RS OGH 2011/3/17 13Os123/09a, 11Os23/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2011
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Norm

StPO §494a Abs2
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

§ 494a Abs 2 StPO regelt die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung. Im Licht dessen bedeutet der zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn dem Gericht nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), zufolge § 494a Abs 2 dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des § 494a StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (§§ 16 Abs 1 und Abs 2 Z 12, 162 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 179 StVG).Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO regelt die Kompetenz des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung. Im Licht dessen bedeutet der zweite Satz dieser Bestimmung, wonach der Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ebenso wie der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung) dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten ist, dass ein solcher Beschluss dem erkennenden Gericht nur zusteht, wenn es sich dabei um ein Kollegialgericht handelt. Anderenfalls hat es, wenn dem Gericht nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), zufolge Paragraph 494 a, Absatz 2, dritter Satz StPO - mit bloß deklarativer Bedeutung - auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst (dh außer in den Fällen des Paragraph 494 a, StPO) die Entscheidung zukäme, das ist im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (oder einer vorbeugenden Maßnahme) das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 12, 162, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 179, StVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125535

Im RIS seit

16.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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