TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/21 2004/17/0168

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbgEO §13;
AbgEO §15 Abs2;
BAO §209 Abs3;
BAO §229;
EO §1 Z12;
EO §35;
EO §36 Abs1;
EO §7 Abs4;
EO §7 Abs5;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §30;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §40 Abs4;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §40;
LAO Slbg 1963 §153 Abs3;
LAO Slbg 1963 §172 Abs1;
LAO Slbg 1963 §172;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §30;
TourismusG Slbg 2003 §40 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §40;
TourismusG Slbg 2003 §56;
VVG §3 Abs2;
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom 31. August 2004,

  1. 1.)eins,
    Zl. 21504-100/47541/1151-2004,
  2. 2.)2,
    Zl. 21504-100/47541/1152-2004,
  3. 3.)3,
    Zl. 21504-100/47541/1153-2004,
  4. 4.)4,
    Zl. 21504-100/47541/1154-2004 und
  5. 5.)5,
    Zl. 21504-100/47541/1155-2004,
alle betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis i. A. von Beiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.956,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von der Finanzprokuratur namens des beschwerdeführenden Bundes erhobenen Einwendungen gegen den Rückstandsausweis des Landesabgabenamtes Salzburg vom 7. Mai 2003 betreffend Rückstand an Beiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz für die Jahre 1995 und 1996 samt Säumniszuschlägen gegenüber fünf verschiedenen Tourismusverbänden ab (der Rückstandsausweis weist daher fünf verschiedene Zahlen auf). Die Einwendungen erfolgten nach der Bewilligung der Exekution durch das Bezirksgericht Salzburg über Antrag des Landes Salzburg am 16. April 2004. Die beschwerdeführende Partei beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises und begründete den Antrag damit, dass § 153 Abs. 3 Salzburger LAO der Einhebung des Rückstandes an rechtskräftig festgesetzten Beiträgen und Säumniszuschlägen entgegenstünde. Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit fünf verschiedenen, im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden zurück, weil ein Rechtsmittel gegen Rückstandsausweise nicht vorgesehen sei. Die belangte Behörde wies auf Grund der gegen die Zurückweisung erhobenen Berufungen die Einwendungen jeweils ab.Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde im Instanzenzug die mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von der Finanzprokuratur namens des beschwerdeführenden Bundes erhobenen Einwendungen gegen den Rückstandsausweis des Landesabgabenamtes Salzburg vom 7. Mai 2003 betreffend Rückstand an Beiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz für die Jahre 1995 und 1996 samt Säumniszuschlägen gegenüber fünf verschiedenen Tourismusverbänden ab (der Rückstandsausweis weist daher fünf verschiedene Zahlen auf). Die Einwendungen erfolgten nach der Bewilligung der Exekution durch das Bezirksgericht Salzburg über Antrag des Landes Salzburg am 16. April 2004. Die beschwerdeführende Partei beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises und begründete den Antrag damit, dass Paragraph 153, Absatz 3, Salzburger LAO der Einhebung des Rückstandes an rechtskräftig festgesetzten Beiträgen und Säumniszuschlägen entgegenstünde. Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit fünf verschiedenen, im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden zurück, weil ein Rechtsmittel gegen Rückstandsausweise nicht vorgesehen sei. Die belangte Behörde wies auf Grund der gegen die Zurückweisung erhobenen Berufungen die Einwendungen jeweils ab.

Begründend führte die belangte Behörde (in allen Bescheiden) zur Verjährungseinrede der beschwerdeführenden Partei aus, dass der Verpflichtete nach der Bewilligung der Exekution Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erheben könne, zumal der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch Rückstandsausweisen vorgesehen habe, in dem die Betroffenen Parteien seien und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge hätten. Gemäß § 15 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung 1949 seien gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigungen der Vollstreckbarkeit von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Begründend führte die belangte Behörde (in allen Bescheiden) zur Verjährungseinrede der beschwerdeführenden Partei aus, dass der Verpflichtete nach der Bewilligung der Exekution Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erheben könne, zumal der Gesetzgeber grundsätzlich ein Verfahren zur Überprüfung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen und damit auch Rückstandsausweisen vorgesehen habe, in dem die Betroffenen Parteien seien und einen Anspruch auf Entscheidung über ihre Anträge hätten. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Abgabenexekutionsordnung 1949 seien gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigungen der Vollstreckbarkeit von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben.

Gerechtfertigte Einwände gegen den Exekutionstitel (hier: Rückstandsausweis) seien einer bescheidmäßigen Behandlung zuzuführen.

In materieller Hinsicht sei vorgebracht worden, dass § 153 Abs. 3 Sbg LAO (wortgleich mit § 209 BAO, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog herangezogen werden könne, in der diese Frist als eine absolute Verjährungsfrist angesehen worden sei) dazu führe, dass die Verjährung ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen wirksam würde. Diese Verjährung beginne bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der schuldrechtliche Sachverhalt gesetzt sei. Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgabe begrenze, und zur Einbringungsverjährung, die der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setze, schließe die absolute Verjährung jede auf Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme aus. Im Hinblick auf die sechsjährige Frist des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes seien sämtliche hier gegenständliche Ansprüche spätestens im Juni 2002 verjährt und damit erloschen. Der angefochtene Rückstandsausweis sei daher rechtswidrig. In materieller Hinsicht sei vorgebracht worden, dass Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO (wortgleich mit Paragraph 209, BAO, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog herangezogen werden könne, in der diese Frist als eine absolute Verjährungsfrist angesehen worden sei) dazu führe, dass die Verjährung ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen wirksam würde. Diese Verjährung beginne bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der schuldrechtliche Sachverhalt gesetzt sei. Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgabe begrenze, und zur Einbringungsverjährung, die der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setze, schließe die absolute Verjährung jede auf Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme aus. Im Hinblick auf die sechsjährige Frist des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes seien sämtliche hier gegenständliche Ansprüche spätestens im Juni 2002 verjährt und damit erloschen. Der angefochtene Rückstandsausweis sei daher rechtswidrig.

Die belangte Behörde führte zu dieser Argumentation aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht darlege, auf welchen Rechtsgrund sie ihre Einwendungen stütze. Sie verweise lediglich auf die Abgabenexekutionsordnung, wonach die Verjährung eines Abgabenanspruches eine den Anspruch aufhebende Tatsache wäre, welche im Fall von Strittigkeiten der bescheidmäßigen Behandlung nach den §§ 12 und 13 der Abgabenexekutionsordnung zuzuführen wäre. Die belangte Behörde führte zu dieser Argumentation aus, dass die beschwerdeführende Partei nicht darlege, auf welchen Rechtsgrund sie ihre Einwendungen stütze. Sie verweise lediglich auf die Abgabenexekutionsordnung, wonach die Verjährung eines Abgabenanspruches eine den Anspruch aufhebende Tatsache wäre, welche im Fall von Strittigkeiten der bescheidmäßigen Behandlung nach den Paragraphen 12, und 13 der Abgabenexekutionsordnung zuzuführen wäre.

Nach längeren Ausführungen zur Abgabenexekutionsordnung führte die belangte Behörde aus, dass sich die beschwerdeführende Partei "zwar nicht auf die Exekutionsordnung, insbesondere nicht auf § 7 Abs. 4 EO bzw. § 36 EO bezogen" habe, jedoch mit den Einwendungen ausdrücklich den Antrag gestellt habe, den Rückstandsausweis aufzuheben. Sie habe damit im Sinne des § 7 Abs. 4 EO auch den Antrag gestellt, die Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises sei, aufzuheben, da sie der Ansicht sei, dass eine Vollstreckung auf Grund eingetretener absoluter Verjährung nicht mehr zulässig sei. Die belangte Behörde lasse die Einwendungen daher zu, wenngleich hiefür als Rechtsgrund § 35 EO ausscheide, weil sich diese Regelung nur auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Einwendungen beziehen könne, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels (hier erst nach Erlassung des Rückstandsausweises) eingetreten seien. Im konkreten Fall wäre die behauptete Verjährung jedoch bereits vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten. Nach längeren Ausführungen zur Abgabenexekutionsordnung führte die belangte Behörde aus, dass sich die beschwerdeführende Partei "zwar nicht auf die Exekutionsordnung, insbesondere nicht auf Paragraph 7, Absatz 4, EO bzw. Paragraph 36, EO bezogen" habe, jedoch mit den Einwendungen ausdrücklich den Antrag gestellt habe, den Rückstandsausweis aufzuheben. Sie habe damit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, EO auch den Antrag gestellt, die Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises sei, aufzuheben, da sie der Ansicht sei, dass eine Vollstreckung auf Grund eingetretener absoluter Verjährung nicht mehr zulässig sei. Die belangte Behörde lasse die Einwendungen daher zu, wenngleich hiefür als Rechtsgrund Paragraph 35, EO ausscheide, weil sich diese Regelung nur auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Einwendungen beziehen könne, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels (hier erst nach Erlassung des Rückstandsausweises) eingetreten seien. Im konkreten Fall wäre die behauptete Verjährung jedoch bereits vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten.

Zu § 153 Abs. 3 Sbg LAO vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich hiebei zwar um eine absolute Verjährungsfrist handle, dass sich § 153 Abs. 3 LAO jedoch nur auf die Festsetzung beziehe und nicht auf die Vollstreckbarkeit, da die Vollstreckbarkeitsverjährung speziell in den §§ 180 ff LAO geregelt sei. Zu Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich hiebei zwar um eine absolute Verjährungsfrist handle, dass sich Paragraph 153, Absatz 3, LAO jedoch nur auf die Festsetzung beziehe und nicht auf die Vollstreckbarkeit, da die Vollstreckbarkeitsverjährung speziell in den Paragraphen 180, ff LAO geregelt sei.

§ 153 Sbg LAO sei Teil des Unterabschnittes C "Verjährung" im Paragraph 153, Sbg LAO sei Teil des Unterabschnittes C "Verjährung" im

5. Abschnitt der Landesabgabenordnung, welcher laute: "Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben". In den Unterabschnitt C "Verjährung" gehörten die §§ 151 bis 153. Diese Systematik stehe mit Unterabschnitt F "Verjährung fälliger Abgaben" des 6. Abschnittes "Einhebung der Abgaben" im Einklang. § 180 regle die Verjährung fälliger Abgaben. Nur § 180 könne daher einen Rechtsgrund für eine allfällige Vollstreckbarkeitsverjährung darstellen. Immerhin sei bis zur Novelle LGBl. Nr. 38/2003 mit § 180 Abs. 4 Sbg LAO auch eine absolute Einhebungsverjährung in Geltung gestanden. Dies jedenfalls als lex specialis, sodass schon aus diesem Grund dem § 153 Abs. 3 Sbg LAO nicht auch der Inhalt einer absoluten Vollstreckungsverjährung zugebilligt werden könne.5. Abschnitt der Landesabgabenordnung, welcher laute: "Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben". In den Unterabschnitt C "Verjährung" gehörten die Paragraphen 151, bis 153. Diese Systematik stehe mit Unterabschnitt F "Verjährung fälliger Abgaben" des 6. Abschnittes "Einhebung der Abgaben" im Einklang. Paragraph 180, regle die Verjährung fälliger Abgaben. Nur Paragraph 180, könne daher einen Rechtsgrund für eine allfällige Vollstreckbarkeitsverjährung darstellen. Immerhin sei bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003, mit Paragraph 180, Absatz 4, Sbg LAO auch eine absolute Einhebungsverjährung in Geltung gestanden. Dies jedenfalls als lex specialis, sodass schon aus diesem Grund dem Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO nicht auch der Inhalt einer absoluten Vollstreckungsverjährung zugebilligt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, bei eingetretener absoluter Verjährung nicht durch Einbringungsmaßnahmen zur Einhebung von Abgaben bzw. Beitragsschuldigkeiten belangt zu werden, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Auffassung vertrat, § 153 Abs. 3 Sbg LAO sei lediglich eine Vorschrift betreffend die Festsetzungsverjährung, nicht aber eine absolute Verjährungsvorschrift (wie § 209 BAO idF vor der Novelle BGBl. Nr. 87/1987), und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Auffassung vertrat, Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO sei lediglich eine Vorschrift betreffend die Festsetzungsverjährung, nicht aber eine absolute Verjährungsvorschrift (wie Paragraph 209, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1987,), und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdegegenständliche Exekution betraf rückständige Beiträge nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985 (im Folgenden: Sbg FrVerkG 1985), welches als Salzburger Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 43/2003, wiederverlautbart wurde (im Folgenden auch: Sbg TourismusG 2003). Gemäß § 56 Sbg TourismusG 2003 haben die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, anzuwenden. Diese Anordnung war vor der Wiederverlautbarung des Gesetzes in § 56 Sbg FrVerkG in der Fassung LGBl. Nr. 44/1993 (durch diese Novelle erhielt § 59 der Stammfassung, der den Verweis auf die LAO enthielt, die Bezeichnung "§ 56"), enthalten. Es war somit für die Einbringung der im Jahre 1997 vorgeschriebenen Beiträge (für die Jahre 1995 und 1996) und die Verspätungszuschläge (erstinstanzlicher Bescheid jeweils vom 2. September 1997, abweisende Berufungsentscheidung vom 11. August 1998 und abweisendes verwaltungsgerichtliches Erkenntnis betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung der Säumniszuschläge vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292) in allen Phasen des Verfahrens (seit Entstehen der Ansprüche) die Salzburger LAO anzuwenden. 2.1. Die beschwerdegegenständliche Exekution betraf rückständige Beiträge nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985, (im Folgenden: Sbg FrVerkG 1985), welches als Salzburger Tourismusgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003,, wiederverlautbart wurde (im Folgenden auch: Sbg TourismusG 2003). Gemäß Paragraph 56, Sbg TourismusG 2003 haben die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963,, anzuwenden. Diese Anordnung war vor der Wiederverlautbarung des Gesetzes in Paragraph 56, Sbg FrVerkG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1993, (durch diese Novelle erhielt Paragraph 59, der Stammfassung, der den Verweis auf die LAO enthielt, die Bezeichnung "§ 56"), enthalten. Es war somit für die Einbringung der im Jahre 1997 vorgeschriebenen Beiträge (für die Jahre 1995 und 1996) und die Verspätungszuschläge (erstinstanzlicher Bescheid jeweils vom 2. September 1997, abweisende Berufungsentscheidung vom 11. August 1998 und abweisendes verwaltungsgerichtliches Erkenntnis betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung der Säumniszuschläge vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292) in allen Phasen des Verfahrens (seit Entstehen der Ansprüche) die Salzburger LAO anzuwenden.

2.2. Gemäß § 172 Sbg LAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabeschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. 2.2. Gemäß Paragraph 172, Sbg LAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabeschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 53/1963, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht. 2.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

2.4. Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. § 13 EO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit. 2.4. Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den Paragraphen 13, und 15 AbgEO umschrieben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063). Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Paragraph 13, EO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit.

2.5. Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden; ebenso die ständige Rechtsprechung zum analogen § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG, der nur Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO betrifft; vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wieder gegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG). 2.5. Die dem Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in Paragraph 7, Absatz 4, EO vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063); gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden; ebenso die ständige Rechtsprechung zum analogen Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz VVG, der nur Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO betrifft; vergleiche , die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, römisch zwei, 901 ff, wieder gegebene Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz 2, VVG).

Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet: Der in Paragraph 7, Absatz 4, EO bezogene Paragraph eins, Ziffer 13, EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:

"13. die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes- , Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;"

2.6. Aus dem Vorgesagten folgt (wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat), dass die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 19. Mai 2003, mit welcher die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (auf Grund eingetretener absoluter Verjährung) bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO zu qualifizieren war. 2.6. Aus dem Vorgesagten folgt (wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat), dass die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 19. Mai 2003, mit welcher die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (auf Grund eingetretener absoluter Verjährung) bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO zu qualifizieren war.

Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen (vgl. auch die bei Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 257 zu § 7 EO, zitierte hg. Entscheidung, die davon ausgeht, dass für die Bekämpfung des Rückstandsausweises dasselbe gelte wie für die Bekämpfung der Vollstreckbarkeit). Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt. Überdies setzt § 172 Sbg LAO die Vollstreckbarkeit der in den Rückstandsausweis aufgenommenen Forderungen voraus. Eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung ist daher hiebei nicht denkbar. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist (weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt). Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen vergleiche , auch die bei Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 257 zu Paragraph 7, EO, zitierte hg. Entscheidung, die davon ausgeht, dass für die Bekämpfung des Rückstandsausweises dasselbe gelte wie für die Bekämpfung der Vollstreckbarkeit). Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt. Überdies setzt Paragraph 172, Sbg LAO die Vollstreckbarkeit der in den Rückstandsausweis aufgenommenen Forderungen voraus. Eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung ist daher hiebei nicht denkbar. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist (weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt).

Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass sich die Einwendungen nicht auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen im Sinne des § 35 EO stützten (im Falle der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist der Rückstandsausweis Exekutionstitel; in diesem Fall sind somit Tatsachen, die zwar nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abgabe, aber vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind, keine Tatsachen im Sinne des § 35 EO; ebenso für § 12 AbgEO: Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, 2001, Rz 5 zu § 13 AbgEO). Dabei spielt es jedoch für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen und für die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde keine Rolle, ob sich der Verpflichtete auf einen bestimmten Rechtsgrund (eine bestimmte Regelung der EO) bezogen hat. Gleichgültig, ob man neben dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO noch einen Anwendungsbereich für § 36 Abs. 1 EO auch im Falle der Vollstreckung von Rückstandsausweisen sieht, ist das Begehren der Impugnationsklage auf den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekution gerichtet, wohingegen sich die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richtete. Überdies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass über "Einwendungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EO" im Falle von verwaltungsbehördlichen Titeln die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist für "Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs. 1 EO" gegen einen von einer Verwaltungsbehörde stammenden Titel (nach § 1 Z 12 EO) der Rechtsweg unzulässig, "wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht" (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 1 zu § 36 EO, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Einrede der Vollstreckungsverjährung, und für den Ausnahmefall, dass eine Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 EO behauptet wird, E 2). Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass sich die Einwendungen nicht auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO stützten (im Falle der Vollstreckung von Abgabenansprüchen ist der Rückstandsausweis Exekutionstitel; in diesem Fall sind somit Tatsachen, die zwar nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abgabe, aber vor Ausstellung des Rückstandsausweises eingetreten sind, keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 35, EO; ebenso für Paragraph 12, AbgEO: Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, 2001, Rz 5 zu Paragraph 13, AbgEO). Dabei spielt es jedoch für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen und für die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde keine Rolle, ob sich der Verpflichtete auf einen bestimmten Rechtsgrund (eine bestimmte Regelung der EO) bezogen hat. Gleichgültig, ob man neben dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO noch einen Anwendungsbereich für Paragraph 36, Absatz eins, EO auch im Falle der Vollstreckung von Rückstandsausweisen sieht, ist das Begehren der Impugnationsklage auf den Ausspruch der Unzulässigkeit der Exekution gerichtet, wohingegen sich die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Ausstellung des Rückstandsausweises und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung richtete. Überdies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass über "Einwendungen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO" im Falle von verwaltungsbehördlichen Titeln die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist für "Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, Absatz eins, EO" gegen einen von einer Verwaltungsbehörde stammenden Titel (nach Paragraph eins, Ziffer 12, EO) der Rechtsweg unzulässig, "wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht" (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung, MGA, E 1 zu Paragraph 36, EO, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Einrede der Vollstreckungsverjährung, und für den Ausnahmefall, dass eine Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO behauptet wird, E 2).

Es kann im Beschwerdefall somit dahin gestellt bleiben, ob der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Einbringung sei auf Grund § 153 Abs. 3 Sbg LAO unzulässig, (auch) eine Einwendung im Sinne des § 36 Z 1 EO ist. Es kann im Beschwerdefall somit dahin gestellt bleiben, ob der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Einbringung sei auf Grund Paragraph 153, Absatz 3, Sbg LAO unzulässig, (auch) eine Einwendung im Sinne des Paragraph 36, Ziffer eins, EO ist.

Im Falle eines abgabenbehördlichen Rückstandsausweises ist mit § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 EO eine spezielle Bestimmung für den Fall der Bekämpfung der Ausstellung eines Rückstandsausweises und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gegeben. Im Falle eines abgabenbehördlichen Rückstandsausweises ist mit Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, EO eine spezielle Bestimmung für den Fall der Bekämpfung der Ausstellung eines Rückstandsausweises und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gegeben.

2.7. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 172 Sbg LAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt damit auch im Falle einer gerichtl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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