RS OGH 2012/8/1 Präs661/32, 3Ob98/62 (3Ob99/62), 7Ob169/69, 4Ob516/76, 1Ob658/80, 6Ob524/86, 3Ob202/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2012
beobachten
merken

Norm

ABGB §364c B2
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Gutachten betreffend das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot. Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. In Ansehung eines gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist eine Vorrangseinräumung durch den Verbotsberechtigten zulässig. Belastungsverbote und Veräußerungsverbote gemäß dem § 364 c ABGB sind im Lastenblatte durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.Gutachten betreffend das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot. Eine mit einem gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. In Ansehung eines gemäß dem Paragraph 364, c ABGB dinglich wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist eine Vorrangseinräumung durch den Verbotsberechtigten zulässig. Belastungsverbote und Veräußerungsverbote gemäß dem Paragraph 364, c ABGB sind im Lastenblatte durch Einverleibung oder Vormerkung einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.

Entscheidungstexte

  • Präs 661/32
    Entscheidungstext OGH 24.01.1933 Präs 661/32
    Veröff: SZ 15/17
  • 3 Ob 98/62
    Entscheidungstext OGH 28.06.1962 3 Ob 98/62
    nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. (T1)
  • 7 Ob 169/69
    Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 169/69
    nur T1; Beisatz: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur Belastung und Veräußerung der Liegenschaft kann aus ihrem Beitritt zur Schuld ihres Gatten nicht erfolgert werden. (T2) Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/68 S 249 = NZ 1970,172
  • RS0010735">4 Ob 516/76
    Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 516/76
    nur T1; Beisatz: Beitritt des Ehemannes als Bürge und Zahler. (T3)
  • 1 Ob 658/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 658/80
    nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden. (T4)
  • RS0010735">6 Ob 524/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 524/86
    nur T4; Veröff: SZ 59/42
  • RS0010735">3 Ob 202/88
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 3 Ob 202/88
    nur T4; Veröff: NZ 1989,338; hiezu Hofmeister NZ 1989,340
  • RS0010735">6 Ob 559/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 559/89
    nur T4; nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden. (T5) Beisatz: Auch die Einräumung des Vorranges vor dem für den Verbotsberechtigten bestellten Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Verbotsberechtigten. (T6)
  • RS0010735">7 Ob 605/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 605/89
    Auch; Beisatz: Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Es könnte lediglich , sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit - sofern der Berechtigte nicht einwilligt - die bücherliche Eintragung hindern. (T7) Veröff: RZ 1992/82 S 242
  • RS0010735">5 Ob 1058/91
    Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 1058/91
    Beisatz: Eine Zustimmung der Verbotsberechtigten ist auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache entbehrlich, dass sich die Verbotsberechtigten seinerzeit bei Einräumung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes verpflichteten, im Falle der Übereignung des Besitzes an ein oder mehrere Kinder die Einverleibung der Löschung ihrer Verbotes zu bewilligen. (T8)
  • RS0010735">10 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 510/94
    nur T5; Beisatz: Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend. (T9)
  • RS0010735">1 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
    Vgl; nur T4; Beis wie T2 nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. (T10) Beis wie T9; Veröff: SZ 68/61
  • RS0010735">5 Ob 2171/96t
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 2171/96t
    Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 364 c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. (T11) Veröff: SZ 69/158
  • RS0010735">7 Ob 136/98w
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 136/98w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Förderungsgewährendes Land als Verbotsberechtigter. (T12)
  • RS0010735">6 Ob 128/07b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 128/07b
    Auch; nur T4; Beis wie T10
  • RS0010735">1 Ob 86/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0010735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten