- Präs 661/32
Entscheidungstext OGH 24.01.1933 Präs 661/32
Veröff: SZ 15/17
- 3 Ob 98/62
Entscheidungstext OGH 28.06.1962 3 Ob 98/62
nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. (T1)
- 7 Ob 169/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 169/69
nur T1; Beisatz: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur Belastung und Veräußerung der Liegenschaft kann aus ihrem Beitritt zur Schuld ihres Gatten nicht erfolgert werden. (T2) Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/68 S 249 = NZ 1970,172
- RS0010735">4 Ob 516/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 4 Ob 516/76
nur T1; Beisatz: Beitritt des Ehemannes als Bürge und Zahler. (T3)
- 1 Ob 658/80
Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 658/80
nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden. (T4)
- RS0010735">6 Ob 524/86
nur T4; Veröff: SZ 59/42
- RS0010735">3 Ob 202/88
nur T4; Veröff: NZ 1989,338; hiezu Hofmeister NZ 1989,340
- RS0010735">6 Ob 559/89
nur T4; nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden. (T5) Beisatz: Auch die Einräumung des Vorranges vor dem für den Verbotsberechtigten bestellten Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Verbotsberechtigten. (T6)
- RS0010735">7 Ob 605/89
Auch; Beisatz: Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Es könnte lediglich , sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit - sofern der Berechtigte nicht einwilligt - die bücherliche Eintragung hindern. (T7) Veröff: RZ 1992/82 S 242
- RS0010735">5 Ob 1058/91
Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 1058/91
Beisatz: Eine Zustimmung der Verbotsberechtigten ist auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache entbehrlich, dass sich die Verbotsberechtigten seinerzeit bei Einräumung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes verpflichteten, im Falle der Übereignung des Besitzes an ein oder mehrere Kinder die Einverleibung der Löschung ihrer Verbotes zu bewilligen. (T8)
- RS0010735">10 Ob 510/94
nur T5; Beisatz: Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend. (T9)
- RS0010735">1 Ob 630/94
Vgl; nur T4; Beis wie T2 nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. (T10) Beis wie T9; Veröff: SZ 68/61
- RS0010735">5 Ob 2171/96t
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 2171/96t
Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 364 c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. (T11) Veröff: SZ 69/158
- RS0010735">7 Ob 136/98w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Förderungsgewährendes Land als Verbotsberechtigter. (T12)
- RS0010735">6 Ob 128/07b
Auch; nur T4; Beis wie T10
- RS0010735">1 Ob 86/12x
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 86/12x
Vgl