Norm
MedienG §6 Abs1Rechtssatz
Betroffener nach § 6 MedienG iVm § 111 StGB und damit anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der einzelne Mensch, also eine natürliche, aber keine juristische Person oder ein Kollektiv. Deren Organe sind dann aktivlegitimiert, wenn sich der Angriff gerade auf ihr Handeln als Organwalter bezieht.Betroffener nach Paragraph 6, MedienG in Verbindung mit Paragraph 111, StGB und damit anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der einzelne Mensch, also eine natürliche, aber keine juristische Person oder ein Kollektiv. Deren Organe sind dann aktivlegitimiert, wenn sich der Angriff gerade auf ihr Handeln als Organwalter bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127024Im RIS seit
26.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016