TE OGH 1988/11/30 1Ob635/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Josef P***, ÖBB-Bediensteter,

Leystraße 23/11/9, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Mag. Elisabeth G*** (P***), Hausfrau, Puffergasse 1-3/16/11, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. Mai 1988, GZ 44 R 68/88-92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 25. Jänner 1988, GZ 16 F 6/87-82, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlauf des zu 16 F 6/87 beim Bezirksgericht Floridsdorf über den Antrag des Ing. Josef P*** gegen Elisabeth P*** anhängig gewesenen Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG hatte die Antragsgegnerin einen Sicherungsantrag gemäß § 382 Z 8 lit. c EO, auf Grund dessen der Antragsteller zur Herausgabe der Schlüssel zur Ehewohnung verpflichtet werden sollte, gestellt, welchen das Erstgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1986 (ON 66) abwies. Das Rekursgericht gab dem von der Antragsgegnerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 30. März 1987 (ON 75) nicht Folge und verpflichtete sie zur Zahlung der Kosten der Rekursbeantwortung von S 2.829,75 an den Antragsteller. Am 30. März 1987 hatte die Antragsgegnerin beim Erstgericht ein Schreiben überreicht, wonach am 27. März 1987 in einer Berufungsverhandlung beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 13 R 19/87 ein unwiderruflicher Vergleich geschlossen worden sei, wonach im Aufteilungsverfahren ("oben angeführten Prozeß 16 F 6/87") ewiges Ruhen eintrete. Dieses Schreiben langte beim Rekursgericht erst am 1. April 1987 - nach Fassung der Entscheidung ON 75 - ein.

Das Erstgericht bestätigte am 19. Juni 1987 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses ON 75. Mit dem Beschluß vom 25. Jänner 1988 (ON 82) wies es den Antrag der Elisabeth P*** vom 11. August 1987 auf Aufhebung der gerichtlich erteilten Vollstreckbarkeit des Beschlusses ON 75, damit das Exekutionsverfahren 11 E 6469/87 des Exekutionsgerichtes Wien eingestellt werden könne, ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß ON 92 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der von ihr dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Die Erteilung und Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs. 3 EO) sind Akte der Fortsetzung des titelgerichtlichen Verfahrens. Diese Maßnahmen sind daher nach den für dieses Verfahren bestehenden Vorschriften, im vorliegenden Fall nach denen eines Sicherungsverfahrens gemäß § 382 Z 8 lit. c EO und daher nach der EO bzw. ZPO, zu beurteilen, weil der umstrittene Exekutionstitel (ON 75) in diesem Verfahren ergangen ist (Heller-Berger-Stix, Komm.4 I 208 mwH; MietSlg. 38.865, 38.866; EFSlg. 52.456; 1 Ob 607/88). Am exekutionsrechtlichen Charakter des Verfahrens über den Antrag auf eine derartige einstweilige Verfügung hat sich weder durch das EheRwG noch durch das EheRÄndG etwas geändert. Derartige einstweilige Verfügungen stellen demnach exekutionsrechtliche Beschlüsse und nicht Beschlüsse im außerstreitigen Verfahren dar, weshalb gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO im Zusammenhang mit §§ 402 Abs. 2 und 78 EO ein Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Entscheidungen unzulässig ist

(MietSlg. 38.866 mwH; EFSlg. 52.456). Für die Anwendung des § 16 AußStrG ist sohin kein Platz (MietSlg. 38.866). Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00635.88.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19881130_OGH0002_0010OB00635_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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