RS OGH 2010/12/22 2Ob73/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2010
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Norm

ABGB §879 Abs3
ABGB §1096 A2
ABGB §1096 E
ABGB §1109
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1109 heute
  2. ABGB § 1109 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3).Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 3).

Entscheidungstexte

  • RS0126569">2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Beisatz: Ob die Wohnung dem Mieter bei Mietvertragsbeginn ausgezeichnet renoviert übergeben wurde, ist für diese Beurteilung unerheblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126569

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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