Norm
ABGB §879 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3).Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 3).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126569Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011