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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichRechtssatz
Nach der Judikatur des OGH ersetzt die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts nach § 835 ABGB die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung (vgl. RIS-Justiz RS0013695 zur Wr BauO mit Verweis auf VwGH 1.7.1982, 81/06/0190, betreffend die Stmk BauO 1968 und RIS-Justiz RS0013581, ebenso zur Wr BauO). Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dabei im außerstreitigen Verfahren zu prüfen (vgl. etwa OGH 12.9.2002, 5 Ob 174/02b).Nach der Judikatur des OGH ersetzt die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts nach Paragraph 835, ABGB die erforderliche Zustimmung des Miteigentümers zum Ansuchen der anderen um Erteilung der Baubewilligung vergleiche RIS-Justiz RS0013695 zur Wr BauO mit Verweis auf VwGH 1.7.1982, 81/06/0190, betreffend die Stmk BauO 1968 und RIS-Justiz RS0013581, ebenso zur Wr BauO). Die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist dabei im außerstreitigen Verfahren zu prüfen vergleiche etwa OGH 12.9.2002, 5 Ob 174/02b).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050168.L04Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023