RS OGH 2009/8/5 6Ob11/09z

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Rechtssatz

Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Art 33 B-VG garantiert und wird in § 30 MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu § 6 Abs 2 Z 4 MedienG im Rang einer lex specialis.Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Artikel 33, B-VG garantiert und wird in Paragraph 30, MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG im Rang einer lex specialis.

Entscheidungstexte

  • RS0125193">6 Ob 11/09z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 11/09z
    Beisatz: Hier: Wiedergabe des Inhalts einer parlamentarischen Anfrage eines namentlich genannten Abgeordneten an die Innen-, Finanz- und Justizminister. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125193

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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