RS OGH 2012/4/24 5Ob12/12v

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Norm

LiegTeilG §15
LiegTeilG §20
LiegTeilG idF GB-Nov 2008 §39 Abs5
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Rechtssatz

§ 39 Abs 5 LiegTeilG differenziert hinsichtlich der durch die GB?Novelle 2008 geänderten Bestimmungen nicht, sondern erklärt die gesamten Neuregelungen für das Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG für anwendbar, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Eine Rückwirkung des Regelungsregimes nach der GB?Novelle 2008 auch auf Fälle, in denen das Datum der Beschlussfassung über den Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 liegt, hätte somit zur Folge, dass die Entscheidung insgesamt an der mit der GB?Novelle 2008 neu geschaffenen Rechtslage zu messen wäre. Ein solches Ansinnen kann dem Gesetzgeber der GB?Novelle 2008 nicht unterstellt werden. Damit kann die Rückwirkungsanordnung der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 5 LiegTeilG auch nicht so verstanden werden, dass die §§ 15 ff LiegTeilG idF der GB?Novelle 2008 auch dann anzuwenden sind, wenn nicht nur der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht einlangte, sondern dieses auch seine Entscheidung über diesen vor dem 1. 1. 2009 getroffen hat. Aus § 39 Abs 5 LiegTeilG kann daher eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung der Verfahrensbestimmung des § 20 LiegTeilG auch auf Fälle der Beschlussfassung vor dem 1. 1. 2009 nicht abgeleitet werden.Paragraph 39, Absatz 5, LiegTeilG differenziert hinsichtlich der durch die GB?Novelle 2008 geänderten Bestimmungen nicht, sondern erklärt die gesamten Neuregelungen für das Sonderverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG für anwendbar, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Eine Rückwirkung des Regelungsregimes nach der GB?Novelle 2008 auch auf Fälle, in denen das Datum der Beschlussfassung über den Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 liegt, hätte somit zur Folge, dass die Entscheidung insgesamt an der mit der GB?Novelle 2008 neu geschaffenen Rechtslage zu messen wäre. Ein solches Ansinnen kann dem Gesetzgeber der GB?Novelle 2008 nicht unterstellt werden. Damit kann die Rückwirkungsanordnung der Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, LiegTeilG auch nicht so verstanden werden, dass die Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung der GB?Novelle 2008 auch dann anzuwenden sind, wenn nicht nur der Anmeldungsbogen vor dem 1. 1. 2009 beim Grundbuchsgericht einlangte, sondern dieses auch seine Entscheidung über diesen vor dem 1. 1. 2009 getroffen hat. Aus Paragraph 39, Absatz 5, LiegTeilG kann daher eine ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 20, LiegTeilG auch auf Fälle der Beschlussfassung vor dem 1. 1. 2009 nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127788">5 Ob 12/12v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 12/12v
    Beisatz: Hier: Der Buchberechtigte kann daher wegen der bereits vor dem 1. 1. 2009 erfolgten Beschlussfassung über den Anmeldungsbogen mit seinen Einwendungen nicht auf den erst mit der GB?Novelle 2008 geschaffenen Einspruch verwiesen werden. (T1)

Schlagworte

Rückwirkung, Einspruchsverfahren, Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127788

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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