Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Art 33 B-VG garantiert und wird in § 30 MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu § 6 Abs 2 Z 4 MedienG im Rang einer lex specialis.Die Freiheit wahrheitsgemäßer Berichterstattung über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse ist in Artikel 33, B-VG garantiert und wird in Paragraph 30, MedienG auf die Sitzungen und Ausschüsse des Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages erweitert. Diese Freistellung steht zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG im Rang einer lex specialis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125193Im RIS seit
04.09.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016