb StVO 1960 vorgenommenen Atemluftkontrolle wegen Übertretung nach §5 Abs1 StVO 1960 bestraft wurde. Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof, der gegen die Abs4 a und 4 b des §5 StVO 1960 die gleichen Bedenken wie der Verfassungsgerichtshof hegt, gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
b. Der Verwaltungsgerichtshof stellte ferner aus Anlaß seiner Beschwerden Zl. 90/03/0102, 90/03/0040, 90/03/0232, 90/03/0235, 90/03/0163 und 90/03/0224 weitere Anträge auf Aufhebung der Abs4 a und 4 b des §5 StVO 1960, die beim Verfassungsgerichtshof zu den Zl. G46-51/91 protokolliert sind. Eine formelle Einbeziehung dieser Prüfungsanträge in das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich.
4.a. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie begehrt, die Abs4 a und 4 b des §5 StVO 1960 nicht als verfassungwidrig aufzuheben, für den Fall der Aufhebung jedoch für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr gemäß Art140 Abs5 B-VG zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
Die Bundesregierung verneint vorerst eine unsachliche Begünstigung der mittels Atemalkoholmeßgerät untersuchten Personen gegenüber jenen Personen, deren Atemluft gemäß §5 Abs2 litb StVO 1960 untersucht wurde,
"weil auch eine mittels 'Röhrchentest' untersuchte Person bei negativem Testergebnis gemäß §5 Abs4 lita leg.cit. einem Arzt nicht vorgeführt werden darf (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1978, 1190/77, ZfVB 1978/3/1085)."
In ihren weiteren Ausführungen geht die Bundesregierung grundsätzlich davon aus, daß sich aus §5 Abs1 und Abs4 a StVO 1960 ergebe,
"daß der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Beweiskraft des Ergebnisses einer Messung des Blutalkoholgehaltes einerseits und des Atemalkoholgehaltes andererseits ausgegangen ist. Für beide Fälle normiert nämlich §5 Abs1 StVO 1960 eine unwiderlegliche Rechtsvermutung einer Beeinträchtigung durch Alkohol, wenn die in dieser Bestimmung genannten Grenzwerte erreicht sind."
Aus dem Zusammenhalt der einzelnen Absätze des §5 StVO 1960 könne nach Meinung der Bundesregierung allenfalls bloß geschlossen werden, daß der Gesetzgeber für den Fall des Vorliegens beider Beweismittel, also sowohl einer Bestimmung des Atemalkoholgehaltes als auch einer Blutalkoholbestimmung, eine Kollisionsnorm dahingehend geschaffen habe, daß in diesem Fall die Blutalkoholkonzentration maßgeblich sei.
Mit den Regelungen der Abs6 und 7 des §5 StVO 1960 über die verpflichtende Blutalkoholbestimmung sollte, "da der Gesetzgeber jedoch bestrebt war, für die Atemalkoholtestung in der Bevölkerung Akzeptanz zu schaffen", ... "dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt (werden), das 'neue Beweismittel', die Atemalkoholmessung, durch Rückgriff auf das 'bewährte Beweismittel', die Blutalkoholuntersuchung, zu verifizieren". Aus diese