Norm
StGB §74 Abs1 Z7Rechtssatz
Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (Paragraph 49, KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des Paragraph 127, StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach Paragraph 127, StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126373Im RIS seit
27.01.2011Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015