Norm
MeldeG §18 Abs6Rechtssatz
Der unmittelbare Täter kann nur dann iSd § 302 Abs 1 StGB mit auf Schädigung des Staates an dessen Gebührenanspruch gerichtetem Vorsatz handeln, wenn er zu der den Gebührenanspruch auslösenden Amtshandlung befugt ist.Der unmittelbare Täter kann nur dann iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB mit auf Schädigung des Staates an dessen Gebührenanspruch gerichtetem Vorsatz handeln, wenn er zu der den Gebührenanspruch auslösenden Amtshandlung befugt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127795Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014