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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §124a Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 11. Juni 2002, GZ RV241/1-6/1998, betreffend Einkommensteuer für 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 11. Juni 2002, GZ RV241/1-6/1998, betreffend Einkommensteuer für 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er einen Veräußerungsgewinn von 14,430.300 S, für den er die Anwendung des Hälftesteuersatzes beantragte.
Strittig ist, ob dem in der Rechnung vom 1. September 1996 zum Ausdruck gekommenen Betriebsverkauf an die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 1996 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau errichtete und am 8. März 1996 im Firmenbuch eingetragene H-GmbH ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das nachweislich bereits vor dem 15. Februar 1996 geschlossen worden ist, sodass die gemäß § 124a Z 4 EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführte Einschränkung der Begünstigung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen noch nicht anzuwenden ist und der Veräußerungsgewinn daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG i. d.F. vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 unterliegt. Strittig ist, ob dem in der Rechnung vom 1. September 1996 zum Ausdruck gekommenen Betriebsverkauf an die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 1996 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau errichtete und am 8. März 1996 im Firmenbuch eingetragene H-GmbH ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das nachweislich bereits vor dem 15. Februar 1996 geschlossen worden ist, sodass die gemäß Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201, eingeführte Einschränkung der Begünstigung für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen noch nicht anzuwenden ist und der Veräußerungsgewinn daher dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG i. d.F. vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 unterliegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1996 hat die belangte Behörde den Veräußerungsgewinn im Instanzenzug dem Normalsteuersatz unterzogen.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass dem Betriebsverkauf ein vor dem 15. Februar 1996 geschlossener mündlicher Kaufvertrag zu Grunde liege. Vertragsinhalt sei die Absicht gewesen, eine "Firma zu gründen, der Verkauf der Einzelfirma und die Übernahme der Gesamtaktivitäten der alten Firma". Der Kaufpreis sei der späteren Ermittlung überlassen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers komme der Betriebsverkauf vor dem 15. Februar 1996 durch folgende Umstände zum Ausdruck:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
§ 124a Z 4 EStG 1988 lautet: Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 lautet:
"§ 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zu Grunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist." "§ 24 Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zu Grunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist."
Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass der Übertragung des Betriebes auf die H-GmbH ein Kaufvertrag zu Grunde liege, der zu einem nicht genau feststellbaren, jedenfalls nicht vor dem 15. Februar 1996 gelegenen Zeitpunkt abgeschlossen worden sei. Sie hat sich dabei darauf gestützt, dass im Verwaltungsverfahren unterschiedliche Zeitpunkte des mündlichen Kaufabschlusses genannt worden seien und ein Selbstkontrahieren des Beschwerdeführers vorliege, das nach außen erst mit Rechnungslegung vom 1. September 1996 eindeutig in Erscheinung getreten sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die behördliche Beweiswürdigung seiner Kontrolle im Umfang der Fragen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 99/13/0271). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die behördliche Beweiswürdigung seiner Kontrolle im Umfang der Fragen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widersprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 99/13/0271).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass die H-GmbH für das gesamte Kalenderjahr 1996 eine einheitliche und durchgehende Buchhaltung geführt habe, während es für das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers keine Buchhaltung gebe. Da das Einzelunternehmen 1996 keine laufenden Geschäfte mehr getätigt habe, müsse "mit dem Betriebsvermögen etwas geschehen" sein. Aus abgabenrechtlicher Sicht sei es grundsätzlich irrelevant, ob ein Betrieb nun verkauft oder das Anlagevermögen vermietet oder verpachtet werde; stets würde ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn anfallen. Stelle ein Einzelunternehmen seine Tätigkeit nicht nur temporär ein, seien die stillen Reserven aufzudecken und mit dem gemeinen Wert zu versteuern, welche dem gegenständlich - "aus triftigen abrechnungstechnischen Gründen verspätet" - in Rechnung gestellten Kaufpreis entsprächen. Gehe die belangte Behörde nunmehr davon aus, dass "anstatt eines Verkaufes eine Vermietung (Verpachtung) erfolgte, so wäre zum Jahreswechsel 1995/1996 jedenfalls derselbe Betrag, der als Veräußerungsgewinn angesetzt wurde, eben zu diesem Zeitpunkt ein Entnahmegewinn gewesen. Eine Verlagerung der Realisierung des Gewinnes aus der Aufdeckung der stillen Reserven auf einen Zeitpunkt nach dem 14.2.1996" widerspreche den logischen Denkgesetzen.
Dieses Vorbringen verkennt die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde. Anders als der Beschwerdeführer meint, geht der angefochtene Bescheid nicht davon aus, dass der (teilweise feststellbaren) "Nutzung des Anlagevermögens" durch die in Gründung befindliche GmbH eine als Betriebsaufgabe zu wertende Vermietung der Wirtschaftsgüter zu Grunde lag. Konkrete Vereinbarungen seien - wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - nicht festzustellen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer aus der (teilweisen) Rechnungslegung im Namen der in Gründung befindlichen GmbH auf eine Überlassung der Anlagegüter schließt und daraus folgert, dass diesem Vorgang entsprechende Vereinbarungen zu Grunde liegen müssten, ist ihm entgegen zu halten, dass es im Beschwerdefall an einem unter Fremden zu unterstellenden Interessensgegensatz fehlte. Ob Ausgangsrechnungen im Namen des Beschwerdeführers oder im Namen der in Gründung befindlichen Gesellschaft erstellt wurden, war für den Beschwerdeführer nicht von Belang. Vor diesem Hintergrund verlor die Frage, zu welchem Zeitpunkt der neu zu gründenden GmbH betriebliche Einnahmen überlassen wurden, die ihr unter Fremden allenfalls zukommende Indizwirkung für das Vorliegen rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen. Es trifft auch nicht zu, dass die Übereignung des Betriebes an eine vom Betriebsinhaber zu gründende GmbH jedenfalls zu einer Aufdeckung der stillen Reserven habe führen müssen. Die Übertragung eines Betriebes auf eine Körperschaft kann vielmehr auch auf rein gesellschaftsrechtlicher Grundlage - nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (in der Regel) steuerneutral - erfolgen.
Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde weiter ausgeführt wird - unter extremen Zeitdruck gestanden sei, weil der Neubau des Betriebsgebäudes gerade erst fertig gestellt worden sei und sich die Ermittlung eines einem Fremdvergleich standhaltenden Kauf- bzw. Mietpreises als schwierig erwiesen habe, ist ein Vorbringen, das von vornherein nicht geeignet ist, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
Soweit in der Beschwerde die (aus Sicht einer vor dem 15. Februar 1996 erfolgten Veräußerung) verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer aus dem Betriebsverkauf auf verwaltungsökonomische Überlegungen zurückgeführt wird, ändert dieses Vorbringen nichts daran, dass sich aus der steuerlichen Behandlung des Betriebsverkaufs durch den Beschwerdeführer jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen vor dem 15. Februar 1996 erfolgten Kaufabschluss gewinnen ließen. Dies gilt auch für den Beschwerdeeinwand, dem Finanzamt sei aus Vereinfachungsgründen erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen vom Betriebsverkauf Mitteilung gemacht worden sowie für den Beschwerdehinweis, dass auch Pfuscher (gemeint ist die zunächst ohne Gewerbeberechtigung auftretende GmbH) steuerpflichtig seien.
Zum Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer und die H-GmbH seien "in Treu und Glauben" davon ausgegangen, dass die "rein formale Abwicklung der Betriebsveräußerung" nicht vordringlich behandelt werden müsse, ist zunächst zu sagen, dass die gegenständliche Bestimmung des § 124a Z 4 EStG 1988 nicht auf die Abwicklung, sondern auf den den Abgabepflichtigen bindenden Vertragsabschluss abstellt. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollten jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge bereits geschlossen haben, wobei der 15. Februar 1996 offensichtlich in etwa jener Zeitpunkt ist, an welchem das Gesetzesvorhaben einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2002/14/0054). Das Anliegen des Vertrauensschutzes ist gewährleistet, wenn § 124a Z 4 EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abstellt. Dass das Gesetz nicht auch jenen schützt, der im Vertrauen auf eine unveränderte Rechtslage seine Verkaufsabsicht noch nicht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen umgesetzt hat, stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, weil es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, die Rechtslage für die Zukunft anders und entgegen den Erwartungen der Normunterworfenen auch ungünstiger zu gestalten (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.461/1993, 14.842/1997 und 14.868/1997). Zum Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer und die H-GmbH seien "in Treu und Glauben" davon ausgegangen, dass die "rein formale Abwicklung der Betriebsveräußerung" nicht vordringlich behandelt werden müsse, ist zunächst zu sagen, dass die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 nicht auf die Abwicklung, sondern auf den den Abgabepflichtigen bindenden Vertragsabschluss abstellt. Durch die Stichtagsregelung dieser Inkrafttretensbestimmung sollten jene Steuerpflichtigen geschützt werden, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage Rechtsgeschäfte über Veräußerungsvorgänge bereits geschlossen haben, wobei der 15. Februar 1996 offensichtlich in etwa jener Zeitpunkt ist, an welchem das Gesetzesvorhaben einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche mit weiterführenden Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2002/14/0054). Das Anliegen des Vertrauensschutzes ist gewährleistet, wenn Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abstellt. Dass das Gesetz nicht auch jenen schützt, der im Vertrauen auf eine unveränderte Rechtslage seine Verkaufsabsicht noch nicht durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen umgesetzt hat, stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, weil es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei steht, die Rechtslage für die Zukunft anders und entgegen den Erwartungen der Normunterworfenen auch ungünstiger zu gestalten vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.461/1993, 14.842/1997 und 14.868/1997).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. April 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150019.X00Im RIS seit
24.05.2006