RS Vwgh 2017/6/1 Ro 2016/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2017
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Rechtssatz

Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens nur dann verpflichtet, wenn der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs. 1 ASVG; vgl. RIS-Justiz RS0085236, RS0031306). Vorsatz iSd § 333 ASVG ist gleichbedeutend mit "böser Absicht", die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht nicht aus, wenn zB vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange nicht auch der Schadenseintritt vom Vorsatz umfasst ist. Selbst gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzuhalten (vgl. OGH vom 29. Jänner 2014, 9 ObA 4/14z). Überbeanspruchung bei der Arbeit oder Verweigerung zweckentsprechender Arbeitskleidung trägt für sich allein noch nicht die Annahme vorsätzlicher Schädigung (vgl. OGH vom 31. August 2005, 9 ObA 16/05a).Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens nur dann verpflichtet, wenn der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG; vergleiche RIS-Justiz RS0085236, RS0031306). Vorsatz iSd Paragraph 333, ASVG ist gleichbedeutend mit "böser Absicht", die nach Paragraph 1294, ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist. Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht nicht aus, wenn zB vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange nicht auch der Schadenseintritt vom Vorsatz umfasst ist. Selbst gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzuhalten vergleiche OGH vom 29. Jänner 2014, 9 ObA 4/14z). Überbeanspruchung bei der Arbeit oder Verweigerung zweckentsprechender Arbeitskleidung trägt für sich allein noch nicht die Annahme vorsätzlicher Schädigung vergleiche OGH vom 31. August 2005, 9 ObA 16/05a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150021.J01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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