RS OGH 2013/3/13 3Ob234/12a

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Rechtssatz

§ 39 KSchG nimmt alle Altverträge explizit und einheitlich vom Anwendungsbereich des KSchG aus. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel? und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des § 5 ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Mietvertrag vom 24. Juni 1974 ungeachtet seiner Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt.Paragraph 39, KSchG nimmt alle Altverträge explizit und einheitlich vom Anwendungsbereich des KSchG aus. Diese einheitliche intertemporale Anknüpfung für Ziel? und Dauerschuldverhältnisse nach dem Datum ihres Abschlusses stellt eine spezielle Regelung dar, die die eine Rückwirkung ausschließende Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB bestätigt und eine Anwendung von Bestimmungen des KSchG auf den vorliegenden Mietvertrag vom 24. Juni 1974 ungeachtet seiner Qualität als Dauerschuldverhältnis ausschließt.

Entscheidungstexte

  • RS0128856">3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Beisatz: Gegenteilig zu 2 Ob 73/10i (RS0126568). (T1); Veröff: SZ 2013/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128856

Im RIS seit

29.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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