Norm
Brüssel IIa-VO Art14Rechtssatz
Für den Besuchsrechtsstreit betreffend einen sowohl die österreichische als auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzenden Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Vaters seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Serbien, das weder Mitgliedstaat der Brüssel IIa?VO, noch Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens oder des Haager KSÜ ist, hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts aufgrund Art 14 Brüssel IIa-VO nach dem autonomen nationalen Zuständigkeitsrecht, somit nach § 110 JN.Für den Besuchsrechtsstreit betreffend einen sowohl die österreichische als auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzenden Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Vaters seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Serbien, das weder Mitgliedstaat der Brüssel IIa?VO, noch Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens oder des Haager KSÜ ist, hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts aufgrund Artikel 14, Brüssel IIa-VO nach dem autonomen nationalen Zuständigkeitsrecht, somit nach Paragraph 110, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127153Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022