Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach Paragraph 333, ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 333, ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0031306Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020