TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/8 B1155/89

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes des Abs4a sowie der Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Abs4b des §5 StVO 1960 mit E v 01.03.91, G274/90 ua. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer überhaupt Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung geäußert wurden und ob deshalb - unter dem Blickwinkel der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens notwendig gewesen wäre. weitere Anlaßfälle: B1402/89, B1422/89, B1538/89, B1583/89, B182/90, B333/90, B358/90, B518/90, B1335/90, B1341/90, B1364/90, alle vom 08.03.91

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Bundesland Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. August 1989, Zl. IIb2-V-7048/9-1989, wurde ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Straferkenntnis bestätigt, mit dem dieser nach durchgeführter - positiver - Atemalkoholmessung gemäß §5 Abs1 StVO 1960 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960 bestraft worden war, weil er ein Kraftzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Gegen diese auf eine Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat gemäß §5 Abs2a litb StVO 1960 gestützte Bestrafung richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung in näher bezeichneten Rechten durch die Anwendung des nach Auffassung des Beschwerdeführers verfassungswidrigen §5 Abs4b StVO 1960 geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 4a und 4b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, idF der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 1991, G274-283/90, 322/90, hat der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des Absatzes 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs2a litb hat eine Vorführung nach Abs4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4b des §5 der Straßenverkehrsordnung 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und im übrigen das Verfahren eingestellt.

III. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die belangte Behörde wird nämlich im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer überhaupt Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung geäußert wurden und ob deshalb - unter dem Blickwinkel der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens notwendig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1155.1989

Dokumentnummer

JFT_10089692_89B01155_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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