RS OGH 2021/12/14 4Ob37/73, 8Ob76/80, 8Ob164/80, 8Ob1/84 (8Ob2/84), 4Ob133/84, 14ObA30/87, 9ObA83/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1973
beobachten
merken

Norm

ASVG §333 Abs1
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen. § 333 Abs 1 ASVG schließt dem versicherten Dienstnehmer gegenüber eine Haftung des Dienstgebers für fremdes Verschulden im Sinne der §§ 1313a, 1315 ABGB oder des § 19 Abs 2 EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG.Durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen. Paragraph 333, Absatz eins, ASVG schließt dem versicherten Dienstnehmer gegenüber eine Haftung des Dienstgebers für fremdes Verschulden im Sinne der Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB oder des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ebenso aus wie seine Halterhaftung nach den Bestimmungen des EKHG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten