Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers „Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet." ist als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, überdies als intransparent gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125198Im RIS seit
12.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015