TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/24 90/03/0102

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVONov 13te Art1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 1990, Zl. 11-75 Pe 16-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO bestraft, weil er am 16. Dezember 1989 um ca. 22.10 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad auf einer näher bezeichneten Straßenstrecke im Gemeindegebiet von F in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - die mittels eines Alkomaten durchgeführte Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l ergeben - gelenkt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfahrenshelfer am 23. August 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, wurde zwar der zweite Satz des Absatzes 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" im Absatz 4b des § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei der Verfassungsgerichtshof aussprach, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Demnach ist auch im Beschwerdefall die bereinigte Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen.

Dennoch ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen. Denn der Beschwerdeführer war in Hinsicht auf den mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO gemessenen Alkoholwert der Atemluft von 0,45 mg/l schon nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage berechtigt, die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholmessung zu verlangen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten keinen Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige, in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe mit Rücksicht auf die Unsicherheit der Feststellung der Alkoholisierung die Vorführung zu einem Arzt zwecks Blutabnahme zur Feststellung der Alkoholisierung verlangt, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, er habe im gegebenen Zusammenhang eine Gegenüberstellung mit dem Gendarmeriebeamten gefordert.

Da es der Beschwerdeführer sohin unterlassen hat, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen, hat gemäß § 5 Abs. 4a StVO das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. als Feststellung des Grade der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten. Da der auf diese Weise festgestellte Alkohol der Atemluft beim Beschwerdeführer 0,45 mg/l betrug, war ferner gemäß § 5 Abs. 1 von einem vom Alkohol beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit auszugehen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990, Zl. 90/03/0129, und vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030102.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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