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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236Rechtssatz
Da die österreichische Rechtsordnung kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage kennt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. VwGH 20.4.2006, 2006/15/0019; 19.12.2002, 2001/15/0093). Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage und auf eine sich daraus ergebende zukünftige günstige Besteuerung begründet somit keine sachliche Unbilligkeit gemäß § 236 BAO.Da die österreichische Rechtsordnung kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage kennt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten vergleiche VwGH 20.4.2006, 2006/15/0019; 19.12.2002, 2001/15/0093). Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren vergleiche VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage und auf eine sich daraus ergebende zukünftige günstige Besteuerung begründet somit keine sachliche Unbilligkeit gemäß Paragraph 236, BAO.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130069.L05Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022