RS OGH 2011/9/20 4Ob208/09f, 4Ob101/11y, 4Ob105/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Norm

UrhG §15
UrhG §16
UrhG §18a

Rechtssatz

Voraussetzung einer an die Zustimmung des Urhebers geknüpften Werkverwertung in Form der Vervielfältigung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung ist es, dass das Werk in der verwerteten Form annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0125770">4 Ob 208/09f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 208/09f
    Veröff: SZ 2010/15
  • RS0125770">4 Ob 101/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 101/11y
    Vgl; Beisatz: Da dem Urheber nicht bloß ein Entgelt für solche Nutzungshandlungen zufließen soll, die einen Werkgenuss ermöglichen, sondern ihm durch seine gesetzlichen Verwertungsrechte auch die Kontrolle über die Nutzung seines Werks eingeräumt werden soll, scheidet eine unzulässige Vervielfältigungshandlung nicht schon deswegen aus, weil keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originals hergestellt wurde. (T1); Beisatz: Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“. (T2); Veröff: SZ 2011/103
  • RS0125770">4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Vgl; Beisatz: Wenn ein Suchmaschinenbetreiber in seiner Ergebnisliste durch Links auf rechtmäßig ins Internet gestellte Bilder verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift er nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG ein. (T3); Beisatz: Zur Frage, ob bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern („Thumbnails“) durch Suchmaschinen eine Bearbeitung im Sinn des § 5 UrhG vorliegt siehe RS0127294. (T4); Beisatz: Werden Vorschaubilder nur so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert, als die Seite mit den Ergebnissen der Suchmaschine angezeigt wird („client-caching“), liegt – ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Vervielfältigung gegeben ist – jedenfalls mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung eine freie Werknutzung nach § 41a UrhG vor. (T5); Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125770

Im RIS seit

21.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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