Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des § 10 Abs 1 KSchG zu beanstanden.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125202Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009