RS Vwgh 2023/4/26 Ra 2022/05/0168

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Veröffentlicht am 26.04.2023
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §835
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 lita
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 litb
BauRallg

Rechtssatz

Nach der Judikatur des OGH ersetzt die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts nach § 835 ABGB die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung (vgl. RIS-Justiz RS0013695 zur Wr BauO mit Verweis auf VwGH 1.7.1982, 81/06/0190, betreffend die Stmk BauO 1968 und RIS-Justiz RS0013581, ebenso zur Wr BauO). Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dabei im außerstreitigen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa OGH 12.9.2002, 5 Ob 174/02b).Nach der Judikatur des OGH ersetzt die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts nach Paragraph 835, ABGB die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung vergleiche RIS-Justiz RS0013695 zur Wr BauO mit Verweis auf VwGH 1.7.1982, 81/06/0190, betreffend die Stmk BauO 1968 und RIS-Justiz RS0013581, ebenso zur Wr BauO). Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dabei im außerstreitigen Verfahren zu prüfen vergleiche etwa OGH 12.9.2002, 5 Ob 174/02b).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L04

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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