RS OGH 2009/9/8 7Ob230/08m, 4Ob59/09v

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des § 10 Abs 1 KSchG zu beanstanden.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst" ist nicht intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und auch nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG zu beanstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125202

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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