RS OGH 2015/8/27 7Ob230/08m, 2Ob198/10x, 1Ob157/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2015
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, überdies als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • RS0125198">7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
  • RS0125198">2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Ähnlich; Beisatz: Eine Klausel, wonach bei Minderkilometer nur 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben werden, ist unzulässig. (T1); Bem: Klausel 19. (T2)
  • RS0125198">1 Ob 157/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 157/15t
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung mwN). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125198

Im RIS seit

12.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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