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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §15Rechtssatz
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rückstandsausweises (samt Vollstreckbarkeitsbestätigung) können grundsätzlich nur auf Umstände gestützt werden, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten waren (vgl. VwGH 2.7.2015, 2012/16/0247); die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist dementsprechend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN; vgl. dazu bereits die Gesetzesmaterialien zur AbgEO, ErlRV 788 BlgNR 5. GP 34, wonach Gegenstand eines Antrags nach § 15 AbgEO ausschließlich "Gesichtspunkte, die bereits im Zeitpunkt des Entstehens des Exekutionstitels gegeben waren", sein können; vgl. OGH 14.12.2010, 3 Ob 189/10f). Dies gilt - jedenfalls im Hinblick auf die Vollstreckung von Abgabenforderungen - für das gerichtliche und abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren gleichermaßen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte das Verfahren (und der Instanzenzug), in dem die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises geprüft wird, nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften zu führen ist (vgl. VwGH 7.4.1995, 94/02/0539; OGH 21.12.2015, 9 ObA 151/15v; 12.5.1993, 3 Ob 97/92; 30.11.1988, 1 Ob 635/88), womit die Prüfung eines gemäß § 229 BAO erlassenen Rückstandsausweises - der zu den in § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstiteln gehört - auf Grundlage der Bestimmungen der BAO und der AbgEO zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinn VwGH 29.5.2013, 2013/16/0036; 21.3.2005, 2004/17/0168, und 25.3.2004, 2002/16/0266, jeweils mwN).Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rückstandsausweises (samt Vollstreckbarkeitsbestätigung) können grundsätzlich nur auf Umstände gestützt werden, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten waren vergleiche VwGH 2.7.2015, 2012/16/0247); die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist dementsprechend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN; vergleiche dazu bereits die Gesetzesmaterialien zur AbgEO, ErlRV 788 BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 34, wonach Gegenstand eines Antrags nach Paragraph 15, AbgEO ausschließlich "Gesichtspunkte, die bereits im Zeitpunkt des Entstehens des Exekutionstitels gegeben waren", sein können; vergleiche OGH 14.12.2010, 3 Ob 189/10f). Dies gilt - jedenfalls im Hinblick auf die Vollstreckung von Abgabenforderungen - für das gerichtliche und abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren gleichermaßen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte das Verfahren (und der Instanzenzug), in dem die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises geprüft wird, nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften zu führen ist vergleiche VwGH 7.4.1995, 94/02/0539; OGH 21.12.2015, 9 ObA 151/15v; 12.5.1993, 3 Ob 97/92; 30.11.1988, 1 Ob 635/88), womit die Prüfung eines gemäß Paragraph 229, BAO erlassenen Rückstandsausweises - der zu den in Paragraph eins, Ziffer 13, EO angeführten Exekutionstiteln gehört - auf Grundlage der Bestimmungen der BAO und der AbgEO zu erfolgen hat vergleiche in diesem Sinn VwGH 29.5.2013, 2013/16/0036; 21.3.2005, 2004/17/0168, und 25.3.2004, 2002/16/0266, jeweils mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L03Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023